Sitzung: 24.01.2023 GSB/001/2023
Die Mietwohnung im
Gemeindehaus Schönau a. d. Brend, Markbergstraße 2, steht zurzeit leer. Zuletzt
wurde die Wohnung von Herrn Peter Griebel bewohnt. Die Gemeinde möchte den
Wohnraum wieder zur Verfügung stellen. Vor einer Neuvermietung ist eine
einfache Sanierung des Wohnraums zwingend erforderlich.
Zur Ertüchtigung
der Wohnung ist nach Schätzung der Verwaltung mit einem Aufwand in Höhe von 15.000,-
€ brutto zu rechnen.
Bei
Inanspruchnahme von staatlichen Fördergeldern sind die Vorgaben der
Bewilligungsstelle zu erfüllen; insbesonders die Einhaltung der Vergabevorschriften (Einholung von mindestens 3
Angeboten und Vergabe an den wirtschaftlichsten Bieter).
Folgende
staatliche Förderprogramme könnten im vorliegenden Fall einschlägig sein.
- Kommunales Wohnraumförderungsprogramm
(KommWFP)
- Förderinitiative „Leerstand nutzen -
Lebensraum schaffen“
Kommunales
Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP)
Der Freistaat
Bayern hat mit dem „Wohnungspakt Bayern“ ein umfangreiches Maßnahmenpaket für
die Schaffung von mehr preisgünstigem
Wohnraum aufgelegt. Die Förderung soll die Wohnraumversorgung in Bayern
verbessern und stellt damit auch einen wichtigen Teil des bayerischen
Sonderprogramms zur Bewältigung der Flüchtlingskrise dar. Mit dem kommunalen
Wohnraumförderungsprogramm (KommWFP), der zweiten Säule des Wohnungspakts
Bayern, unterstützt der Freistaat Bayern zusammen mit der BayernLabo bayerische
Gemeinden dabei, selbst preisgünstigen Wohnraum zu schaffen. Dabei sollen
Wohngebäude gefördert werden, die langfristig nutzbar sind und dem Ziel einer
geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen.
Gefördert werden
der Neu-, Um- und Anbau sowie die
Modernisierung und der Ersterwerb von Mietwohnungen. Förderfähig sind
auch der Grunderwerb und das Freimachen von Grundstücken, soweit sie im
Zusammenhang mit den baulichen Maßnahmen stehen.
Die Förderung ist
eine Projektförderung und setzt sich aus drei Komponenten zusammen:
- einem Zuschuss des Freistaats in Höhe
von 30 % der zuwendungsfähigen
Gesamtkosten,
- einem durch den Freistaat Bayern zinsverbilligten Kredit der
BayernLabo in Höhe von 60 % der zuwendungsfähigen
Gesamtkosten,
- einem 10-prozentigen Eigenanteil der Gemeinde.
Für vorbereitende
planerische Maßnahmen wird ergänzend ein Zuschuss in Höhe von 60 % der dafür
anfallenden Kosten gewährt.
Der zinsgünstige
Kredit wird von der BayernLabo mit einer Zinsbindung von 10, 20 oder 30 Jahren
bei Volltilgung innerhalb der gewählten Zinsbindung mit einem Tilgungsfreijahr ausgereicht.
Antragsberechtigt
sind alle nach Art. 106 BV unterbringungsverpflichteten bayerischen Städte,
Märkte und Gemeinden sowie
Zweckverbände mit ausschließlich diesen Mitgliedern. Die Antragsteller müssen Eigentümer der geförderten Wohngebäude
sein und während der 20-jährigen
Wohnungsbindung auch bleiben. Zur Umsetzung der Maßnahmen können Dritte
wie beispielsweise kommunale oder kirchliche Wohnungsunternehmen beauftragt
werden. Die Mieter-Zielgruppe des durch das KommWFP finanzierten preiswerten Wohnraums
umfasst Haushalte, die sich aus
eigener Kraft nicht am Wohnungsmarkt versorgen können. Die Wohnungen
sollen zudem auch anerkannten Flüchtigen vor Ort zur Verfügung gestellt werden.
Mit der
Bewilligung der Programmmittel sind die Bezirksregierungen betraut. Die
Antragstellung und der Mittelabruf durch die Kommunen erfolgen direkt bei der
Regierung. Eine detaillierte Beratung zur Handhabung der Programmrichtlinien muss
bei der zuständigen Bezirksregierung erfolgen.
Die aktuellen
Förderrichtlinien des KommWFP haben eine Laufzeit
bis zum Ende des Jahres 2023, d. h. bis zum 31.12.2023 muss zumindest
eine Bewilligung vorliegen.
