Sitzung: 18.10.2022 GSB/010/2022
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf
Baugenehmigung zur Errichtung eines Pavillons mit Terrasse auf dem Grundstück
Fl. Nr. 278, Nähe Rhönstraße 19, Gemeinde Schönau vorgelegt.
Bei dem Bauvorhaben soll ein Pavillon mit
Terrasse neu errichtet werden. Das Grundstück Fl. Nr. 278 grenzt direkt an das
Wohnhaus der Bauherrin und soll, nach Auskunft der Bauherrin, vom Frühjahr bis
in den Herbst hinein als Schattenplatz in Form eines Gartenpavillons mit
Terrassenfläche für etwas bewölktere Tage dienen. Die Bauherrin hat bereits
ohne Baugenehmigung den Pavillon erstellt.
Das Gartengrundstück befindet sich außerhalb
des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Mit dem Wohnhaus der Bauherrin endet
der Innerortsbereich. Im Norden und Westen ist keine zusammenhängende Bebauung
mehr vorhanden, es grenzen lediglich Gärten an. Das Vorhaben liegt im
Außenbereich der Gemeinde Schönau a. d. Brend. Die Zulässigkeit des
Bauvorhabens richtet sich somit nach den Regelungen des § 35 Baugesetzbuches
(BauGB). Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich für Dauerkleingärten
vorgesehen. Der Außenbereich soll unversehrt bleiben, lediglich die Grünpflege
soll regelmäßig durchgeführt werden.
Im Außenbereich
unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte
Vorhaben sind vor allem Vorhaben die einem land- oder forstwirtschaftlichen
Betrieb, einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder öffentlicher Ver-
oder Entsorgung dienen.
Der Gartenpavillon
kann keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelisteten privilegierten Vorhaben
zugeordnet werden, er dient auch keinem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung.
Er gilt somit als sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2
des Baugesetzbuches im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Öffentliche Belange sind
immer dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des
Flächennutzungsplanes widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der
Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche
Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts-
und Landschaftsbild verunstaltet wird.
Das Grundstück Fl. Nr. 278 befindet sich
außerdem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Gemeinde Schönau a. d.
Brend in den Schöpfengärten. Diese stellen gem. Gestaltungsatzung einen
wichtigen historischen Grünbereich dar. Dieser soll erhalten und gepflegt
werden. Die natürliche Eigenart der Landschaft könnte durch die Errichtung des
Gartenpavillons beeinträchtigt sein. Die weiteren Gartengrundstücke sind
teilweise mit kleinen Holz-Gartenhäusern sowie kleinen Lagerräume aus Stein
bebaut.
Die bestehenden und vergleichbaren
Nebengebäude im Bereich der Schöpfengärten wurden, soweit der Verwaltung
bekannt, ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet. Hierbei ist der
Grundsatz zu beachten, keine Gleichbehandlung im Unrecht.
Der Pavillon soll aus pulverbeschichtetem
Aluminium in Anthrazit errichtet werden. Die Dacheindeckung soll aus
galvanisiertem Stahl erfolgen. Die Seiten werden mit PVC-Folien-Fenster
geschlossen. Die Terrasse soll teilweise mit Holzdielen belegt (29 m²),
teilweise gepflastert (18 m²) und teilweise betoniert (19 m²) werden.
Die Gestaltungssatzung sieht vor, dass
Fassadenteile in nicht massiver Konstruktionsweise (Stahl-Glas-Elemente)
allenfalls als untergeordnete Bauteile im historischen Kontext zu verwenden
sind.
Insgesamt fügt sich der
Pavillon mit den gewählten Materialien nicht in die Eigenart des Ortsbildes und
der umliegenden Bebauung ein.
Sollte der Gemeinderat zu der Entscheidung
kommen, den Pavillon als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zuzulassen, werden
Befreiungen von der Gestaltungssatzung erforderlich für:
-
§ 3 Abs. 1, da sich der Pavillon nicht am
Bestand der Umgebung orientiert,
-
§ 4 Abs. 1, Dachform da kein symmetrisches
Satteldach bzw. Krüppelwalmdach gewählt wurde,
-
§ 4 Abs. 2, die Dachneigung von der
geforderten Dachneigung von 35 – 55° abweicht,
-
§ 5 Abs. 1, die Dacheindeckung nicht im
Farbspektrum rot, rotbraun bzw. braun ausgeführt wurde,
-
§ 7 Abs. 1, keine verputzen Außenwände oder
handwerklich gefertigte Holzverschalungen angebracht werden,
-
§ 8 Abs. 1, die Farbgebung des Gebäudes
nicht auf die Umgebung abgestimmt wurde,
-
§ 9 Abs. 1, die Wandöffnungen keinen
Charakter einer Lochfassade aufweisen,
-
§ 10 Abs. 3, die Fensterprofile nicht aus
hellen und gedeckten Farben ausgeführt wurde.
Von Seiten der Verwaltung wird darauf
hingewiesen, dass die Antragstellerin das Angebot einer kostenfreien
Sanierungsberatung abgelehnt hat.
Über die Zulässigkeit der
Vorhaben nach § 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen
mit der Gemeinde. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (Naturschutz und
Landschaftspflege, Wasserrecht usw.) erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde im
Baugenehmigungsverfahren.
Die angrenzenden Nachbarn
haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung
erteilt.
Das Grundstück ist nicht
erschlossen. Die Erschließung ist nicht gesichert. Die Zuwegung ist über den
Schöpfengärtenweg jedoch vorhanden. Die geplante Nutzung erfordert gemäß den
vorliegenden Planunterlagen keinen Anschluss an die gemeindlichen Ver- und
Entsorgungseinrichtungen.
Der Gemeinderat wird um Beratung
und Beschussfassung gebeten.
Beschluss:
Aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes
wird das Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines
Pavillons mit Terrasse auf dem Grundstück Fl. Nr. 278, Nähe Rhönstraße 19,
Gemeinde Schönau entsprechend den vorgelegten Planunterlagen nicht erteilt.
Die Entscheidungsgründe sind in der Sachverhaltsdarstellung ausführlich
gewürdigt. Die Lage im Außenbereich und die Festlegungen der Gestaltungssatzung
vom 12.06.2021 werden durch den Gemeinderat ausführlich diskutiert und abgewogen. Beide
Faktoren sind der Maßstab für die ablehnende Entscheidung des Gemeinderates.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |