Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 4441/2, Burgwallbacher Straße 17 in Schönau vorgelegt.

 

Die Bauherren beabsichtigen ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus zu errichten. Der Kniestock soll im Obergeschoss 1,42m und in der Werkstatt/Geräteraum 1,38m betragen. Am Dach der Garage soll rückseitig eine Schleppgaube errichtet werden. Aufgrund der Topographie des Grundstücks sollen mehrere Betonstützwände zum Abfangen des Geländes errichtet werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 4441/2 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine max. Kniestockhöhe von 40 cm vor. Weiterhin sind Stützmauern aus Naturstein und in Sichtmauerwerk bis zu einer Höhe von max. 1,00 m zugelassen. Stützmauern aus behandeltem oder unbehandeltem Beton sind nur zulässig, wenn sie bepflanzt sind. Dachaufbauten sowie Kniestöcke an Nebenanlagen sind unzulässig.

 

Die Bauherren beantragen zur Verwirklichung des Vorhabens eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ für die Kniestockhöhe. Sie geben in ihrem Antrag an, dass die Erhöhung des Kniestockes notwendig ist, um eine Wohnnutzung des Dachgeschosses zu ermöglichen.

 

Eine weitere Befreiung ist für die Schleppgaube der Garage notwendig.

Die geplante Schleppgaube befindet sich rückseitig und ist von der Straße aus nicht einsehbar. Durch die Schleppgaube kann ein Zugang zur Werkstatt/Geräteraum vom hinteren Gebäudeteil aus ermöglicht werden.

 

Von Seiten der Verwaltung wird auf die erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe des Kniestockes auf Fl. Nr. 4451/5 hingewiesen, das sich ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ befindet. Aufgrund der bereits erteilten Befreiungen im Baugebiet „Wallbacher Straße“ in Bezug auf die Kniestockhöhe ist im vorliegenden Fall im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ebenfalls eine Befreiung zu erteilen.

 

Die geforderten zwei Kfz-Stellplätze für ein Einfamilienhaus werden in der geplanten Doppelgarage nachgewiesen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 4441/2 liegt im Sanierungsgebiet der Gemeinde Schönau a. d. Brend. In § 10 Abs. 1 der Gestaltungssatzung ist geregelt, dass Fensteröffnungen der fassadenbild-prägenden Fenster rechteckig in stehendem Format auszuführen sind.

Die drei Fenster in der Nordansicht (Ansicht aus dem öffentlichen Raum) sollen im liegenden Format ausgeführt werden. Das Grundstück befindet sich im äußeren Randbereich des Sanierungsgebietes. Weiterhin handelt es sich um einen Neubau. Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, hierfür eine Befreiung von den Festsetzungen der Gestaltungssatzung zu erteilen.

 

Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

 

Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung jedoch gesichert.

Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Dieser Anschluss ist zu nutzen. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Die vorgesehene Entwässerungsrinne zur Vermeidung von Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist zwingend herzustellen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 4441/2, Burgwallbacher Straße 17 in Schönau entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ bezüglich der Höhe der Kniestöcke sowie der Dachaufbauten an der Garage

 

Die Befreiung von § 10 Abs. 1 der Gestaltungssatzung wird für die 3 Fenster der Nordansicht erteilt.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9