Förderinitiative „Leerstand
nutzen - Lebensraum schaffen“ im Rahmen der Bayerischen Städtebauförderung
Der Freistaat Bayern unterstützt
Gemeinden mit der Städtebauförderung
bei der Sanierung leerstehender Gebäude im Ortskern. Mit der Förderinitiative „Leerstand nutzen –
Lebensraum schaffen“ können leerstehende Gebäude im Ortskern saniert
werden, um anschließend als Wohnraum für ukrainische Kriegsflüchtlinge und
anerkannte Flüchtlinge zu dienen.
Die Förderung von Gebäuden mit gemischter Nutzung ist grundsätzlich möglich.
Der Fördersatz beträgt grundsätzlich 80 % der förderfähigen Kosten. Finanz- und
strukturschwache Gemeinden erhalten einen Fördersatz von 90 %.
Es gibt keine
Bagatellgrenze und keinen
festen Betrag als Obergrenze. Die Sanierung muss dem Grundsatz der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.
Ziel ist die Schaffung von gesunden Wohn-
und Lebensbedingungen in bislang leerstehenden Bestandsgebäuden. Um in
möglichst kurzer Zeit Wohnraum schaffen zu können, sollen einfache Gebäudesanierungen umgesetzt werden. Ziel einer
einfachen Sanierung ist es, den baulichen Aufwand zu reduzieren, um ein Gebäude
schnell und kostengünstig wieder nutzen zu können. Welche Maßnahmen
erforderlich und angemessen sind, ist im
Einzelfall zwischen Antragsteller und Förderstelle zu bewerten und zu entscheiden.
Ein bestimmter Standard ist nicht gefordert,
die baurechtlichen Anforderungen sind zu beachten. Offene Fragen zu baulichen
Anforderungen sollen mit der unteren Bauaufsichtsbehörde besprochen werden. Die
Wohnungen müssen weder sozialrechtlichen Vorgaben für die Unterbringung von
Flüchtlingen genügen noch die Vorgaben der staatlichen Wohnraumförderung
einhalten.
Zum Programm „Leerstand nutzen – Lebensraum
schaffen“ gibt es keine eigenen Richtlinien; es gelten die Städtebauförderungsrichtlinien
(StBauFR).
Das Gebäude soll im innerörtlichen Bereich
liegen. Voraussetzung für die Gewährung der Förderung ist, dass das Gebäude in
einem städtebaulichen
Erneuerungsgebiet der Gemeinde liegt.
Die geförderte Wohnung muss sieben
Jahre lang an ukrainische Kriegsflüchtlinge oder anerkannte Flüchtlinge
vermietet werden (Belegungsfrist).
Bei Auszug vor Ablauf der sieben Jahre müssen die Fördermittel nicht zurückgezahlt
werden, wenn die Wohnung anschließend wieder an anerkannte Flüchtlinge
vermietet wird. Nach derzeitiger Rechtslage kann die Gemeinde selbst
entscheiden, welche ukrainischen Kriegsflüchtlinge oder anerkannten Flüchtlinge
sie als Mieter auswählt.
Die Regierung von Unterfranken führt gemeinsam mit der Gemeinde eine Günstigerprüfung durch. Es
entscheidet sich anhand der Besonderheiten des Einzelfalls, welche Fördervariante
für die Umsetzung des Projektes günstiger ist.
Für die Festlegung des Zuschusses kommen folgende Möglichkeiten in
Betracht:
- Pauschalierte Förderung in Höhe von 30
% der förderfähigen Kosten (inklusive gemeindlichem Eigenanteil). Dies ist
der Standardfall für schnell umsetzbare marktgängige Sanierungsmaßnahmen.
- Individuelle Berechnung einer
Spitzenförderung mit einer Wirtschaftlichkeitsberechnung (d. h. unter
Berücksichtigung der Mieteinnahmen). Die Gemeinde bemisst die Miethöhe so,
dass sie für einkommensschwache Wohnungssuchende tragbar ist (Orientierung
an „angemessener Miete“ nach § 22 Abs. 1 SGB II, nicht an ortsüblicher
Miete). Damit können Projekte auch unter besonderen Rahmenbedingungen (z. B.
geringe Investitionskosten, geringe Mieteinnahmen) bestmöglich bezuschusst
werden.
Der Gemeinderat
wird um Entscheidung gebeten, ob und ggf. welches Förderprogramm in Anspruch
genommen werden soll. Im Falle einer Beantragung von Fördermitteln wird
ausdrücklich auf die zwingende
Einhaltung der Vergabevorschriften hingewiesen.
Sollte kein Förderverfahren durch die Gemeinde verfolgt werden, sind unabhängig
davon die haushaltsrechtlichen Bestimmungen zu Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit einzuhalten.
Beschluss:
Der Gemeinderat beschließt, die Bedingungen einer Förderung durch die Förderinitiative
„Leerstand nutzen - Lebensraum schaffen“ im Rahmen der Bayerischen
Städtebauförderung von der Verwaltung abklären zu lassen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |