Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Pavillons mit Terrasse auf dem Grundstück Fl. Nr. 278, Nähe Rhönstraße 19, Gemeinde Schönau vorgelegt.

 

Bei dem Bauvorhaben soll ein Pavillon mit Terrasse neu errichtet werden. Das Grundstück Fl. Nr. 278 grenzt direkt an das Wohnhaus der Bauherrin und soll, nach Auskunft der Bauherrin, vom Frühjahr bis in den Herbst hinein als Schattenplatz in Form eines Gartenpavillons mit Terrassenfläche für etwas bewölktere Tage dienen. Die Bauherrin hat bereits ohne Baugenehmigung den Pavillon erstellt.

 

Das Gartengrundstück befindet sich außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Mit dem Wohnhaus der Bauherrin endet der Innerortsbereich. Im Norden und Westen ist keine zusammenhängende Bebauung mehr vorhanden, es grenzen lediglich Gärten an. Das Vorhaben liegt im Außenbereich der Gemeinde Schönau a. d. Brend. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens richtet sich somit nach den Regelungen des § 35 Baugesetzbuches (BauGB). Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich für Dauerkleingärten vorgesehen. Der Außenbereich soll unversehrt bleiben, lediglich die Grünpflege soll regelmäßig durchgeführt werden.

 

Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind vor allem Vorhaben die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder öffentlicher Ver- oder Entsorgung dienen.

 

Der Gartenpavillon kann keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelisteten privilegierten Vorhaben zugeordnet werden, er dient auch keinem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung. Er gilt somit als sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Öffentliche Belange sind immer dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.

Das Grundstück Fl. Nr. 278 befindet sich außerdem im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet der Gemeinde Schönau a. d. Brend in den Schöpfengärten. Diese stellen gem. Gestaltungsatzung einen wichtigen historischen Grünbereich dar. Dieser soll erhalten und gepflegt werden. Die natürliche Eigenart der Landschaft könnte durch die Errichtung des Gartenpavillons beeinträchtigt sein. Die weiteren Gartengrundstücke sind teilweise mit kleinen Holz-Gartenhäusern sowie kleinen Lagerräume aus Stein bebaut.

 

Die bestehenden und vergleichbaren Nebengebäude im Bereich der Schöpfengärten wurden, soweit der Verwaltung bekannt, ohne die erforderlichen Genehmigungen errichtet. Hierbei ist der Grundsatz zu beachten, keine Gleichbehandlung im Unrecht.

 

Der Pavillon soll aus pulverbeschichtetem Aluminium in Anthrazit errichtet werden. Die Dacheindeckung soll aus galvanisiertem Stahl erfolgen. Die Seiten werden mit PVC-Folien-Fenster geschlossen.  Die Terrasse soll teilweise mit Holzdielen belegt (29 m²), teilweise gepflastert (18 m²) und teilweise betoniert (19 m²) werden.

 

Die Gestaltungssatzung sieht vor, dass Fassadenteile in nicht massiver Konstruktionsweise (Stahl-Glas-Elemente) allenfalls als untergeordnete Bauteile im historischen Kontext zu verwenden sind.

 

 

Insgesamt fügt sich der Pavillon mit den gewählten Materialien nicht in die Eigenart des Ortsbildes und der umliegenden Bebauung ein.

 

Sollte der Gemeinderat zu der Entscheidung kommen, den Pavillon als sonstiges Vorhaben im Außenbereich zuzulassen, werden Befreiungen von der Gestaltungssatzung erforderlich für:

 

-          § 3 Abs. 1, da sich der Pavillon nicht am Bestand der Umgebung orientiert,

-          § 4 Abs. 1, Dachform da kein symmetrisches Satteldach bzw. Krüppelwalmdach gewählt wurde,

-          § 4 Abs. 2, die Dachneigung von der geforderten Dachneigung von 35 – 55° abweicht,

-          § 5 Abs. 1, die Dacheindeckung nicht im Farbspektrum rot, rotbraun bzw. braun ausgeführt wurde,

-          § 7 Abs. 1, keine verputzen Außenwände oder handwerklich gefertigte Holzverschalungen angebracht werden,

-          § 8 Abs. 1, die Farbgebung des Gebäudes nicht auf die Umgebung abgestimmt wurde,

-          § 9 Abs. 1, die Wandöffnungen keinen Charakter einer Lochfassade aufweisen,

-          § 10 Abs. 3, die Fensterprofile nicht aus hellen und gedeckten Farben ausgeführt wurde.

 

Von Seiten der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin das Angebot einer kostenfreien Sanierungsberatung abgelehnt hat.

 

Über die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserrecht usw.) erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

Das Grundstück ist nicht erschlossen. Die Erschließung ist nicht gesichert. Die Zuwegung ist über den Schöpfengärtenweg jedoch vorhanden. Die geplante Nutzung erfordert gemäß den vorliegenden Planunterlagen keinen Anschluss an die gemeindlichen Ver- und Entsorgungseinrichtungen.

Der Gemeinderat wird um Beratung und Beschussfassung gebeten.

 


Beschluss:

 

Aufgrund des vorgetragenen Sachverhaltes wird das Einvernehmen zum Antrag auf Baugenehmigung zur Errichtung eines Pavillons mit Terrasse auf dem Grundstück Fl. Nr. 278, Nähe Rhönstraße 19, Gemeinde Schönau entsprechend den vorgelegten Planunterlagen nicht erteilt.

 

Die Entscheidungsgründe sind in der Sachverhaltsdarstellung ausführlich gewürdigt. Die Lage im Außenbereich und die Festlegungen der Gestaltungssatzung vom 12.06.2021 werden durch den Gemeinderat ausführlich diskutiert und abgewogen. Beide Faktoren sind der Maßstab für die ablehnende Entscheidung des Gemeinderates.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11