Bisher waren die juristischen Personen des öffentlichen Rechts nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (BgA) umsatzsteuerpflichtig (u. a. die Wasserversorgungsanlagen der Gemeinden).
Der gesamte Bereich der Vermögensverwaltung, der hoheitliche Bereich und die Beistandsleistungen (Leistungen einer Kommune für eine andere Kommune) waren nicht steuerbar.

Die Neuregelung des § 2b UStG führt bei juristischen Personen des öffentlichen Rechts, und damit auch bei den Gemeinden und kommunalen Zweckverbände (VG, Schulverbände, Bauhofgemeinschaft), zu gravierenden Veränderungen bei der Besteuerung von Lieferungen von Leistungen.

Der Gesetzgeber hatte dazu eine Übergangsregelung in § 27 Abs. 22 UStG vorgesehen, welche für die Gemeinde Schönau a. d. Brend zur Anwendung gekommen ist.
Diese Regelung hat bewirkt vor, dass das „alte“ Recht bis 31.12.2020 weiter angewandt werden konnte. Ab 01.01.2021 mussten dann alle Umsätze nach den Kriterien des Umsatzsteuergesetzes mit Umsatzsteuer verrechnet werden.

Im Juni 2020 wurde mit § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG eingeführt, dass die Frist zur Umsetzung der neuen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes vom 01.01.2021 auf den 01.01.2023 verschoben wurde.

Mit Beschluss des Bundesrates vom 16.12.2022 wurde § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG entsprechend angepasst. Die Frist verlängert sich vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025, sofern die Verlängerung nicht beim Finanzamt widerrufen wird.


Die Gemeinde Schönau a. d. Brend hat am 20.09.2016 beschlossen auf Grundlage des § 27 Abs. 22 UStG die Optionserklärung auszuüben und die bisherigen Regelungen im Umsatzsteuerrecht bis zum 31.12.2020 anzuwenden. Dieser Erklärung wurde 2020 nicht widersprochen, wodurch sich die Frist bis zum 01.01.2023 automatisch verlängert hat.


Anwendung der Übergangsregelung des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG

Das Haushaltsscreening der Gemeinde Schönau a. d. Brend ist bereits abgeschlossen. Die Haushaltsstellen wurden entsprechend der Neuregelung des Umsatzsteuerrechts entsprechend angepasst.
Zudem sind in den Folgejahren bis zum 01.01.2025 keine gravierend neuen Verwaltungsanweisungen, Anwendungserlässe oder Urteile zu erwarten, aufgrund derer sich Anpassungen für die Gemeinde Schönau a. d. Brend in Bezug auf die neuen Regelungen des Umsatzsteuerrechts ergeben könnten.

Die Kämmerei empfiehlt, die Verlängerung des Optionszeitraums auf den 01.01.2025 zu widerrufen. Damit gelten die alten Regelungen bis zum 31.12.2022.
Ab dem Haushaltsjahr 2023 sind die neuen Regelungen anzuwenden.

Der Widerruf der Verlängerung der Optionserklärung ist schriftlich gegenüber dem Finanzamt abzugeben. Hierzu bedarf es eines Beschlusses des zuständigen Gremiums der juristischen Person. Die Erklärung kann auch rückwirkend abgegeben werden.


In der Gemeinderatssitzung vom 24.01.2023 wurde der TOP zurückgestellt. Der Gemeinderat wollte informiert werden, wie sich die finanzielle Situation für die Gemeinde Schönau a. d. Brend durch den Widerruf der Optionserklärung ändern würde und welche Umstellungen bereits erfolgt wären. Zudem wurde eine Auskunft bezüglich des außerordentlichen Kündigungsrechts gewünscht:

Ausgangspunkt war die Rechtslage, dass die Optionserklärung der Gemeinde (Anwendung altes Recht) mit dem 31.12.2022 auslaufen würde.
Ab Mai 2022 wurden daher sämtliche Kontierungen aller VG-Mandanten (rund 5.000 Stück) bezüglich der Neuregelung des § 2b UStG einzeln bewertet. Ab August 2022 wurden die Ergebnisse in einer Synopse einander gegenübergestellt und gleichgerichtet. Ab Oktober 2022 erfolgte dann die Anpassung der Stammdaten und Verknüpfungen im Haushaltssystem OK-FIS. Im November wurden Bürgermeister wie VG- und BauGe-Mitarbeiter diesbezüglich geschult und mit entsprechenden Unterlagen versorgt.
Erst mit Beschluss vom 16.12.2022 und Bekanntmachung wenige Tage vor Weihnachten 2022 wurde dann letztlich die Möglichkeit eröffnet, noch zwei weitere Jahre zu optieren.
Der monatelange Vorlauf mit der Ausrichtung auf eine Umstellung war indes nicht zwischen Weihnachten und Silvester letzten Jahres rückgängig zu machen.

Bezüglich des „außerordentlichen Kündigungsrechts“ führt der Bayerische Gemeindetag wie folgt aus:
„Sollten Sie eine Optionserklärung abgegeben haben und in das ‚neue‘ Recht wechseln wollen, besteht hierzu die Möglichkeit durch Widerruf der Optionserklärung zum Jahreswechsel. Ein solcher Widerruf ist schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären und bedarf eines Beschlusses des zuständigen Gremiums. Die Erklärung kann auch rückwirkend abgegeben werden...“

Hinsichtlich der Auswirkungen auf die finanzielle Situation der Gemeinde ist zuvorderst festzustellen, dass die Verschiebungen in den umsatzsteuerlichen Bereich moderat erscheinen. Lediglich das Gemeindeblatt, der Chronikverkauf, die Grünpflege für Dritte, die beiden Badeanstalten sowie das Containerplatzentgelt konnten diesem zugeordnet werden.

Die durch Abführen der Umsatzsteuer verringerten Einnahmen bei der Werbung im Gemeindeblatt können durch gezogene Vorsteuer beim Druck des Gemeindeblattes wieder zumindest neutralisiert (ggf. sogar mehr) werden.
Mit dem Verkauf der Chroniken verhält es sich ähnlich bzw. beliefe sich der mögliche jährliche Unterschied auf einen – wenn überhaupt – nur niedrigen zweistelligen Betrag.
Ähnlich geringfügig ist die Grünpflege für Dritte in ihren betragsmäßigen Veränderungen anzusetzen.
Der steuerlich abzuführende Anteil an den Eintrittseinnahmen der Badeanstalten wird durch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs bei den korrespondierenden Instandhaltungsrechnungen wieder aufgewogen.
Beim Containerplatzentgelt wird schließlich der ehemalige Einnahmebetrag netto angesetzt und die Umsatzsteuer beaufschlagt – dies macht für die Gemeinde dann letztlich keinen Unterschied aus.

 

Es steht also kaum zu befürchten, dass sich die finanzielle Situation für die Gemeinde Schönau a. d. Brend durch den Widerruf der Optionserklärung signifikant ändern würde.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt auf Grundlage des § 27 Abs. 22a Satz 1 UStG gegenüber dem zuständigen Finanzamt zu erklären, dass die Gemeinde Schönau a. d. Brend der Verlängerung des Optionszeitraums vom 01.01.2023 auf den 01.01.2025 widerspricht.

 

Somit gelten für die Gemeinde Schönau a. d. Brend bis zum 31.12.2022 die bisherigen Regelungen für die Umsatzbesteuerung.

Ab dem 01.01.2023 sind die Regelungen des neuen Umsatzsteuerrechts einschlägig.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, dem Finanzamt den Widerruf der Optionserklärung rückwirkend zum 01.01.2023 mit diesem Beschluss zu erklären.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11