Sitzung: 19.04.2022 GSB/004/2022
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung einer privaten
Verkehrsanlage und zur Aufschüttung auf dem Grundstück Fl. Nr. 4652/1,
Birkenweg 11, Gemeinde Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Der Bauherr wurde zur Einreichung eines Bauantrages durch das
Landratsamt Rhön-Grabfeld aufgefordert. Bei der mit Splitt befestigten
Wegfläche von 460,92 m² handelt es sich um kein verfahrensfreies Vorhaben nach
Art. 57 Abs. 1 Nr. 8 der Bayerischen Bauordnung, da sie in Teilen eine lichte
Weite von 5 m überschreitet. Das
Grundstück liegt im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen Bebauungsplans
„Wallbacher Straße“ der Gemeinde Schönau. Dieser enthält u. a. folgende
textliche Festsetzungen:
§ 3 Nr. 4. Die nicht
bebauten Flächen sind – außer Zufahrten, Hof- und Terrassenflächen –
gärtnerisch zu gestalten und zu unterhalten.
Die Intention des
Bebauungsplans „Wallbacher Straße“ und die Änderung des Bebauungsplanes vom
23.05.1995 hat vorrangig das Ziel der Schaffung von Wohnbaufläche. Allgemeine
Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen. Zulässig sind gem. § 4 der
Baunutzungsverordnung Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe
und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke. Die derzeitige Nutzung des Grundstücks mit einer Nebenanlage und der
geplanten Verkehrsfläche entspricht grundsätzlich nicht dieser seinerzeit
festgelgten primären Nutzung. Vorrangig ist der Bau eines Wohngebäudes
vorgesehen. Die im Bebauungsplan zugelassenen Nebengebäude müssen dem
Hauptgebäude dienen (z. B. Garagen für PKW).
Im Bebauungsplan ist unter
§ 2 Nr. 10 festgelegt, dass je Wohnung eine Garage und ein Stellplatz (2
Stellplätze) auszuweisen sind. Nach § 12 Abs. 2 BauNVO sind Stellplätze nur für
den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig.
Das Grundstück ist
lediglich mit einer Nebenanlage bebaut. Für die beantragte Stellfläche
(bezeichnet als Aufschüttung mit einer Fläche von 198 m²) wird eine Befreiung von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich. Nach Rückmeldung des
Antragstellers sollen vier Stellplätze mit freier Platzwahl benannt werden,
außerdem wird der Platz zum Rangieren benötigt.
Luftbild: Lageplan
mit Bebauungsplanausschnitt:
Im Rahmen der Erschließung der Grundstücksflächen wurde vom Bauherr
damals der ausdrückliche Wunsch geäußert, die jetzt relevante Fläche nicht in
die seinerzeitige Erschließung mit aufzunehmen, weil diese Fläche auch nie
bebaut werde. Jetzt wurden bauliche Tatsachen geschaffen, die dieser damaligen
Äußerung widersprechen.
Beschluss:
Das Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung einer privaten
Verkehrsanlage und zur Aufschüttung auf dem Grundstück Fl. Nr. 4652/1 im
Birkenweg 11 in Schönau a. d. Brend wird nicht erteilt. Die derzeitige Nutzung
und auch die geplante Nutzung mit einer Nebenanlage und einer Stellfläche (bezeichnet als Aufschüttung mit einer Fläche von 198
m²) entspricht nicht dem primären Ziel des Bebauungsplanes.
Sollte das Landratsamt als Genehmigungsbehörde dem Antrag des Bauherrn
wider Erwarten zustimmen, sind gemeindlicherseits Erschließungsbeiträge
einzufordern.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
8 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
8 |