Fassung vom 21.09.2021

 

I. Räumlicher Geltungsbereich

 

§ 1 Begriff

Der räumliche Geltungsbereich des Fördergebietes entspricht dem in der Anlage (Lageplan) dargestellten Umgriff. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.

 

II. Sachlicher Geltungsbereich

 

§ 2 Ziel der Förderung

(1) Zweck des kommunalen Förderprogrammes ist der Erhalt oder die Wiederherstellung des ortstypischen Charakters des Ortsbildes von Schönau a.d. Brend und Burgwallbach.

 

(2) Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- Gestaltungs- und Abbruchmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung von Schönau a.d. Brend und Burgwallbach unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten unterstützt werden.

 

§ 3 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen des kommunalen Förderprogrammes können folgende Maßnahmen gefördert werden:

 

-       Maßnahmen zum Erhalt oder Wiederherstellung der Gestalt der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und Nebengebäude. Dazu gehören Maßnahmen an Fassaden einschließlich von Fenstern und Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten, an Hoftoren und Hofeinfahrten, an Einfriedungen und Außentreppen.

-       Ersatzbauten, wenn die Erhaltung und Gestaltung der vorhandenen Bausubstanz bautechnisch oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.

 

-       Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zum Erhalt und zur Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und Entsiegelung.

-       Grundsätzlich nicht förderfähig sind Kunststofffenster und Dämmungen.

 

§ 4 Grundsätze der Förderung

 

Eine Förderung ist mit dem Erhalt oder der Verbesserung im Sinne der Gestaltungssatzung an folgenden Bauteilen verbunden:

 

− Dacheindeckung

− Fassaden

− Fenster und Fensterläden

− Haustüren und Toren aus Holz

− Hoftoren und Einfriedungen

− Begrünung und Entsiegelung der Vor- und Hofräume

 

Der Abriss oder Teilabbruch von Gebäuden und Anbauten kann gefördert werden, wenn es der gestalterischen Aufwertung der Anlage dient und dem Ortsbild nicht abträglich ist.

 

§ 5 Förderung

 

(1) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch.

 

(2) Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach dem Städtebauförderungsprogramm gegeben werden, werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.

Bei Maßnahmen, die in anderen Programmen (z.B. Denkmalpflege) bezuschusst werden, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Förderung nach den Richtlinien dieses kommunalen Förderprogramms erfolgen kann.

 

(3) Förderfähig sind die Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der Maßgaben der Gestaltungssatzung entstehen. Bei Ersatzbauten wird jedoch nur der gestalterische Mehraufwand zugrunde gelegt.

 

(4) Für die Finanzierung des Gesamtmaßnahme gilt:

Bis zu 30 v. H. der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 10.000 € werden von der Kommune als Zuwendung übernommen. Dieser Förderbetrag gilt je Eigentümer/Eigentümergemeinschaft eines Objektes (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) und kann auch auf mehrere Jahre und mehrere Gebäude / Bauteile auf dem Grundstück verteilt werden.

 

III. Verfahren

 

§ 6 Zuständigkeit

 

Zuständig für die Entscheidung der Förderung ist die Gemeinde Schönau a.d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale.

 

§ 7 Verfahren

 

(1) Die Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde Schönau a.d. Brend.

 

(2) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Gemeinde Schönau a.d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.

 

(3) Dem Antrag ist beizufügen:

 

− eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit zeitlicher Angabe über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende

− ein Lageplan Maßstab 1:1000

− gegebenenfalls weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne. Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne nach Maßgabe des Sanierungsberaters

− eine Kostenschätzung. Bei geschätzten Kosten pro Einzelgewerk bis 10.000,- € netto genügt ein Angebot, über 10.000 € netto sind drei vergleichbare Angebote bauausführender Unternehmen einzuholen und der Gemeinde Schönau a.d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale zur Einsicht vorzulegen. In dem jeweiligen Angebot sind die geplanten Leistungen eindeutig und umfassend festzulegen. Die Höhe der Förderung wird nach dem wirtschaftlichsten Angebot festgesetzt.

− Angabe, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden. Gegebenenfalls sind die Bewilligungsbescheide beizufügen.

 

Die Anforderung weiterer Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

 

(4) Die Gemeinde Schönau a.d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale prüft, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen und ob weitere Behörden hinzugezogen werden müssen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

 

Inhalt des Bescheids:

Tag der GR-Sitzung

förderfähige Kosten

Fördersatz

maximal in Aussicht gestellte Fördersumme

 

(5) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden.

 

(6) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme und nach örtlicher Überprüfung und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Gemeinde Schönau a.d. Brend behält sich Teilzahlungen vor.

 

IV. Fördervolumen, zeitlicher Geltungsbereich

 

§ 8 Fördervolumen

 

Das Fördervolumen wird jährlich im Haushalt der Gemeinde Schönau a.d. Brend festgelegt.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Das Kommunale Förderprogramm wurde am ……… öffentlich bekannt gemacht.

 

Es tritt am ……………. in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

 

Schönau a.d. Brend, den …………………

 

 

Gemeinde Schönau a.d. Brend

Sonja Rahm Erste Bürgermeisterin

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt die vorgelegte Fassung des kommunalen Förderprogramms (Stand 21.09.2021) als Anhang an die Gestaltungssatzung vorbehaltlich der Zustimmung und Förderzusage durch die Städtebauförderung mit folgenden Änderungen:

 

  • § 3

Der Satz „Grundsätzlich nicht förderfähig sind Kunststofffenster und Dämmungen.“ wird nach links geschoben.

 

  • § 5 Abs. 4

„Für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gilt:“

 

  • § 7 Abs. 2

Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und baurechtlicher Beratung durch die Gemeinde Schönau a.d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.“

 

  • § 7 Abs. 4

Nachfolgender Text wird ersatzlos gestrichen:

„Inhalt des Bescheids:

Tag der GR-Sitzung

förderfähige Kosten

Fördersatz

maximal in Aussicht gestellte Fördersumme“

 

Die Verwaltung wird beauftragt, den Förderantrag an die Städtebauförderung zu stellen und nach einer Zusage die Bekanntmachung in die Wege zu leiten.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11