Dem Gemeinderat wird ein Antrag des Jagdpächters Herr William Holzheimer zur Anlage von drei weiteren Äsungsflächen mit entsprechender Bodenauffüllung im Gemeindewald vorgelegt. Die genauen Lagen der gewünschten weiteren Äsungsflächen werden dem Gemeinderat anhand einer Planunterlage vorgestellt.

 

Da sich die genannten Flächen im Landschaftsschutzgebiet „Bayerische Rhön“ sowie in der Schutzzone III des geplanten Wasserschutzgebietes befinden, wurde bereits vorab eine Stellungnahme des Landratsamtes zur Durchführbarkeit des Vorhabens eingeholt.

 

Aus baurechtlicher Sicht sind Aufschüttungen zwar gemäß Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 Bayer. Bauordnung verfahrensfrei, soweit sie auf einer Fläche von weniger als 500 m² bzw. bis zu einer Höhe von 2 ,0 m ausgeführt werden. Jedoch ist in jedem Fall eine naturschutzrechtliche Erlaubnis zu beantragen, da sich das Vorhaben im Außenbereich befindet.

 

Auszug aus der Stellungnahme des Landratsamtes:

 

Naturschutz:

Die zur Auffüllung beantragten Flächen liegen im Landschaftsschutzgebiet „Bayerische Rhön“. Weitere Schutzgebiete nach § 23 ff BNatSchG sind nicht betroffen.

Ebenso sind die Flächen weder in der amtlichen Biotopkartierung aufgeführt, noch befindet sich zum aktuellen Zeitpunkt eine aus naturschutzfachlicher Sicht schützenswerte Vegetation auf den Grundstücken. 

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 der LSG-Verordnung bedarf das Aufschütten von Erdmaterial einer Erlaubnis nach der LSG-VO.

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht könnte das Vorhaben unter folgenden Auflagen zugelassen werden:

Gemäß § 40 Abs. 1 BNatSchG darf in der freien Natur nur noch autochthones Saatgut ausgebracht werden. Das Ausbringen von nicht-autochthonem Saatgut bedarf der Erlaubnis der höheren Naturschutzbehörde.

Da das Vorhaben nicht zur Forst- oder Landwirtschaft zählt, darf nur autochthones Saatgut (UG 21 – Hessisches Bergland) verwendet werden.

Welche Saatgutmischung dieses Ursprungsgebietes für Äsungsflächen von Rotwild am besten geeignet ist, kann der Jagdgenossenschaft offengelassen werden.

Von Seiten der Unteren Naturschutzbehörde wird „Landschaftsrasen REGIO“ oder „Böschung“ vorgeschlagen. 

 

Wasserrecht:

Die betroffenen Bereiche befinden sich in der Schutzzone III des geplanten Wasserschutzgebietes.

Nach § 3 Abs. 1 Ziffer 1.3 des vorliegenden Verordnungsentwurfes ist das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial auf oder in den Boden verboten. Dies gilt auch für genehmigungsfreie Aufschüttungen nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 9 BayBO.

 

Je nach dem Verfahrensstand wird deshalb u. U. auch eine Befreiung von dem genannten Verbot erforderlich. Unabhängig davon, ob formal eine Befreiung erforderlich wird, ist zwingende Voraussetzung, dass es sich bei dem verwendeten Auffüllmaterial um unbelasteten Boden handelt.

 

 

Weiterhin weist der Förster, Herr Michael Heinrich, darauf hin, eine Übererdung von Waldboden und damit Zerstörung des Bodenlebens unbedingt zu vermeiden. Dies würde im Genehmigungsverfahren von der Forstverwaltung geprüft werden und wenn nicht genehmigungsfähig bliebe nur der Antrag auf Rodung für diese Fläche.

 

Äsungsmöglichkeiten sind an verschiedenen Stellen im Waldgebiet der Gemeinde Schönau a. d. Brend gegeben. Die letzte Äsungsfläche wurde 2020 von der Bauhofgemeinschaft Brend-Saale errichtet. Hierfür entstanden Kosten in Höhe von etwa 9.000 €. Diese Äsungsfläche befindet sich direkt angrenzend an einen der gewünschten weiteren Standorte.

 

Bisher wurde keine aktualisierte Kostenschätzung für die geplanten Maßnahmen eingeholt. Bemessen an den Kosten aus 2020, wäre mit 27.000 € zu rechnen. Die entstehenden Kosten sollen von der Gemeinde getragen werden.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat stimmt einer Errichtung weiterer Äsungsflächen nicht zu. Im Gemeindewald sind ausreichend ausgewiesene Äsungsflächen vorhanden.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

6

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

5

Anwesend:

11

 

 

Der Antrag des Jagdpächters, Herrn William Holzheimer, ist somit abgelehnt.