Der Verein Schwimmbadfreunde Schönau e. V. beabsichtigt auf einer Freifläche im Freibad Schönau eine Photovoltaik(PV)-Anlage zu errichten, die rd. 25 % bis 28 % des Strombedarfs im Freibad decken soll. Im Sommer kann Strom für die Pumpen erzeugt werden und die Anlage trägt somit zur Senkung der Stromkosten bei.

 

Die Schwimmbadfreunde Schönau e. V. haben 3 Angebote für eine PV-Anlage (ohne Speicher) eingeholt und das Angebot von ENEOTEC bereits angenommen, aufgrund der kurzen Bindefrist.

 

Die Überlandwerk Rhön GmbH wurde bereits angefragt, ob die geplante Anlage an das Netz angeschlossen werden kann; die Antwort steht zum jetzigen Zeitpunkt noch aus.

 

Parallel dazu beantragt der Verein Schwimmbadfreunde Schönau e. V. von der Gemeinde Schönau a. d. Brend einen Investitionskostenzuschuss nach den gültigen Regelungen der Gemeinde für die Förderung von Investitionen der örtlichen Vereine.

 

 

Die Verwaltung gibt zu dem genannten Sachverhalt folgende Stellungnahme ab:

 

  1. Vertragsgegenstand des Pachtvertrags vom 21.05.2012 zwischen der Gemeinde Schönau a. d. Brend und dem Verein Schwimmbadfreunde Schönau e. V. sind die Schwimmbadgrundstücke inklusive der Freiflächen. Die Verpachtung erfolgt ausschließlich zum Betrieb eines Freibads.
    Die Errichtung einer PV-Anlage auf einem Teil der Freifläche widerspricht dem Verpachtungszweck grundsätzlich nicht, zumal der erzeugte Strom unmittelbar für den Freibadbetrieb genutzt wird und zur Senkung der Betriebskosten beiträgt.

  2. Die Errichtung einer PV-Anlage wird als bauliche Veränderung im Sinne des Pachtvertrags betrachtet. Bauliche Veränderungen sind nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gemeinde zulässig. Soweit keine konkreten Vereinbarungen zwischen dem Pächter und dem Verpächter getroffen werden, ist der Pächter nach Beendigung des Pachtvertrags nicht zum Rückbau verpflichtet. Im Gegenzug wird auch keine Entschädigungspflicht der Gemeinde begründet.

    Der Gemeinderat hat zu entscheiden, was im Falle einer Vertragsbeendigung gelten soll.

  3. Baurechtliche Beurteilung:
    Die geplante PV-Anlage soll in Modulreihen auf einer Fläche von 9 x 9 m erfolgen. Gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 3 bb) Baugesetzbuch kann die Anlage somit verfahrensfrei errichtet werden, da die geforderten Maße der Anlage eingehalten werden. Das Grundstück Fl. Nr. 4390 befindet sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans “Waldbeerberg“. Als Art der baulichen Nutzung ist für den geplanten Bereich jedoch eine Parkfläche festgesetzt. Der notwendige Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes liegt bereits vor. Bei grundsätzlicher Weiterverfolgung des Vorhabens entscheidet der Gemeinderat in der nächsten Sitzung über die isolierte Befreiung.

  4. Verbindliche Aussage der ÜWR GmbH zum Anschluss der PV-Anlage an das Netz muss vorliegen.

  5. Investitionskostenzuschuss durch die Gemeinde

 

Gem. Gemeinderatsbeschluss vom 31.07.2007 verfährt die Gemeinde Schönau a. d. Brend bei der Bewilligung von Investitionszuschüssen an die Vereine wie folgt:

 

1.      Es muss sich um eine Bau- oder Investitionsmaßnahme am eigenen Vereinsgebäude handeln, welche eine Mindestsumme von 10.000 € umfasst. Eigenleistungen der Mitglieder dürfen hierin nicht enthalten sein.

2.      Vor Beginn der geplanten Maßnahme ist der Gemeinde ein Finanzierungsplan für das Projekt vorzulegen, nach Abschluss der Arbeiten die entsprechende Abrechnung dazu.

3.      Die Höhe des Zuschusses beträgt grundsätzlich 7,5 % der Investitionssumme (ohne Eigenleistungen der Mitglieder). Falls von Dritten weitere Zuschüsse bewilligt werden, so werden diese vor Berechnung des gemeindlichen Zuschusses in Abzug gebracht.

4.      Eine Zuschussbewilligung der Gemeinde hängt im Einzelfall jedoch immer von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinde ab. Der Gemeinderat behält sich daher vor, eine von den o. g. Grundsätzen abweichende Entscheidung zu treffen.


Eine Zuschussgewährung ist angesichts der vorgenannten Kriterien nicht möglich; die PV-Anlage sollte sich im Amortisationszeitraum refinanzieren.

 

 

Der Gemeinderat berät und fasst anschließend Beschluss.

 

Inhalt des Beschlusses ist explizit nicht, ob nach einer etwaigen Beendigung des Pachtvertrags eine Rückbauverpflichtung besteht oder nicht. Die Mitglieder des Gemeinderats schlossen sich der Meinung von Herrn Gemeinderat Eberhard Märkert an, der erklärte, dass im Falle der Vereinsauflösung nach dessen Satzung die Gemeinde sowieso Empfänger sämtlichen Vermögens wird.

 

Ebenso ist der Gemeinderat der Meinung, dass eine Änderung des bestehenden Pachtvertrags nicht erforderlich ist.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erteilt seine grundsätzliche Zustimmung zur Errichtung einer PV-Anlage durch den Verein Schwimmbadfreunde Schönau e. V. im Freibad Schönau, auf dem Grundstück Fl. Nr. 4390, Gemarkung Schönau a. d. Brend, um die Stromkosten für den Betrieb des Freibads zu senken. Bedingung für die Zustimmung der Gemeinde ist die Einholung von allen erforderlichen Genehmigungen durch den Verein und die Bestätigung durch die Überlandwerk Rhön GmbH, dass die Anlage an das öffentliche Stromnetz angeschlossen werden kann.

 

Der Betrieb der PV-Anlage, mit sämtlichen Rechten und (insbesonders steuerlichen) Pflichten, obliegt dem Verein.

 

Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Investitionskostenzuschusses seitens der Gemeinde Schönau a. d. Brend sind erfüllt. Nach Abschluss und Abrechnung des Projekts erhält der Verein Schwimmbadfreunde einen Investitionskostenzuschuss in Höhe von 7,5 % der tatsächlich aufgewendeten Kosten (ohne Eigenleistungen der Mitglieder). Der Verein hat hierzu der Gemeinde eine Schlussabrechnung seiner Kosten und ggf. Einnahmen vorzulegen.

 

Die Freimachung der Fläche, auf der die PV-Anlage errichtet werden soll, hat noch zu erfolgen. Die Gemeinde Schönau a. d. Brend entsorgt bzw. verwertet den vorhandenen Gastank auf eigene Kosten. Der Verein Schwimmbadfreunde übernimmt die Rodung der Hecken in Eigenleistung.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11