Im Rahmen der Flurneuordnung Schönau a. d. Brend 3 sollen die gemeindlichen Grundstücke Fl.Nrn.: 1981, 2256, 4024/1 und 4031, Gemarkung Schönau a. d. Brend in das Verfahren nachträglich gemäß § 8 Flurbereinigungsgesetz (FlurbG) einbezogen werden.

 

Die nachträgliche Beiziehung ist aus folgenden Gründen erforderlich:

 

Auf Flurstück1985 soll ein Holzlagerplatz entstehen. Zur Erschließung dessen wird das Wegflurstück 1981 benötigt.

Aufgrund der Baumaßnahmen im Laufe der Waldneuordnung Schönau a. d. Brend 3 wurde der Reyersbacher Weg (Fl.Nr. 2256) in Mitleidenschaft gezogen. Dies soll im weiteren Verfahrensverlauf beseitigt werden.

Um einen zweckmäßigen Wegabschluss an einer weiteren Stelle im Verfahren realisieren zu können, wird das Wegflurstück 4024/1 benötigt.

 

Die genannten Flurstücke sind vom Abzug nach § 47 FlurbG (Landabzug für gemeinschaftliche und öffentliche Anlagen) befreit. Weiterhin tragen die Flurstücke nicht zu den Flurbereinigungskosten bei.

 

Aus der nachträglichen Beiziehung der Flurstücke können keine Forderungen in Bezug auf die Neugestaltung, insbesondere auf die Zusammenlegung mit anderen Flurstücken, abgeleitet werden.

 

Die Änderung des Verfahrensgebietes wird durch Beschluss des ALE angeordnet.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt seine Zustimmung zur nachträglichen Beiziehung nach § 8 FlurbG für die Flurstücke 1981, 2256, 4024/1 und 4031, Gemarkung Schönau a. d. Brend.

 

Frau 1. Bürgermeisterin Rahm wird ermächtigt, die Zustimmungserklärung zu unterzeichnen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9