Sitzung: 24.08.2021 GSB/008/2021
Die Gemeindeverbindungsstraße (GVS) Schönau-Reyersbach weißt Schäden
auf, die z. T. durch die Wegebaumaßnahmen im Waldneuordnungsverfahren Schönau
a. d. Brend 3 erheblich verstärkt wurden. Die vorhandenen Straßenschäden wurden
bei einer Ortseinsicht aufgenommen und über deren Behebung eine Kostenschätzung
des Verbands für Ländliche Entwicklung Unterfranken mit 2 Alternativlösungen
ausgearbeitet (als Anlage beigefügt).
Mit Schreiben vom 14.04.2021 zeigte die Gemeinde Schönau a. d. Brend
beim ALE die Schäden an. Mit Schreiben vom 18.05.2021 (als Anlage beigefügt)
wies die Teilnehmergemeinschaft die Forderungen auf Schadensersatz zurück mit
der Begründung, dass eine eingeschränkte Nutzung der GVS Schönau- Reyersbach
aufgrund Tonnagebeschränkung nicht gegeben war und es zudem keine
wirtschaftlich vertretbare alternative Möglichkeit für den LKW-Verkehr zur
Anfahrung der jeweiligen Baustellenabschnitte gab.
Es wurde der Gemeinde empfohlen, einen Antrag auf Förderung einer
Infrastrukturmaßnahme nach Anlage 3 der Finanzierungsrichtlinien – LE 2019 beim
ALE zu stellen. Hier kann eine Förderung in Aussicht gestellt werden, wenn ein
Konzept für einen ländlichen Kernweg vorliegt bzw. wenn der Weg Bestandteil
eines überörtlichen Radwegenetzes ist.
Bei dem Weg handelt es sich um eine gewidmete GVS, der keine
überörtliche Radwegnetzbedeutung zukommt. Diese ist zwar im Kernwegenetz der
Gemeinde Schönau a.d. Brend erfasst (Nr. 114), ist aber aufgrund der Widmung
als GVS seitens des ALE nicht förderfähig. Eine Förderung käme hier nur als
gewidmeter Feld- und Waldweg in Betracht.
Die Widmung ist die Verfügung, durch die eine Straße die Eigenschaft
einer öffentlichen Straße erhält (Art 6 Abs. 1 BayStrWG). Gemäß Art. 3 Abs. 1
Nrn. 3 und 4 BayStrWG werden die Straßen gemäß ihrer Verkehrsbedeutung in
Gemeindestraßen (GVS und Ortsstraße) nach Art. 46 BayStrWG bzw. in sonstige
öffentliche Straßen nach Art. 53 (öffentliche Feld- und Waldwege,
beschränkt-öffentliche Wege, Eigentümerwege) eingeteilt.
Gemeindeverbindungsstraßen sind Straßen, die den nachbarlichen Verkehr
der Gemeinden oder der Gemeindeteile untereinander oder deren Verbindung mit
anderen Verkehrswegen vermitteln (Art. 46 Nr. 1 BayStrWG). Dagegen dienen
öffentliche Feld- und Waldwege der Bewirtschaftung von Feld- und
Waldgrundstücken (Art. 53 Nr. 1 BayStrWG).
Die GVS Schönau-Reyersbach dient nicht nur der Bewirtschaftung der
angrenzenden Feld- und Waldgrundstücke, sondern auch dem nachbarlichen Verkehr
der Gemeinden. Somit ist die GVS Schönau-Reyersbach in die richtige
Straßenklasse eingeteilt.
Um eine Einteilung der GVS in einen öffentlichen Feld- und Waldweg
vornehmen zu können, müsste sich die Verkehrsbedeutung wesentlich geändert
haben, was nach Auffassung der örtlichen Straßenverkehrsbehörde nicht der Fall
ist. Diese Umstufung (Art. 7 BayStrWG) in Form einer Abstufung könnte zudem nur
in Abstimmung mit der Gemeinde Bastheim erfolgen, da die Weiterführung der GVS
in der Gemarkung Reyersbach ebenfalls als GVS gewidmet ist. Zudem gingen der
Gemeinde pro Jahr 2.500 €/km an Mittelzuweisungen für das Verkehrsnetz
verloren, bei knapp 2,5 km Länge auf Schönauer Gemarkung wären dies ca. 6.250 €
jährlich.
In der Sitzung der Vorstandschaft der Waldflurbereinigungsteilnehmergemeinschaft am 10.08.2021 wurde die Sanierung der GVS erneut thematisiert. Hierbei wurde der Gemeinde vorgeschlagen, einen Antrag an das ALE zu richten, um den beschädigten Streckenabschnitt der GVS dem Waldflurbereinigungsverfahren beizuziehen. Ist die GVS Teil des Verfahrens, muss diese nicht zwingend abgestuft und als Kernweg ausgebaut werden, sondern bleibt – wie das Teilstück im Wald – als GVS bestehen.
Als Begründung des Antrages wäre anzuführen, dass die
angrenzenden Feld- und Waldwege einen Ausbaustandard haben, der für den
Forstbetrieb geeignet ist (12 t Achslast usw.). Dagegen ist der beschädigte Abschnitt der GVS mit einer Achslast von
nur 5 t zu schwach ausgebaut und somit für die schweren Fahrzeuge der
Forstwirtschaft nicht geeignet.
Nachdem die Waldflurbereinigung in Schönau durchgeführt wird, um mittels entsprechender Waldwege einen wirtschaftlichen Forstbetrieb zu ermöglichen, ist die GVS Schönau-Reyersbach als einzige Zuwegung ein wichtiger Teil dieses Ziels und sollte somit denselben Ausbaustandard besitzen wie die neuen Feld- und Waldwege.
Im Haushaltsjahr 2019 wurde für den Wegebau im Rahmen der
Waldflurbereinigung (Kernweg – Gemeindeverbindungsweg Schönau a. d. Brend –
Reyersbach) ein Haushaltsansatz in Höhe von 35.000 € veranschlagt (=
Eigenmittel der Gemeinde). Von diesem
Haushaltsansatz sind 34.417,17 € noch nicht verbraucht und stehen
aktuell als Haushaltsausgaberest aus Vorjahren für dieses Projekt zur
Verfügung. Weitere Finanzierungsmittel sind im Haushalt der Gemeinde Schönau a.
d. Brend zurzeit nicht veranschlagt.
Beschluss:
Der Gemeinderat nimmt Kenntnis von den beiden Kostenschätzungen (Alternative
I + II) des Verbands für Ländliche Entwicklung vom 25.03.2021 zur Behebung der
Straßenschäden an der GVS Schönau-Reyersbach.
Eine Umstufung der GVS Schönau-Reyersbach in einen öffentlichen Feld-
und Waldweg wird aufgrund der unveränderten Verkehrsbedeutung der Straße nicht angestrebt.
Die Verwaltung wird beauftragt, durch Antragstellung beim ALE die
Beiziehung des betroffenen Streckenabschnittes der GVS Schönau-Reyersbach in
das derzeit laufende Waldflurbereinigungsverfahren zu beantragen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
9 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
9 |