Mit Schreiben vom 16.03.2022 beantragte die Jagdgenossenschaft Schönau a. d. Brend die Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses, der bestätigt, dass künftig für die im südlichen Gemeindebereich liegenden Jagdreviere Eigenjagdrevier I und II, sowie Gemeinschaftsjagdrevier II Süd die Abschussplanung, als auch die Beurteilung der Abschusserfüllung für alle drei Reviere in Summe erfolgen soll.

 

Hinsichtlich Gesetzeskonformität wurde hierzu von der Verwaltung eine rechtliche Einschätzung durch die Untere bzw. Obere Jagdbehörde erbeten. Mit Schreiben vom 07.07.2022 teilt die Regierung v. Unterfranken mit, dass entsprechend dem Revierprinzip nach § 4 BJG / Art. 3 ff BayJG grundsätzlich für jedes Jagdrevier gemäß § 21 Abs. 2 BJG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vom Jagdausübungsberechtigten ein eigenständiger Abschussplan für vorkommendes abschussplanpflichtiges Schalenwild aufzustellen und zu erfüllen ist.

 

Lediglich in der Erfüllung des Abschussplanes sieht das Bayrische Jagdrecht eine mögliche Ausnahme hiervon gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AVBayJG vor: 5Bei voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdrevieren kann auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden; die erforderlichen Änderungen von Abschussplänen sind gebührenfrei.

 

Laut den Ausführungen der Oberen Jagdbehörde soll es dann nach dem Willen des Verordnungsgebers im Konsens der Beteiligten möglich sein, unter Durchbrechung des Revierprinzips die Handhabung des Abschusses durch Weitergabe für die betroffenen Reviere flexibler zu gestalten. Entscheidend dabei ist aber, dass der geplante Gesamtabschuss in einer Hegegemeinschaft erreicht wird. Dies unter Beachtung, dass der Zweck der Abschussplanung nach Art. 1 Abs. 2 Nr. 3 BayJG - dem Ermöglichen der natürlichen Verjüngung der standortgemäßen Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen – in allen beteiligten Revieren (möglichst) erreicht wird.

 

Gemäß Forstlichem Gutachten 2021 ist die Verbissbelastung in der Hegegemeinschaft Bischofsheim (598), zu der auch die Flächen in der Gemeinde Schönau a. d. Brend zählen, zu hoch. Zur Zielerreichung - der Schaffung zukunftsfähiger Mischwälder unter Anpassung an den herrschenden Klimawandel - gehört primär die Reduzierung von Verbissschäden. Dies wird hauptsächlich durch die abschussgesteuerte Regulierung des Wildbestandes erreicht. Um dies konstruktiv für die Eigenjagdreviere der Gemeinde Schönau a. d. Brend betreiben zu können, ist das Streben nach weiterhin revierweiser Umsetzung der Abschusspläne unumgänglich, eine grundsätzliche globale Betrachtung der drei Jagdreviere damit kontraproduktiv.

 

Der Gemeinderat berät sich eingehend.


Beschluss:

 

Der Antrag der Jagdgenossenschaft Schönau a. d. Brend vom 16.03.2022 ist aus folgenden Gründen abzulehnen:

 

  • Der Gemeinderat kann nicht entgegen den gesetzlichen Vorgaben gemäß §4 BJG /Art. 3 ff BayJG, §21 Abs. 2 BJG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG entscheiden. Unter Verweis auf v.g. Paragraphen ist grundsätzlich für jedes Jagdrevier ein eigenständiger Abschussplan aufzustellen und zu erfüllen.

 

  • Desweiteren ist ein Beschluss des Gemeinderates hinsichtlich einer Beurteilung der Abschusserfüllung für alle drei Jagdreviere in Summe nicht erforderlich, da der Abschuss von Gesetzes wegen bereits gemäß §16 Absatz 1 Satz 5 AVBayJG auf Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden kann.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

3

Anwesend:

12