Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Rückbau der Scheune zum Originalkubus und zum Neubau eines Carports auf den Grundstücken Fl. Nr. 48/1, 48/2, 51, Rhönstraße 37, Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Im Zuge des geplanten Rückbaues der Scheune und des Scheunendaches zur Kubatur der alten historischen Scheune soll eine Neuordnung der Nebengebäude, insbesondere der Überarbeitung der Dachflächen, herbeigeführt werden. Dazu soll das vorhandene Nebengebäude, welches an das Wohnhaus angrenzt, abgerissen werden. Das vorhandene Schleppdach des rechten Scheunenteils soll zur ursprünglichen Dachform zurück gebaut werden. Der frei werdende Platz soll mit einem lückenschließenden Carport bebaut werden. Der Carport soll grenzständig errichtet werden, wobei die bereits vorhandenen grenzständigen Wände der Vorbebauung als Rückwand des Carports genutzt werden sollen.

 

Die vom Umbau betroffenen Grundstücke liegen im Innerortsbereich von Schönau; außerdem im Ensemblebereich „Rhönstraße“. Es ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34 Baugesetzbuch zu beurteilen. Das heißt, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Die vom Rückbau bzw. Umbau vorgesehene Scheune, gehört zum ensemblegeschützten Scheunengürtel, steht aber selbst nicht unter Denkmalschutz.

 

Zudem liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die Gestaltungssatzung.

 

Durch den Rückbau der einfachen Zubauten im Bereich der Scheune und des Wohngebäudes werden ursprüngliche Bestandssilhouetten und Strukturen wiederhergestellt. Der überdachte Carport fügt sich in seiner Einfachheit in das bestehende Bebauungsgefüge ein und ist ein unauffälliges Bindeglied zwischen Wohnhaus und Scheune. Pultdächer sind für untergeordnete Nebengebäude, Anbauten und Nebenanlagen an vom öffentlichen Straßenraum aus wenig einsehbaren Bereichen gem. § 4 Abs. 3 der Gestaltungssatzung zulässig. Für die Dacheindeckung des Carports mit Blech kann gem. der Stellungnahme des Sanierungsberaters entsprechend § 5 Abs. 4 der Gestaltungsatzung eine nicht glänzende Blecheindeckung verwendet werden. Es sollte ein Profil mit möglichst breiten Rippen und geringen Höhen (Stehfalzoptik) verwendet werden.

 

Dem Bauantrag liegt ein Antrag auf Abweichung des Art. 6 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung für die Abstandsfläche des Carports bei. Die Abweichung prüft das Landratsamt als Baugenehmigungsbehörde.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Rückbau der Scheune zum Originalkubus und zum Neubau eines Carports auf den Grundstücken Fl. Nr. 48/1, 48/2, 51, Rhönstraße 37, Schönau a. d. Brend entsprechend den vorgelegten Eingabeplänen.

 

Das sanierungsrechtliche Einvernehmen wird erteilt. Die Scheune ist mit rotem Ziegel einzudecken, das Carport mit Blech.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12