In der Gemeinde Schönau a. d. Brend besteht bereits eine Hundeverordnung vom 06.11.2001, welche zum 30.11.2001 in Kraft trat und für die Dauer von 20 Jahren galt. Da diese nun außer Kraft getreten ist, soll nun eine neue Hundeverordnung in ähnlicher Weise wie die bisher geltende Verordnung beschlossen werden.

 

In der Gemeinde Schönau a. d. Brend besteht bereits eine Anleinsatzung welche nur auf folgende Einrichtungen angewendet werden kann:

 

            Alle Anlagen, die von der Gemeinde Schönau a. d. Brend angelegt und unterhalten

            werden, diese sind öffentliche Grünflächen, Erholungsflächen, Freizeitflächen, Sport- und

            Spielflächen, Liegewiesen, Kinderspielplätze, Schulen, Kindergartengelände und

            Friedhöfe.

 

Die Benutzung bzw. das Verhalten auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen kann mittels der Satzung nicht geregelt werden.

 

Um weiterhin einen präventiven Schutz für die Bevölkerung zumindest im Geltungsbereich des Gemeindegebietes (einschließlich Straßen, Wege und Plätze) und für große Hunde zu schaffen, wäre es erforderlich eine neue Verordnung nach Art. 18 LStVG zu erlassen.

 

In dieser Verordnung kann jedoch nur das freie Umherlaufen von großen Hunden ( einer Schulterhöhe von mindestens 50cm) untersagt werden. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung muss – wie bereits in der bisherigen Verordnung geregelt -  auf die örtlichen Verhältnisse abgestimmt werden, wobei auch dem Bewegungsbedürfnis der Hunde ausreichend Rechnung zu tragen ist.

 

In der bisherigen Verordnung wurde in § 5 eine Geldbuße bis zu 1.000 Euro festgelegt, für denjenigen der vorsätzlich oder fährlässig den Ge- und Verboten der Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß Art. 18 Abs. 3 LStVG soll nun kein Geldbetrag mehr in der Verordnung stehen. Stattdessen soll der Begriff „Geldbuße“ nun allgemein gehalten werden.

 

Die Verordnung tritt ebenfalls wie die bisher geltende Verordnung am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und gilt für die Dauer von 20 Jahren. Ein rückwirkendes Inkrafttreten, sowie eine Dauer auf unbestimmte Zeit ist aufgrund des Art. 50 Abs. 2, Art. 51 Abs. 1 LStVG in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 GO nicht möglich. 

 

Der Gemeinderat wird um Entscheidung und Beschlussfassung gebeten, ob die beiliegende Verordnung erlassen werden soll.

 

 

 


Beschluss:

 

Die neue Verordnung über die Haltung von Hunden wird in der vorliegenden Fassung beschlossen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

7

 

 

Die Verwaltung wird gebeten die Höhe der Geldbuße gemäß § 5 der Verordnung zu ermitteln. Der Gemeinderat bittet um Information in der nächsten Gemeinderatssitzung.