Die Mietwohnung im Gemeindehaus Schönau a. d. Brend, Markbergstraße 2, steht zurzeit leer. Zuletzt wurde die Wohnung von Herrn Peter Griebel bewohnt. Die Gemeinde möchte den Wohnraum wieder zur Verfügung stellen. Vor einer Neuvermietung ist eine einfache Sanierung des Wohnraums zwingend erforderlich.

Zur Ertüchtigung der Wohnung ist nach Schätzung der Verwaltung mit einem Aufwand in Höhe von 15.000,- € brutto zu rechnen.

Bei Inanspruchnahme von staatlichen Fördergeldern sind die Vorgaben der Bewilligungsstelle zu erfüllen; insbesonders die Einhaltung der Vergabevorschriften (Einholung von mindestens 3 Angeboten und Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter).

Folgende staatliche Förderprogramme könnten im vorliegenden Fall einschlägig sein.

  1. Kommunales Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP)

  2. Förderinitiative „Leerstand nutzen - Lebensraum schaffen“

 

Kommunales Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP)

Der Freistaat Bayern hat mit dem „Wohnungspakt Bayern“ ein umfangreiches Maßnahmenpaket für die Schaffung von mehr preisgünstigem Wohnraum aufgelegt. Die Förderung soll die Wohnraumversorgung in Bayern verbessern und stellt damit auch einen wichtigen Teil des bayerischen Sonderprogramms zur Bewältigung der Flüchtlingskrise dar. Mit dem kommunalen Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP), der zweiten Säule des Wohnungspakts Bayern, unterstützt der Freistaat Bayern zusammen mit der BayernLabo bayerische Gemeinden dabei, selbst preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. Dabei sollen Wohngebäude gefördert werden, die langfristig nutzbar sind und dem Ziel einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen.

Gefördert werden der Neu-, Um- und Anbau sowie die Modernisierung und der Ersterwerb von Mietwohnungen. Förderfähig sind auch der Grunderwerb und das Freimachen von Grundstücken, soweit sie im Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen stehen.

Die Förderung ist eine Projektförderung und setzt sich aus drei Komponenten zusammen:

  • einem Zuschuss des Freistaats in Höhe von 30 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten,
  • einem durch den Freistaat Bayern zinsverbilligten Kredit der BayernLabo in Höhe von 60 % der zuwendungsfähigen Gesamtkosten,
  • einem 10-prozentigen Eigenanteil der Gemeinde.

Für vorbereitende planerische Maßnahmen wird ergänzend ein Zuschuss in Höhe von 60 % der dafür anfallenden Kosten gewährt.

Der zinsgünstige Kredit wird von der BayernLabo mit einer Zinsbindung von 10, 20 oder 30 Jahren bei Volltilgung innerhalb der gewählten Zinsbindung mit einem Tilgungsfreijahr ausgereicht.

Antragsberechtigt sind alle nach Art. 106 BV unterbringungsverpflichteten bayerischen Städte, Märkte und Gemeinden sowie Zweckverbände mit ausschließlich diesen Mitgliedern. Die Antragsteller müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude sein und während der 20-jährigen Wohnungsbindung auch bleiben. Zur Umsetzung der Maßnahmen können Dritte wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragt werden. Die Mieter-Zielgruppe des durch das KommWFP finanzierten preiswerten Wohnraums umfasst Haushalte, die sich aus eigener Kraft nicht am Wohnungsmarkt versorgen können. Die Wohnungen sollen zudem auch anerkannten Flüchtigen vor Ort zur Verfügung gestellt werden.

Mit der Bewilligung der Programmmittel sind die Bezirksregierungen betraut. Die Antragstellung und der Mittelabruf durch die Kommunen erfolgen direkt bei der Regierung. Eine detaillierte Beratung zur Handhabung der Programmrichtlinien muss bei der zuständigen Bezirksregierung erfolgen.

Die aktuellen Förderrichtlinien des KommWFP haben eine Laufzeit bis zum Ende des Jahres 2023, d. h. bis zum 31.12.2023 muss zumindest eine Bewilligung vorliegen.

