Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Wohnhausumbau und Anbau von Nebengebäuden auf dem Grundstück Fl. Nr. 973 in der Kreuzbergstraße 52 in Burgwallbach vorgelegt.

 

Die Bauherren planen eine Komplettsanierung des Gebäudes, energetische Sanierung, Haustechnik, Innenausbau, sowie einen Rückbau und die Neuerstellung des Dachstuhls. Der Baukörper bleibt flächenbezogen unverändert. Es ist ein Kniestock von ca. 1,50 m und eine Dachneigung von 50° vorgesehen. Auf Dachaufbauten wird im Sinne der Gestaltungssatzung verzichtet. Die Dachliegefenster sind mit einer Breite von 1,1 m und einer Höhe von 1 m geplant. Im Gebäudeinnern wird die Raumaufteilung verändert und es werden Fenster und Türen erneuert. Die nördlichen Nebengebäude werden abgebrochen. Die tiefer liegende Doppelgarage soll mit einer Dachterrasse ausgeführt werden. Der Geräteraum/Lagerraum erhält ein Satteldach mit Ziegeleindeckung angepasst an das Wohngebäude.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 973 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung muss gesichert sein.

 

Außerdem liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Burgwallbach“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die Gestaltungssatzung der Gemeinde Schönau mit Ortsteil Burgwallbach.

 

Nachfolgende Vorgaben werden durch das Bauvorhaben tangiert.

 

  • Nach § 6 Abs. 5 sind Dachliegefenster bis zu einer Größe von max. 0,85 x 1,5 (Rohbaurichtmaß) zulässig. Eine Reihung ist nicht zulässig.
  • Nach § 10 Abs. 1 sind Fensteröffnungen der fassadenbildprägenden Fenster rechteckig im stehendem Format auszuführen.

 

Im Juli fand mit dem Sanierungsberater eine sanierungsrechtliche Beratung statt. Im Protokoll wird darauf hingewiesen, dass die Fensteröffnungen (westseitiges Fensterelement im Erdgeschoss), sowie das bodentiefe Fensterelement (Nord) zur Terrasse zulässig sein sollte, da straßenseitig abgewandt.

 

Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob der Planung so zugestimmt wird oder ggf. Umplanungen erforderlich werden um den Vorgaben der Gestaltungssatzung zu entsprechen.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die Kreuzbergstraße. Anschlussleitungen zur Anbindung an die Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind auf dem Grundstück vorhanden. Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen, sofern noch nicht vorhanden. Der Kontrollschacht ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen.

Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser noch auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem Grundstück zu versickern.

In den vorliegenden Antragsunterlagen fehlen sämtliche Angaben zur Grundstücksentwässerung und etwaige geplante Änderungen. Die Bauherren wurden zur Nachreichung eines Entwässerungsplans aufgefordert. Der Bauantrag wird erst nach dessen Vorlage und Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Wohnhausumbau und Anbau von Nebengebäuden auf dem Grundstück Fl. Nr. 973 in der Kreuzbergstraße 52 in Burgwallbach entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt.

 

Durch die Bauherren ist ein Entwässerungsplan nachzureichen. Der Bauantrag wird erst nach dessen Vorlage und Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

13