Sitzung: 08.06.2021 GSB/006/2021
In der Gemeinderatssitzung vom 18.05.2021 wurde angemerkt, dass die
Zufahrt zum Spielplatz bzw. Festplatz in Burgwallbach, Fl.Nr. 241, Gemarkung
Burgwallbach mittels Sperrpfosten (Poller) oder Schranke eingeschränkt werden
sollte, da in den vergangenen Wochen (trotz Verbotsschilder) wieder viele Autos
am Wegesrand geparkt haben. Die Verwaltung wurde hierzu mit der rechtlichen
Prüfung des Vorhabens beauftragt.
Die örtliche Straßenverkehrsbehörde nimmt, nach Rücksprache mit der
Polizeiinspektion Bad Neustadt, wie folgt Stellung:
Derzeit ist der Weg auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 241,
Gemarkung Burgwallbach mit dem Verkehrszeichen VZ 250 (Verbot für Fahrzeuge
aller Art) sowie dem VZ 1026-35 (Lieferverkehr frei) für Fahrzeuge gesperrt.
Bereits in seiner Sitzung vom 17.11.2020 befasste sich der Gemeinderat
ausführlich mit der Thematik von Schranken an Waldwegen. Hierbei kam er zu dem
Ergebnis, die Aufstellung von Schranken an öffentlichen Waldwegen aufgrund der
überwiegenden Nachteile für die Gemeinde grundsätzlich abzulehnen. Daher wird
von weiteren rechtlichen Ausführungen zu Schranken auf öffentlichen Wegen
abgesehen.
Der Weg auf dem gemeindlichen Grundstück Fl.Nr. 241, Gemarkung
Burgwallbach stellt einen öffentlichen Weg im Sinne des Bayerischen Straßen-
und Wegegesetz (BayStrWG) dar, da er neben der Zuwegung zum Spiel- bzw.
Festplatz auch der Erschließung der anliegenden Flurstücke Fl.Nr. 112 und 113
dient und Teil des Rhön-Wanderwege-Netzes ist.
Verkehrseinrichtungen wie Schranken, Sperrpfosten, Absperrgeräte usw.
sind von der Straßenverkehrsbehörde im Rahmen einer straßenrechtlichen
Anordnung anzuordnen.
Jedoch sind infolge der Neufassung des § 43 Abs. 1 und 3 StVO (schlichte) Sperrpfosten (vgl.
Anlage 1) seit dem 01. September 2009 keine Verkehrseinrichtungen mehr und
können demnach nicht mehr von der Straßenverkehrsbehörde angeordnet werden
(vgl. Urteil vom VG Koblenz vom 22.02.2010). Als Verkehrseinrichtungen im Sinne
des § 43 Abs. 1 und 3 StVO gelten nur noch die in der Anlage 4 zur StVO
genannten Einrichtungen (vgl. Anlage 2).
Schlichte Sperrpfosten stellen vielmehr ein Verkehrshindernis gemäß § 32
StVO dar und sind mit eigener Lichtquelle zu beleuchten oder durch andere
zugelassene lichttechnische Einrichtungen kenntlich zu machen (§ 32 Abs. 1 Satz
3 i. V. m. § 17 Abs. 1 StVO).
Entschließt sich die Gemeinde, die Durchfahrt mit Sperrpfosten (Anlage
1) zu unterbinden, ist dies die alleinige Entscheidung der Gemeinde als
zuständiger Straßenbaulastträger. Die durch die ständige Rechtsprechung
geforderte ausreichende Ausleuchtung solcher Pfosten ist nach Ansicht der
Fachbehörden für diese konkrete Örtlichkeit jedoch nicht gegeben. Auch ist bei
der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zu den Flurstücken 112 sowie
113 jederzeit gewährleistet sein muss.
Zudem können Verkehrsverstöße gegen die bestehende Beschilderung
jederzeit von der feststellenden Person bei der zuständigen Polizeidienststelle
in Bad Neustadt a. d. Saale zur Anzeige gebracht werden.
Der Gemeinderat ist der Ansicht, dass die bestehende Beschilderung
ausreicht. Wenn Verstöße beobachtet werden, sollen diese zur Anzeige gebracht
werden. Man muss beobachten, ob sich die Situation dann bessert. Zu gegebener
Zeit wird man hierauf zurückkommen.
Auch die Frage der Beleuchtung von Sperrpfosten soll nochmal geklärt
werden. Vielleicht reichen bereits reflektierende oder fluoreszierende
Beschichtungen oder Markierungen an den Sperrpfosten aus, die die Beleuchtung
ersetzen. Dieser Punkt ist insbesondere wichtig, um das Haftungsrisiko für die
Gemeinde auszuschließen.