Sitzung: 19.07.2022 GSB/007/2022
Mit Schreiben vom 16.03.2022 beantragte die Jagdgenossenschaft Schönau
a. d. Brend die Fassung eines Gemeinderatsbeschlusses, der bestätigt, dass
künftig für die im südlichen Gemeindebereich liegenden Jagdreviere
Eigenjagdrevier I und II, sowie Gemeinschaftsjagdrevier II Süd die
Abschussplanung, als auch die Beurteilung der Abschusserfüllung für alle drei
Reviere in Summe erfolgen soll.
Hinsichtlich Gesetzeskonformität wurde hierzu von der Verwaltung eine
rechtliche Einschätzung durch die Untere bzw. Obere Jagdbehörde erbeten. Mit
Schreiben vom 07.07.2022 teilt die Regierung v. Unterfranken mit, dass
entsprechend dem Revierprinzip nach § 4 BJG / Art. 3 ff BayJG grundsätzlich für
jedes Jagdrevier gemäß § 21 Abs. 2 BJG, Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BayJG vom
Jagdausübungsberechtigten ein eigenständiger Abschussplan für vorkommendes
abschussplanpflichtiges Schalenwild aufzustellen und zu erfüllen ist.
Lediglich in der Erfüllung des Abschussplanes sieht das Bayrische
Jagdrecht eine mögliche Ausnahme hiervon gemäß § 16 Abs. 1 Satz 5 AVBayJG vor: 5Bei
voraussehbarer Nichterfüllung des Abschusses in einzelnen Jagdrevieren kann auf
Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz 1
BayJG der Abschuss an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben
werden; die erforderlichen Änderungen von Abschussplänen sind gebührenfrei.
Laut den Ausführungen der Oberen Jagdbehörde soll es dann nach dem
Willen des Verordnungsgebers im Konsens der Beteiligten möglich sein, unter
Durchbrechung des Revierprinzips die Handhabung des Abschusses durch Weitergabe
für die betroffenen Reviere flexibler zu gestalten. Entscheidend dabei ist
aber, dass der geplante Gesamtabschuss in einer Hegegemeinschaft erreicht wird.
Dies unter Beachtung, dass der Zweck der Abschussplanung nach Art. 1 Abs. 2 Nr.
3 BayJG - dem Ermöglichen der natürlichen Verjüngung der standortgemäßen
Baumarten im Wesentlichen ohne Schutzmaßnahmen – in allen beteiligten Revieren
(möglichst) erreicht wird.
Gemäß Forstlichem Gutachten 2021 ist die Verbissbelastung in der
Hegegemeinschaft Bischofsheim (598), zu der auch die Flächen in der Gemeinde
Schönau a. d. Brend zählen, zu hoch. Zur Zielerreichung - der Schaffung
zukunftsfähiger Mischwälder unter Anpassung an den herrschenden Klimawandel -
gehört primär die Reduzierung von Verbissschäden. Dies wird hauptsächlich durch
die abschussgesteuerte Regulierung des Wildbestandes erreicht. Um dies
konstruktiv für die Eigenjagdreviere der Gemeinde Schönau a. d. Brend betreiben
zu können, ist das Streben nach weiterhin revierweiser Umsetzung der
Abschusspläne unumgänglich, eine grundsätzliche globale Betrachtung der drei
Jagdreviere damit kontraproduktiv.
Der Gemeinderat berät sich eingehend.
Beschluss:
Der Antrag der Jagdgenossenschaft Schönau a. d. Brend vom 16.03.2022 ist
aus folgenden Gründen abzulehnen:
- Der Gemeinderat kann nicht entgegen den
gesetzlichen Vorgaben gemäß §4 BJG /Art. 3 ff BayJG, §21 Abs. 2 BJG, Art.
32 Abs. 1 Satz 1 BayJG entscheiden. Unter Verweis auf v.g. Paragraphen ist
grundsätzlich für jedes Jagdrevier ein eigenständiger Abschussplan
aufzustellen und zu erfüllen.
- Desweiteren ist ein Beschluss des
Gemeinderates hinsichtlich einer Beurteilung der Abschusserfüllung für
alle drei Jagdreviere in Summe nicht erforderlich, da der Abschuss von
Gesetzes wegen bereits gemäß §16 Absatz 1 Satz 5 AVBayJG auf
Vorschlag der Hegegemeinschaft und unter Beachtung des Art. 32 Abs. 1 Satz
1 BayJG an andere Jagdreviere dieser Hegegemeinschaft weitergegeben werden
kann.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
3 |
Anwesend: |
12 |