 

 

Förderinitiative „Leerstand nutzen - Lebensraum schaffen“ im Rahmen der Bayerischen Städtebauförderung

Der Freistaat Bayern unterstützt Gemeinden mit der Städtebauförderung bei der Sanierung leerstehender Gebäude im Ortskern. Mit der Förderinitiative „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ können leerstehende Gebäude im Ortskern saniert werden, um anschließend als Wohnraum für ukrainische Kriegsflüchtlinge und anerkannte Flüchtlinge zu dienen.
Die Förderung von Gebäuden mit gemischter Nutzung ist grundsätzlich möglich.


Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 80 % der förderfähigen Kosten. Finanz- und strukturschwache Gemeinden erhalten einen Fördersatz von 90 %.

Es gibt keine Bagatellgrenze und keinen festen Betrag als Obergrenze. Die Sanierung muss dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Ziel ist die Schaffung von gesunden Wohn- und Lebensbedingungen in bislang leerstehenden Bestandsgebäuden. Um in möglichst kurzer Zeit Wohnraum schaffen zu können, sollen einfache Gebäudesanierungen umgesetzt werden. Ziel einer einfachen Sanierung ist es, den baulichen Aufwand zu reduzieren, um ein Gebäude schnell und kostengünstig wieder nutzen zu können. Welche Maßnahmen erforderlich und angemessen sind, ist im Einzelfall zwischen Antragsteller und Förderstelle zu bewerten und zu entscheiden.

Ein bestimmter Standard ist nicht gefordert, die baurechtlichen Anforderungen sind zu beachten. Offene Fragen zu baulichen Anforderungen sollen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde besprochen werden. Die Wohnungen müssen weder sozialrechtlichen Vorgaben für die Unterbringung von Flüchtlingen genügen noch die Vorgaben der staatlichen Wohnraumförderung einhalten.

Zum Programm „Leerstand nutzen – Lebensraum schaffen“ gibt es keine eigenen Richtlinien; es gelten die Städtebauförderungsrichtlinien (StBauFR).

Das Gebäude soll im innerörtlichen Bereich liegen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass das Gebäude in einem städtebaulichen Erneuerungsgebiet der Gemeinde liegt.

Die geförderte Wohnung muss sieben Jahre lang an ukrainische Kriegsflüchtlinge oder anerkannte Flüchtlinge vermietet werden (Belegungsfrist). Bei Auszug vor Ablauf der sieben Jahre müssen die Fördermittel nicht zurückgezahlt werden, wenn die Wohnung anschließend wieder an anerkannte Flüchtlinge vermietet wird. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Gemeinde selbst entscheiden, welche ukrainischen Kriegsflüchtlinge oder anerkannten Flüchtlinge sie als Mieter auswählt.

 

 

Die Regierung von Unterfranken führt gemeinsam mit der Gemeinde eine Günstigerprüfung durch. Es entscheidet sich anhand der Besonderheiten des Einzelfalls, welche Fördervariante für die Umsetzung des Projektes günstiger ist.

 

Für die Festlegung des Zuschusses kommen folgende Möglichkeiten in Betracht:

  1. Pauschalierte Förderung in Höhe von 30 % der förderfähigen Kosten (inklusive gemeindlichem Eigenanteil). Dies ist der Standardfall für schnell umsetzbare marktgängige Sanierungsmaßnahmen.
  2. Individuelle Berechnung einer Spitzenförderung mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (d. h. unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen). Die Gemeinde bemisst die Miethöhe so, dass sie für einkommensschwache Wohnungssuchende tragbar ist (Orientierung an „angemessener Miete“ nach § 22 Abs. 1 SGB II, nicht an ortsüblicher Miete). Damit können Projekte auch unter besonderen Rahmenbedingungen (z. B. geringe Investitionskosten, geringe Mieteinnahmen) bestmöglich bezuschusst werden.

 

Der Gemeinderat wird um Entscheidung gebeten, ob und ggf. welches Förderprogramm in Anspruch genommen werden soll. Im Falle einer Beantragung von Fördermitteln wird ausdrücklich auf die zwingende Einhaltung der Vergabevorschriften hingewiesen.
Sollte kein Förderverfahren durch die Gemeinde verfolgt werden, sind unabhängig davon die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einzuhalten.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt, die Bedingungen einer Förderung durch die Förderinitiative „Leerstand nutzen - Lebensraum schaffen“ im Rahmen der Bayerischen Städtebauförderung von der Verwaltung abklären zu lassen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10