Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Dachgeschossausbau mit Errichtung zweier Schleppgauben auf dem Grundstück Fl. Nr. 4436/1 in der Bergstraße 10 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 4436/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Waldbeerberg“. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine Dachneigung von 35° +/- 3° vor. Dachaufbauten sind bei einer Dachneigung über 36° zulässig. Sie dürfen jedoch nur einen untergeordneten Teil der Dachfläche einnehmen. Die Gesamtlänge der Gaube darf ein Drittel der Trauflänge nicht überschreiten. Das bestehende Wohngebäude existierte bereits vor Aufstellung des Bebauungsplanes.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Zustimmung zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich für die Zulassung der Dachgauben.

 

Im Hinblick auf die Innenentwicklung („innen vor außen“) wird das geplante Bauvorhaben grundsätzlich befürwortet. Die Nachnutzung bzw. Weiternutzung von bestehender Bausubstanz belebt den Ortskern und entspricht dadurch nicht zuletzt auch dem Grundsatz des Flächensparens und der Nachverdichtung. Ein weiterer positiver Effekt hierbei ist die effektive Ausnutzung der bereits vorhandenen gemeindlichen Infrastruktur.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftenleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses um zwei Räume im Dachgeschoss hat keine Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Dachgeschossausbau mit Errichtung zweier Schleppgauben auf dem Grundstück Fl. Nr. 4436/1 in der Bergstraße 10 in Schönau a. d. Brend entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die Zustimmung zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Zulassung der Dachgauben wird erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12

 

 

Gemeinderatsmitglied Jonas Schäfer nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Abstimmung nicht teil (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO).