Sitzung: 15.11.2022 GSB/011/2022
Mit Schreiben vom 22.09.2022 beantragen vier Bürger der Gemeinde Schönau
a. d. Brend, dass die Gemeinde im Bereich des „Lembachsberg“ eine
Freiflächen-Photovoltaikanlage (FPA) errichten soll. Das Schreiben wird dem
Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.
Die Verwaltung - Sachgebiet Baurecht - nimmt zu dem Antrag wie folgt
Stellung:
1. Allgemein:
Die Gemeinden sind gemäß Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) im
eigenen Wirkungskreis u.a. für die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser,
Licht, Gas und elektrischer Kraft zuständig (Pflichtaufgabe der
Daseinsvorsorge). In Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) werden die Aufgaben
des eigenen Wirkungskreises unter den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit
gestellt. Dieser Vorbehalt entbindet die Gemeinde jedoch nicht von den
Pflichtaufgaben. Denn übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit
einer Gemeinde, so ist diese Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu
erfüllen (Art. 57 Abs. 3 GO).
Die Gemeinde Schönau a. d. Brend hat die Pflichtaufgaben der Versorgung
der Bevölkerung mit elektrischer Kraft im Rahmen eines Konzessionsvertrags an
die Überlandwerk Rhön GmbH, einem zu 100% kommunalem Unternehmen, übertragen.
Es besteht natürlich für die Gemeinde weiterhin die Möglichkeit in
erneuerbare Energien zu investieren und eine eigene kommunale FPA zu errichten.
Da die Errichtung einer FPA sehr kostenintensiv ist, erfahrungsgemäß sind hier
Investitionen im 7-stelligen Bereich notwendig, würde die Investition in eine
eigene Anlage die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde übersteigen.
Die Initiative der Bürger an die Gemeinde heranzutreten ist
grundsätzlich zu begrüßen, denn die Solarenergie ist neben der Windkraft ein
wesentlicher Baustein der Energiewende. Aufgrund der letzten energiepolitischen
Entwicklungen ist auf dem Feld der erneuerbaren Energien auch dringend
Handlungsbedarf geboten.
Erfahrungsgemäß erfolgt die Umsetzung solcher Projekte, wie zuletzt in
Leutershausen oder Strahlungen, durch private Investoren oder durch
Genossenschaften. So wurde z.B. die Bürgerenergiegenossenschaft Burglauer von
Bürgern der Gemeinde gegründet, welche ein Nahwärmenetz und eine große FPA
errichten möchten. Die jeweiligen Gemeinden unterstützen die Investoren,
Gesellschaften und Genossenschaften hierbei nach Ihren Möglichkeiten und
gesetzlichen Vorgaben.
Weiterhin ist zu beachten, dass eine Eigennutzung des erzeugten Stroms
zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nur möglich ist, wenn eine direkte
Stromleitung zum Verbraucher besteht. Sobald der erzeugte Strom im öffentlichen
Netz eingespeist wurde, ist dieser „grauer“ Strom.
Beispiel: Der durch die FPA erzeugte Strom wird ins öffentliche Netz für
7 Cent/kWh eingespeist. Der Endverbraucher muss den Strom aber zum Marktpreis
kaufen.
Es empfiehlt sich deshalb auch, PV-Anlagen auf öffentlichen und privaten
Dächern nicht außer Acht zu lassen. Hier kann im Rahmen von überschaubaren
Kosten, ein erheblicher Beitrag zur Energiewende geleistet werden. Ein
wesentlicher Vorteil hierbei ist auch, dass der günstig vor Ort erzeugte Strom
auch direkt dem Verbraucher zu Gute kommt.
2. bauplanungsrechtliche Beurteilung des Antrags:
Für den Bau einer FPA ist zwingend ein Bauleitplanverfahren (Änderung
Flächennutzungsplan u. Aufstellung Bebauungsplan) von der Gemeinde
durchzuführen. Der im Antrag vorgeschlagene Standort befindet sich im
Landschaftsschutzgebiet „Bayerische Rhön“ (LSG). Die Bauleitplanung im LSG ist
nicht zulässig, hier müsste zunächst das LSG auf Antrag der Gemeinde durch den
Landkreis geändert werden. Im Rahmen dieses Antrags ist durch eine
Standortanalyse nachzuweisen, dass keine alternativen Standorte zur Verfügung
stehen. Nachdem nahezu der gesamte Gemeindebereich der Gemeinde im LSG liegt,
dürfte dieser Nachweis sicherlich möglich sein.
Wie bereits im Abschnitt - Allgemein - dargelegt, werden FPA in der
Regel durch Dritte errichtet, die sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags
verpflichten, die Kosten der Bauleitplanung zu übernehmen.
Im Rahmen der Diskussion hat sich der Gemeinderat zum jetzigen Zeitpunkt
gegen großflächige FPA im Gemeindegebiet Schönau a. d. Brend ausgesprochen.
Nach Ansicht des Gemeinderates ist der dezentralen Stromerzeugung auf
öffentlichen und privaten Dächern, aufgrund der dann möglichen direkten
Stromnutzung, zu bevorzugen.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt den Antrag vom 22.09.2022 zur Kenntnis.
Die Gemeinde Schönau a. d. Brend steht der Ansiedlung von Anlagen zur
Erzeugung von erneuerbaren Energien grundsätzlich positiv gegenüber. Nach
Ansicht des Gemeinderates ist zum jetzigen Zeitpunkt, die dezentrale
Stromerzeugung auf Dachflächen zu bevorzugen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |