Sitzung: 15.11.2022 GSB/011/2022
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 4441/2,
Burgwallbacher Straße 17 in Schönau vorgelegt.
Die Bauherren beabsichtigen ein zweigeschossiges Einfamilienwohnhaus zu
errichten. Der Kniestock soll im Obergeschoss 1,42m und in der Werkstatt/Geräteraum
1,38m betragen. Am Dach der Garage soll rückseitig eine Schleppgaube errichtet
werden. Aufgrund der Topographie des Grundstücks sollen mehrere Betonstützwände
zum Abfangen des Geländes errichtet werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 4441/2 liegt im Geltungsbereich des
qualifizierten Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“. Der Bebauungsplan sieht in
diesem Bereich eine max. Kniestockhöhe von 40 cm vor. Weiterhin sind
Stützmauern aus Naturstein und in Sichtmauerwerk bis zu einer Höhe von max.
1,00 m zugelassen. Stützmauern aus behandeltem oder unbehandeltem Beton sind
nur zulässig, wenn sie bepflanzt sind. Dachaufbauten sowie Kniestöcke an
Nebenanlagen sind unzulässig.
Die Bauherren beantragen zur Verwirklichung des Vorhabens eine Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ für die
Kniestockhöhe. Sie geben in ihrem Antrag an, dass die Erhöhung des Kniestockes
notwendig ist, um eine Wohnnutzung des Dachgeschosses zu ermöglichen.
Eine weitere Befreiung ist für die Schleppgaube der Garage notwendig.
Die geplante Schleppgaube befindet sich rückseitig und ist von der
Straße aus nicht einsehbar. Durch die Schleppgaube kann ein Zugang zur
Werkstatt/Geräteraum vom hinteren Gebäudeteil aus ermöglicht werden.
Von Seiten der Verwaltung wird auf die erteilten Befreiungen von den
Festsetzungen des Bebauungsplanes hinsichtlich der Höhe des Kniestockes auf Fl.
Nr. 4451/5 hingewiesen, das sich ebenfalls im Geltungsbereich des
Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ befindet. Aufgrund der bereits erteilten
Befreiungen im Baugebiet „Wallbacher Straße“ in Bezug auf die Kniestockhöhe ist
im vorliegenden Fall im Sinne des Grundsatzes der Gleichbehandlung, ebenfalls
eine Befreiung zu erteilen.
Die geforderten zwei Kfz-Stellplätze für ein Einfamilienhaus werden in
der geplanten Doppelgarage nachgewiesen.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Das Grundstück Fl. Nr. 4441/2 liegt im Sanierungsgebiet der Gemeinde
Schönau a. d. Brend. In § 10 Abs. 1 der Gestaltungssatzung ist geregelt, dass
Fensteröffnungen der fassadenbild-prägenden Fenster rechteckig in stehendem
Format auszuführen sind.
Die drei Fenster in der Nordansicht (Ansicht aus dem öffentlichen Raum)
sollen im liegenden Format ausgeführt werden. Das Grundstück befindet sich im
äußeren Randbereich des Sanierungsgebietes. Weiterhin handelt es sich um einen
Neubau. Von Seiten der Verwaltung wird empfohlen, hierfür eine Befreiung von
den Festsetzungen der Gestaltungssatzung zu erteilen.
Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die
Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Das Grundstück ist nicht erschlossen, die Erschließung jedoch gesichert.
Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine
Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Dieser Anschluss ist zu
nutzen.
Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal
eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht
herzustellen. Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem
Gerinne auszuführen und möglichst unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum
öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den
öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt
werden. Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.
Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen
geleitet werden. Die vorgesehene Entwässerungsrinne zur Vermeidung von
Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist zwingend herzustellen.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld
wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den
Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung
eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 4441/2,
Burgwallbacher Straße 17 in Schönau entsprechend den eingereichten
Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung von
Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Wallbacher Straße“ bezüglich
der Höhe der Kniestöcke sowie der Dachaufbauten an der Garage
Die Befreiung von § 10 Abs. 1 der Gestaltungssatzung wird für die 3
Fenster der Nordansicht erteilt.
Das Landratsamt
Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Vorgaben und Hinweise zur Erschließung in den
Genehmigungsbescheid mit aufzunehmen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |