Sitzung: 16.11.2021 GSB/011/2021
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Wohnhausumbau und Anbau von
Nebengebäuden auf dem Grundstück Fl. Nr. 973 in der Kreuzbergstraße 52 in
Burgwallbach vorgelegt.
Die Bauherren planen eine Komplettsanierung des Gebäudes, energetische
Sanierung, Haustechnik, Innenausbau, sowie einen Rückbau und die Neuerstellung
des Dachstuhls. Der Baukörper bleibt flächenbezogen unverändert. Es ist ein
Kniestock von ca. 1,50 m und eine Dachneigung von 50° vorgesehen. Auf
Dachaufbauten wird im Sinne der Gestaltungssatzung verzichtet. Die
Dachliegefenster sind mit einer Breite von 1,1 m und einer Höhe von 1 m
geplant. Im Gebäudeinnern wird die Raumaufteilung verändert und es werden
Fenster und Türen erneuert. Die nördlichen Nebengebäude werden abgebrochen. Die
tiefer liegende Doppelgarage soll mit einer Dachterrasse ausgeführt werden. Der
Geräteraum/Lagerraum erhält ein Satteldach mit Ziegeleindeckung angepasst an
das Wohngebäude.
Das Grundstück Fl. Nr. 973 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des
Vorhabens richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das
Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen muss. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die
Erschließung muss gesichert sein.
Außerdem liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet
„Innenbereich Burgwallbach“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet
bedarf das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde
Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.
Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese
unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche
Entwicklungskonzept (ISEK) und die Gestaltungssatzung der Gemeinde Schönau mit
Ortsteil Burgwallbach.
Nachfolgende Vorgaben werden durch das Bauvorhaben tangiert.
- Nach § 6 Abs. 5 sind Dachliegefenster
bis zu einer Größe von max. 0,85 x 1,5 (Rohbaurichtmaß) zulässig. Eine
Reihung ist nicht zulässig.
- Nach § 10 Abs. 1 sind Fensteröffnungen
der fassadenbildprägenden Fenster rechteckig im stehendem Format
auszuführen.
Im Juli fand mit dem Sanierungsberater eine sanierungsrechtliche
Beratung statt. Im Protokoll wird darauf hingewiesen, dass die Fensteröffnungen
(westseitiges Fensterelement im Erdgeschoss), sowie das bodentiefe
Fensterelement (Nord) zur Terrasse zulässig sein sollte, da straßenseitig
abgewandt.
Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die
Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten, ob der Planung so zugestimmt
wird oder ggf. Umplanungen erforderlich werden um den Vorgaben der Gestaltungssatzung
zu entsprechen.
Das Grundstück ist erschlossen. Die Zufahrt erfolgt über die
Kreuzbergstraße. Anschlussleitungen zur Anbindung an die
Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung sind auf dem Grundstück vorhanden. Die
Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser
dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung
ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen, sofern noch nicht
vorhanden. Der Kontrollschacht ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum
öffentlichen Raum vorzusehen.
Aus dem
Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet
werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist
anfallendes Oberflächenwasser noch auf dem Grundstück zu fassen und der
Grundstücksentwässerung zuzuleiten oder – sofern technisch möglich – auf dem
Grundstück zu versickern.
In den vorliegenden Antragsunterlagen fehlen sämtliche Angaben zur
Grundstücksentwässerung und etwaige geplante Änderungen. Die Bauherren wurden
zur Nachreichung eines Entwässerungsplans aufgefordert. Der Bauantrag
wird erst nach dessen Vorlage und Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau an
das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum
Wohnhausumbau und Anbau von Nebengebäuden auf dem Grundstück Fl. Nr. 973 in der
Kreuzbergstraße 52 in Burgwallbach entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt.
Durch die Bauherren ist ein Entwässerungsplan
nachzureichen. Der Bauantrag wird erst nach dessen Vorlage und Zustimmung durch
das Sachgebiet Tiefbau an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
13 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
13 |