Sitzung: 19.07.2022 GSB/007/2022
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Dachgeschossausbau mit Errichtung
zweier Schleppgauben auf dem Grundstück Fl. Nr. 4436/1 in der Bergstraße 10 in Schönau
a. d. Brend vorgelegt.
Das Grundstück Fl. Nr. 4436/1 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Waldbeerberg“. Der Bebauungsplan sieht in diesem Bereich eine
Dachneigung von 35° +/- 3° vor. Dachaufbauten sind bei einer Dachneigung über
36° zulässig. Sie dürfen jedoch nur einen untergeordneten Teil der Dachfläche
einnehmen. Die Gesamtlänge der Gaube darf ein Drittel der Trauflänge nicht
überschreiten. Das bestehende Wohngebäude existierte bereits vor Aufstellung
des Bebauungsplanes.
Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Zustimmung zu Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich für die Zulassung der
Dachgauben.
Im Hinblick auf
die Innenentwicklung („innen vor außen“) wird das geplante Bauvorhaben
grundsätzlich befürwortet. Die Nachnutzung bzw. Weiternutzung von bestehender
Bausubstanz belebt den Ortskern und entspricht dadurch nicht zuletzt auch dem
Grundsatz des Flächensparens und der Nachverdichtung. Ein weiterer positiver
Effekt hierbei ist die effektive Ausnutzung der bereits vorhandenen
gemeindlichen Infrastruktur.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftenleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Die Erweiterung des bestehenden Wohnhauses um zwei Räume im Dachgeschoss
hat keine Auswirkungen auf den Stellplatzbedarf.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum
Dachgeschossausbau mit Errichtung zweier Schleppgauben auf dem Grundstück Fl.
Nr. 4436/1 in der Bergstraße 10 in Schönau a. d. Brend entsprechend den
vorgelegten Planunterlagen.
Die Zustimmung zu Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes
für die Zulassung der Dachgauben wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |
Gemeinderatsmitglied Jonas Schäfer nimmt wegen persönlicher Beteiligung
an der Abstimmung nicht teil (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO).