Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage mit E-Bike Werkstatt auf dem Grundstück Fl. Nr. 561 in der Rhönstraße in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Die Doppelgarage mit E-Bike Werkstatt soll in einer Holzständerkonstruktion mit einem Satteldach (Dachneigung 30°) und einer Holzverschalung errichtet werden. Die Dacheindeckung ist mit roten Ziegel geplant. Die vorhandene Sandsteinmauer soll entfernt werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 561 liegt im Innerortsbereich von Schönau. Das heißt, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Zudem liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die Gestaltungssatzung.

 

Am 28.08.2021 fand ein Beratungsgespräch mit dem Sanierungsberater Herrn Architekt Halboth statt. Die im Beratungsprotokoll aufgeführten Hinweise fanden in der Planung Berücksichtigung. Die Dachneigung von Dächern ist gem. § 4 von 35° bis 55° auszuführen. Für untergeordnete Nebengebäude, an vom Straßenraum wenig einsehbaren Bereichen sind auch Pultdächer mit einer Dachneigung von 15 – 30° zulässig. Einer abweichenden Dachneigung von 30° kann aufgrund des Einzelfalls einer untergeordneten Bebauung zugestimmt werden.

 

In der Planung ist keine neue Einfriedung vorgesehen. Laut Beratung sollte der bestehende Mauersockel erhalten bleiben und vor weiterem Verfall gesichert werden. Außerdem sollten die verbleibenden Grünflächen erhalten bleiben. Der Abbruch, in dem Bereich der geplanten Grünfläche, hat die Aufweichung der Raumkante zur Folge. Die eine Garage ist nur von der Seite der Grünfläche möglich. Es ist davon auszugehen, dass eine zweite Zufahrt von der Rhönstraße über die Grünfläche geplant ist.

 

Der Gemeinderat wird gebeten zu beraten, ob dem Abbruch der begrenzenden Grundstücksmauer auch im Bereich der Grünfläche zugestimmt werden soll.

 

Seitens der örtlichen Straßenverkehrsbehörde wird wie folgt Stellung genommen:

Die Zu- bzw. Abfahrt zu einer der Garagen soll über die südlich der Fl. Nr. 561 gelegene Ortsstraße „Hagweg“ erfolgen. Gemäß Bauantrag ist zwischen Garage und öffentlicher Verkehrsfläche eine Zu- bzw. Abfahrtsfläche von 3 m Länge vorhanden. Da dies eine gefahrenfreie Zu- bzw. Abfahrt über den Hagweg ermöglicht, bestehen aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Bauvorhaben.

 

Dem Bauantrag liegen zwei Abstandsflächenübernahmen für die nördliche Abstandsfläche bei. Abstandsflächenrechtliche Belange prüft das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Das Grundstück ist erschlossen.

Die Zufahrt erfolgt über die Ortsstraße „Hagweg“.

Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Auf dem Grundstück ist jeweils eine Anschlussleitung für Mischwasser und Fremdwasser vorhanden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht zur Anbindung an den Mischwasserkanal herzustellen.

Der Kontrollschacht ist als begehbarer Schacht mit offenem Gerinne auszuführen und unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen.

Sofern der vorhandene Fremdwasseranschluss genutzt wird, wird die Herstellung eines weiteren Kontrollschachts empfohlen.

Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden, sondern sind über den Fremdwasseranschluss abzuleiten.

Schmutzwasser und Oberflächenwasser müssen dem Mischwasserkanal zugeleitet werden und dürfen keinesfalls an die Fremdwasserleitung angeschlossen werden.

Die Entwässerungssatzung der Gemeinde ist zu beachten.

Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Die vorgesehene Entwässerungsrinne zur Vermeidung von Oberflächenwasserabfluss auf die öffentlichen Flächen ist herzustellen und an die Grundstücksentwässerung anzuschließen oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau einer Doppelgarage mit E-Bike Werkstatt auf dem Grundstück Fl. Nr. 561 in der Rhönstraße in Schönau a. d. Brend.

 

Die sanierungsrechtliche Zustimmung wird erteilt. Einer Befreiung von den Vorgaben der Gestaltungssatzung im Hinblick auf die Dachneigung wird erteilt.

 

Dem Abbruch der gesamten Sandsteinmauer wird zugestimmt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

3

Anwesend:

11