Sitzung: 07.02.2023 GSB/002/2023
In
der Gemeinderatssitzung vom 24.01.2023 wurde der TOP zurückgestellt. Der
Gemeinderat wollte informiert werden, wie sich die finanzielle Situation für
die Gemeinde Schönau a. d. Brend durch den Widerruf der Optionserklärung ändern
würde und welche Umstellungen bereits erfolgt wären. Zudem wurde eine Auskunft
bezüglich des außerordentlichen Kündigungsrechts gewünscht:
Ausgangspunkt war die Rechtslage, dass die Optionserklärung
der Gemeinde (Anwendung altes Recht) mit dem 31.12.2022 auslaufen würde.
Ab Mai 2022 wurden daher sämtliche Kontierungen aller VG-Mandanten (rund 5.000
Stück) bezüglich der Neuregelung des § 2b UStG einzeln bewertet. Ab August 2022
wurden die Ergebnisse in einer Synopse einander gegenübergestellt und
gleichgerichtet. Ab Oktober 2022 erfolgte dann die Anpassung der Stammdaten und
Verknüpfungen im Haushaltssystem OK-FIS. Im November wurden Bürgermeister wie
VG- und BauGe-Mitarbeiter diesbezüglich geschult und mit entsprechenden
Unterlagen versorgt.
Erst mit Beschluss vom 16.12.2022 und Bekanntmachung wenige Tage vor
Weihnachten 2022 wurde dann letztlich die Möglichkeit eröffnet, noch zwei
weitere Jahre zu optieren.
Der monatelange Vorlauf mit der Ausrichtung auf eine Umstellung war indes nicht
zwischen Weihnachten und Silvester letzten Jahres rückgängig zu machen.
Bezüglich des „außerordentlichen Kündigungsrechts“ führt der Bayerische
Gemeindetag wie folgt aus:
„Sollten Sie eine Optionserklärung abgegeben haben und in das ‚neue‘ Recht
wechseln wollen, besteht hierzu die Möglichkeit durch Widerruf der
Optionserklärung zum Jahreswechsel. Ein solcher Widerruf ist schriftlich
gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären und bedarf eines Beschlusses
des zuständigen Gremiums. Die Erklärung kann auch rückwirkend abgegeben werden...“
Hinsichtlich der Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Gemeinde ist
zuvorderst festzustellen, dass die Verschiebungen in den umsatzsteuerlichen
Bereich moderat erscheinen. Lediglich das Gemeindeblatt, der Chronikverkauf,
die Grünpflege für Dritte, die beiden Badeanstalten sowie das Containerplatzentgelt
konnten diesem zugeordnet werden.
Die durch Abführen der Umsatzsteuer verringerten Einnahmen bei
der Werbung im Gemeindeblatt können durch gezogene Vorsteuer beim Druck
des Gemeindeblattes wieder zumindest neutralisiert (ggf. sogar mehr) werden.
Mit dem Verkauf der Chroniken verhält es sich ähnlich bzw. beliefe sich
der mögliche jährliche Unterschied auf einen – wenn überhaupt – nur niedrigen
zweistelligen Betrag.
Ähnlich geringfügig ist die Grünpflege für Dritte in ihren
betragsmäßigen Veränderungen anzusetzen.
Der steuerlich abzuführende Anteil an den Eintrittseinnahmen der Badeanstalten
wird durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei den korrespondierenden
Instandhaltungsrechnungen wieder aufgewogen.
Beim Containerplatzentgelt wird schließlich der ehemalige Einnahmebetrag
netto angesetzt und die Umsatzsteuer beaufschlagt – dies macht für die Gemeinde
dann letztlich keinen Unterschied aus.
Es steht also kaum zu befürchten, dass sich die finanzielle Situation für die Gemeinde Schönau a. d. Brend durch den Widerruf der Optionserklärung signifikant ändern würde.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt auf Grundlage des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass die Gemeinde Schönau a. d. Brend der Verlängerung des Optionszeitraums vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025 widerspricht.
Somit gelten für die Gemeinde Schönau a. d. Brend bis zum 31.12.2022 die bisherigen Regelungen für die Umsatzbesteuerung.
Ab dem 01.01.2023 sind die Regelungen des neuen Umsatzsteuerrechts einschlägig.
Die Verwaltung wird beauftragt, dem Finanzamt den Widerruf
der Optionserklärung rückwirkend zum 01.01.2023 mit diesem Beschluss zu
erklären.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |