Mit Schreiben vom 22.09.2022 beantragen vier Bürger der Gemeinde Schönau a. d. Brend, dass die Gemeinde im Bereich des „Lembachsberg“ eine Freiflächen-Photovoltaikanlage (FPA) errichten soll. Das Schreiben wird dem Gemeinderat zur Kenntnis gegeben.

 

Die Verwaltung - Sachgebiet Baurecht - nimmt zu dem Antrag wie folgt Stellung:

 

 

1. Allgemein:

 

Die Gemeinden sind gemäß Art. 83 Abs. 1 Bayerische Verfassung (BV) im eigenen Wirkungskreis u.a. für die Versorgung der Bevölkerung mit Wasser, Licht, Gas und elektrischer Kraft zuständig (Pflichtaufgabe der Daseinsvorsorge). In Art. 57 Abs. 1 Gemeindeordnung (GO) werden die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises unter den Vorbehalt der Leistungsfähigkeit gestellt. Dieser Vorbehalt entbindet die Gemeinde jedoch nicht von den Pflichtaufgaben. Denn übersteigt eine Pflichtaufgabe die Leistungsfähigkeit einer Gemeinde, so ist diese Aufgabe in kommunaler Zusammenarbeit zu erfüllen (Art. 57 Abs. 3 GO).

Die Gemeinde Schönau a. d. Brend hat die Pflichtaufgaben der Versorgung der Bevölkerung mit elektrischer Kraft im Rahmen eines Konzessionsvertrags an die Überlandwerk Rhön GmbH, einem zu 100% kommunalem Unternehmen, übertragen.

 

Es besteht natürlich für die Gemeinde weiterhin die Möglichkeit in erneuerbare Energien zu investieren und eine eigene kommunale FPA zu errichten. Da die Errichtung einer FPA sehr kostenintensiv ist, erfahrungsgemäß sind hier Investitionen im 7-stelligen Bereich notwendig, würde die Investition in eine eigene Anlage die finanzielle Leistungsfähigkeit der Gemeinde übersteigen.

 

Die Initiative der Bürger an die Gemeinde heranzutreten ist grundsätzlich zu begrüßen, denn die Solarenergie ist neben der Windkraft ein wesentlicher Baustein der Energiewende. Aufgrund der letzten energiepolitischen Entwicklungen ist auf dem Feld der erneuerbaren Energien auch dringend Handlungsbedarf geboten.

Erfahrungsgemäß erfolgt die Umsetzung solcher Projekte, wie zuletzt in Leutershausen oder Strahlungen, durch private Investoren oder durch Genossenschaften. So wurde z.B. die Bürgerenergiegenossenschaft Burglauer von Bürgern der Gemeinde gegründet, welche ein Nahwärmenetz und eine große FPA errichten möchten. Die jeweiligen Gemeinden unterstützen die Investoren, Gesellschaften und Genossenschaften hierbei nach Ihren Möglichkeiten und gesetzlichen Vorgaben.

 

Weiterhin ist zu beachten, dass eine Eigennutzung des erzeugten Stroms zum jetzigen Zeitpunkt rechtlich nur möglich ist, wenn eine direkte Stromleitung zum Verbraucher besteht. Sobald der erzeugte Strom im öffentlichen Netz eingespeist wurde, ist dieser „grauer“ Strom.

Beispiel: Der durch die FPA erzeugte Strom wird ins öffentliche Netz für 7 Cent/kWh eingespeist. Der Endverbraucher muss den Strom aber zum Marktpreis kaufen.

 

Es empfiehlt sich deshalb auch, PV-Anlagen auf öffentlichen und privaten Dächern nicht außer Acht zu lassen. Hier kann im Rahmen von überschaubaren Kosten, ein erheblicher Beitrag zur Energiewende geleistet werden. Ein wesentlicher Vorteil hierbei ist auch, dass der günstig vor Ort erzeugte Strom auch direkt dem Verbraucher zu Gute kommt.

 

 

2. bauplanungsrechtliche Beurteilung des Antrags:

 

Für den Bau einer FPA ist zwingend ein Bauleitplanverfahren (Änderung Flächennutzungsplan u. Aufstellung Bebauungsplan) von der Gemeinde durchzuführen. Der im Antrag vorgeschlagene Standort befindet sich im Landschaftsschutzgebiet „Bayerische Rhön“ (LSG). Die Bauleitplanung im LSG ist nicht zulässig, hier müsste zunächst das LSG auf Antrag der Gemeinde durch den Landkreis geändert werden. Im Rahmen dieses Antrags ist durch eine Standortanalyse nachzuweisen, dass keine alternativen Standorte zur Verfügung stehen. Nachdem nahezu der gesamte Gemeindebereich der Gemeinde im LSG liegt, dürfte dieser Nachweis sicherlich möglich sein.

 

Wie bereits im Abschnitt - Allgemein - dargelegt, werden FPA in der Regel durch Dritte errichtet, die sich im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags verpflichten, die Kosten der Bauleitplanung zu übernehmen.

 

Im Rahmen der Diskussion hat sich der Gemeinderat zum jetzigen Zeitpunkt gegen großflächige FPA im Gemeindegebiet Schönau a. d. Brend ausgesprochen. Nach Ansicht des Gemeinderates ist der dezentralen Stromerzeugung auf öffentlichen und privaten Dächern, aufgrund der dann möglichen direkten Stromnutzung, zu bevorzugen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat nimmt den Antrag vom 22.09.2022 zur Kenntnis.

 

Die Gemeinde Schönau a. d. Brend steht der Ansiedlung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbaren Energien grundsätzlich positiv gegenüber. Nach Ansicht des Gemeinderates ist zum jetzigen Zeitpunkt, die dezentrale Stromerzeugung auf Dachflächen zu bevorzugen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9