Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung einer privaten Verkehrsanlage und zur Aufschüttung auf dem Grundstück Fl. Nr. 4652/1, Birkenweg 11, Gemeinde Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr wurde zur Einreichung eines Bauantrages durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld aufgefordert. Bei der mit Splitt befestigten Wegfläche von 460,92 m² handelt es sich um kein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 der Bayerischen Bauordnung, da sie in Teilen eine lichte Weite von 5 m überschreitet. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ der Gemeinde Schönau. Dieser enthält u. a. folgende textliche Festsetzungen:

 

§ 3 Nr. 4. Die nicht bebauten Flächen sind – außer Zufahrten, Hof- und Terrassenflächen – gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.

 

Die Intention des Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ und die Änderung des Bebauungsplanes vom 23.05.1995 hat vorrangig das Ziel der Schaffung von Wohnbaufläche. Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind gem. § 4 der Baunutzungsverordnung Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Die derzeitige Nutzung des Grundstücks mit einer Nebenanlage und der geplanten Verkehrsfläche entspricht grundsätzlich nicht dieser seinerzeit festgelgten primären Nutzung. Vorrangig ist der Bau eines Wohngebäudes vorgesehen. Die im Bebauungsplan zugelassenen Nebengebäude müssen dem Hauptgebäude dienen (z. B. Garagen für PKW).

 

Im Bebauungsplan ist unter § 2 Nr. 10 festgelegt, dass je Wohnung eine Garage und ein Stellplatz (2 Stellplätze) auszuweisen sind. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze nur für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.

 

Das Grundstück ist lediglich mit einer Nebenanlage bebaut. Für die beantragte Stellfläche (bezeichnet als Aufschüttung mit einer Fläche von 198 m²) wird eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Nach Rückmeldung des Antragstellers sollen vier Stellplätze mit freier Platzwahl benannt werden, außerdem wird der Platz zum Rangieren benötigt.

 

Luftbild:                                                           Lageplan mit Bebauungsplanausschnitt:

 

      

 

Im Rahmen der Erschließung der Grundstücksflächen wurde vom Bauherr damals der ausdrückliche Wunsch geäußert, die jetzt relevante Fläche nicht in die seinerzeitige Erschließung mit aufzunehmen, weil diese Fläche auch nie bebaut werde. Jetzt wurden bauliche Tatsachen geschaffen, die dieser damaligen Äußerung widersprechen.


Beschluss:

 

Das Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer privaten Verkehrsanlage und zur Aufschüttung auf dem Grundstück Fl. Nr. 4652/1 im Birkenweg 11 in Schönau a. d. Brend wird nicht erteilt. Die derzeitige Nutzung und auch die geplante Nutzung mit einer Nebenanlage und einer Stellfläche (bezeichnet als Aufschüttung mit einer Fläche von 198 m²) entspricht nicht dem primären Ziel des Bebauungsplanes.

 

Sollte das Landratsamt als Genehmigungsbehörde dem Antrag des Bauherrn wider Erwarten zustimmen, sind gemeindlicherseits Erschließungsbeiträge einzufordern.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

8

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

8