Sitzung: 21.09.2021 GSB/009/2021
Fassung
vom 21.09.2021
I. Räumlicher
Geltungsbereich
§ 1 Begriff
Der räumliche Geltungsbereich
des Fördergebietes entspricht dem in der Anlage (Lageplan) dargestellten
Umgriff. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
II. Sachlicher
Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Förderung
(1) Zweck des kommunalen
Förderprogrammes ist der Erhalt oder die Wiederherstellung des ortstypischen
Charakters des Ortsbildes von Schönau a.d. Brend und Burgwallbach.
(2) Durch geeignete Erhaltungs-,
Sanierungs- Gestaltungs- und Abbruchmaßnahmen soll die städtebauliche
Entwicklung von Schönau a.d. Brend und Burgwallbach unter Berücksichtigung des
typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten unterstützt
werden.
§ 3 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen des kommunalen
Förderprogrammes können folgende Maßnahmen gefördert werden:
-
Maßnahmen zum Erhalt
oder Wiederherstellung der Gestalt der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und
Nebengebäude. Dazu gehören Maßnahmen an Fassaden einschließlich von Fenstern
und Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten, an Hoftoren und Hofeinfahrten,
an Einfriedungen und Außentreppen.
-
Ersatzbauten, wenn die Erhaltung und
Gestaltung der vorhandenen Bausubstanz bautechnisch oder wirtschaftlich nicht
mehr vertretbar ist.
-
Anlage bzw.
Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zum Erhalt und
zur Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und
Entsiegelung.
-
Grundsätzlich
nicht förderfähig sind Kunststofffenster und Dämmungen.
§ 4 Grundsätze der Förderung
Eine Förderung ist mit dem
Erhalt oder der Verbesserung im Sinne der Gestaltungssatzung an folgenden
Bauteilen verbunden:
−
Dacheindeckung
−
Fassaden
−
Fenster und Fensterläden
−
Haustüren und Toren aus Holz
−
Hoftoren und Einfriedungen
− Begrünung und
Entsiegelung der Vor- und Hofräume
Der Abriss oder Teilabbruch von
Gebäuden und Anbauten kann gefördert werden, wenn es der gestalterischen
Aufwertung der Anlage dient und dem Ortsbild nicht abträglich ist.
§ 5 Förderung
(1) Auf die Förderung besteht
kein Rechtsanspruch.
(2) Gebäude, die umfassend
instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach
dem Städtebauförderungsprogramm gegeben werden, werden nach dieser Richtlinie
nicht gefördert.
Bei Maßnahmen, die in anderen
Programmen (z.B. Denkmalpflege) bezuschusst werden, wird im Einzelfall geprüft,
ob eine Förderung nach den Richtlinien dieses kommunalen Förderprogramms
erfolgen kann.
(3) Förderfähig sind die
Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der Maßgaben der
Gestaltungssatzung entstehen. Bei Ersatzbauten wird jedoch nur der
gestalterische Mehraufwand zugrunde gelegt.
(4) Für die Finanzierung des
Gesamtmaßnahme gilt:
Bis zu 30 v. H. der
förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 10.000 € werden von der Kommune als
Zuwendung übernommen. Dieser Förderbetrag gilt je Eigentümer/Eigentümergemeinschaft
eines Objektes (Grundstück bzw. wirtschaftliche Einheit) und kann auch auf
mehrere Jahre und mehrere Gebäude / Bauteile auf dem Grundstück verteilt
werden.
III. Verfahren
§ 6 Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung
der Förderung ist die Gemeinde Schönau a.d. Brend über die
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale.
§ 7 Verfahren
(1) Die Bewilligungsbehörde ist
die Gemeinde Schönau a.d. Brend.
(2) Anträge auf Förderung sind
vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Gemeinde
Schönau a.d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale bei der
Bewilligungsbehörde einzureichen.
(3) Dem Antrag ist beizufügen:
−
eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit zeitlicher Angabe über den
voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende
−
ein Lageplan Maßstab 1:1000
−
gegebenenfalls weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne.
Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne nach Maßgabe des Sanierungsberaters
−
eine Kostenschätzung. Bei geschätzten Kosten pro Einzelgewerk bis 10.000,- €
netto genügt ein Angebot, über 10.000 € netto sind drei vergleichbare Angebote
bauausführender Unternehmen einzuholen und der Gemeinde Schönau a.d. Brend über
die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale zur Einsicht vorzulegen. In dem
jeweiligen Angebot sind die geplanten Leistungen eindeutig und umfassend
festzulegen. Die Höhe der Förderung wird nach dem wirtschaftlichsten Angebot
festgesetzt.
− Angabe, ob und wo
weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden. Gegebenenfalls sind die
Bewilligungsbescheide beizufügen.
Die Anforderung weiterer
Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.
(4) Die Gemeinde Schönau a.d.
Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale prüft, ob und
inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen
Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen
Erfordernissen entsprechen und ob weitere Behörden hinzugezogen werden müssen.
Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen
Genehmigungen.
Inhalt des Bescheids:
Tag der GR-Sitzung
förderfähige Kosten
Fördersatz
maximal in Aussicht gestellte
Fördersumme
(5) Geplante Maßnahmen dürfen
erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden.
(6) Die Auszahlung der
Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme und nach örtlicher Überprüfung
und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die Gemeinde Schönau a.d. Brend behält
sich Teilzahlungen vor.
IV. Fördervolumen,
zeitlicher Geltungsbereich
§ 8 Fördervolumen
Das Fördervolumen wird jährlich
im Haushalt der Gemeinde Schönau a.d. Brend festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Das Kommunale Förderprogramm
wurde am ……… öffentlich bekannt gemacht.
Es tritt am ……………. in Kraft und
gilt auf unbestimmte Zeit.
Schönau a.d. Brend, den …………………
Gemeinde Schönau a.d. Brend
Sonja Rahm Erste
Bürgermeisterin
Beschluss:
Der Gemeinderat
Schönau a. d. Brend beschließt die vorgelegte Fassung des kommunalen
Förderprogramms (Stand 21.09.2021) als Anhang an die Gestaltungssatzung
vorbehaltlich der Zustimmung und Förderzusage durch die Städtebauförderung mit folgenden
Änderungen:
- § 3
Der Satz „Grundsätzlich nicht förderfähig sind Kunststofffenster und
Dämmungen.“ wird nach links geschoben.
- § 5 Abs. 4
„Für die Finanzierung der
Gesamtmaßnahme gilt:“
- § 7 Abs. 2
„Anträge auf Förderung
sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und baurechtlicher Beratung durch die Gemeinde Schönau a.d. Brend über
die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale bei der Bewilligungsbehörde
einzureichen.“
- § 7 Abs. 4
Nachfolgender Text wird ersatzlos gestrichen:
„Inhalt
des Bescheids:
Tag
der GR-Sitzung
förderfähige
Kosten
Fördersatz
maximal in Aussicht gestellte Fördersumme“
Die Verwaltung
wird beauftragt, den Förderantrag an die Städtebauförderung zu stellen und nach
einer Zusage die Bekanntmachung in die Wege zu leiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |