I. Räumlicher Geltungsbereich

 

§ 1 Begriff

Der räumliche Geltungsbereich des Fördergebietes entspricht dem in der Anlage (Lageplan) dargestellten Umgriff. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.

 

II. Sachlicher Geltungsbereich

 

§ 2 Ziel der Förderung

(1) Zweck des kommunalen Förderprogrammes ist der Erhalt oder die Wiederherstellung des ortstypischen Charakters des Ortsbildes von Schönau a. d. Brend und Burgwallbach.

 

(2) Durch geeignete Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungs- und Abbruchmaßnahmen soll die städtebauliche Entwicklung von Schönau a. d. Brend und Burgwallbach unter Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischen Gesichtspunkten unterstützt werden. Dazu gehören Maßnahmen wie die Gestaltung der Gebäudefassaden, die die Sanierung des historischen Ortskerns ergänzend und begleitend unterstützen.

 

§ 3 Gegenstand der Förderung

Im Rahmen eines kommunalen Förderprogrammes können folgende Maßnahmen gefördert werden:

 

− Maßnahmen zum Erhalt oder zur Wiederherstellung der Gestalt der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden. Dazu gehören Maßnahmen an Fassaden einschließlich von Fenstern und Türen, Dächern einschließlich Dachaufbauten, an Hoftoren und Hofeinfahrten, an Einfriedungen und Außentreppen. (Außentreppen streichen, da hierzu keine Regelungen in der Gestaltungssatzung getroffen wurden.)

− Anlage bzw. Neugestaltung von Vor- und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zum Erhalt und zur Gestaltung des Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und Entsiegelung.

? − Die erforderlichen Architekten- und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 10. v.H. der reinen Bauleistungen anerkannt.

Vorschlag zur besseren Verständlichkeit: Für die Maßnahme erforderliche Architekten- und Ingenieurleistungen können in den förderfähigen Kosten mit 10 % anerkannt werden.

Anmerkung: 10% üblicher Satz, ggf. hier nochmal Rücksprache mit der Regierung, was genau gefördert wird. 10% waren mit Herrn Zeller z.B. für Burglauer abgestimmt.

− Die förderfähigen Kosten können auch auf mehrere Jahre und mehrere Objekte auf dem Grundstück verteilt werden.

àFormulierungsauftrag: klare rechtliche Formulierung finden, wenn eine Hofstelle aus mehreren Flurnummern besteht, mehrere Eigentümer existieren oder ein Eigentümer mehrere Höfe oder Grundstücke sanieren will oder ein Doppelhof betroffen ist.

 

Grundsätzlich nicht förderfähig sind Kunststofffenster, Dämmungen sowie Betonziegel bzw. Betondachsteine.

 

§ 4 Grundsätze der Förderung

 

Eine Förderung ist mit dem Erhalt oder der Verbesserung im Sinne der Gestaltungssatzung an folgenden Bauteilen und deren Montage (oder hier: Definition der förderfähigen Kosten) verbunden:

 

− Dacheindeckung (nur Ziegel oder auch Dachaufbau?)

Vorschlag: Außenbauteile der Dacheindeckung. Anmerkung: Hier ggf. Rücksprache mit dem Sanierungsarchitekten, wie er üblicherweise die Angebote prüft. Ist teilweise einzelfallabhängig, deswegen offene Formulierung.

− Fassaden (ohne Dämmung)

− Sprossenfenster und Fensterläden aus Holz

− Haustüren aus Holz
Hauseingänge, Türen und Scheunen- sowie Hofeinfahrtstore
(Vorschlag, da hier sowohl Eingangstor in die Scheune selbst als auch die Hofabschlüsse gemeint sind)

− Hoftore und Einfriedungen

− Begrünung und Entsiegelung der Vor- und Hofräume

 

Der Abriss oder Teilabbruch von Gebäuden und Anbauten kann gefördert werden, wenn es der gestalterischen Aufwertung der Anlage dient und dem Ortsbild nicht abträglich ist (Vorschlag)

 

§ 5 Förderung

 

(1) Auf die Förderung dem Grunde nach besteht kein Rechtsanspruch.

 

(2) Bei Maßnahmen, die in anderen Programmen (wie z. B. Städtebauförderung oder Denkmalpflege) bezuschusst werden, wird im Einzelfall geprüft, ob eine Förderung nach den Richtlinien dieses kommunalen Förderprogramms erfolgen kann.

 

Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach dem Städtebauförderungsprogramm (Denkmalpflege?) gegeben werden, werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.

 

Vorschlag: Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach anderen Förderungsmöglichkeiten gegeben werden, werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.

 

(3) Förderfähig sind die Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der Maßgaben der Gestaltungssatzung entstehen. Abweichend hiervon wird jedoch bei Neubauten der gestalterische Mehraufwand zugrunde gelegt.

 

(4) Für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gilt:

Bis zu 30 v. H. der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 10.000 € werden von der Kommune als Zuwendung übernommen.

àHier fehlt die Definition der förderfähigen Kosten. Material, Montage, Arbeitsleistung …

 

III. Verfahren

 

§ 6 Zuständigkeit

 

Zuständig für die Entscheidung der Förderung dem Grunde, der Art und des Umfanges nach ist die Gemeinde Schönau a. d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale.

 

§ 7 Verfahren

 

(1) Die Bewilligungsbehörde ist die Gemeinde Schönau a. d. Brend.

 

(2) Anträge auf Förderung sind vor Maßnahmenbeginn nach fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Gemeinde Schönau a. d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Vor Antragstellung wird empfohlen, eine fachliche Beratung bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale in Anspruch zu nehmen.

 

(3) Dem Antrag sind beizufügen:

 

− eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit zeitlicher Angabe über den voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende

− ein Lageplan Maßstab 1:1000

− gegebenenfalls weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne. Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne nach Maßgabe des Sanierungsberatersauftragten

− eine Kostenschätzung. Bei geschätzten Kosten pro Einzelgewerk bis 10.000 € netto genügt ein Angebot, über 10.000 € netto sind drei vergleichbare Angebote bauausführender Unternehmen einzuholen und der Gemeinde Schönau a. d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale zur Einsicht vorzulegen. In dem jeweiligen Angebot sind die geplanten Leistungen eindeutig und umfassend festzulegen. Die Höhe der Förderung wird nach dem wirtschaftlichsten Angebot festgesetzt.

Frage des Gemeinderates: Sind 3 Angebote ab 10.000 € zwingend gefordert von der Städtebauförderung oder freiwillig? Reichen auch 2 Angebote?

ein Finanzierungsplan mit Angaben, ob und wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden. Gegebenenfalls sind die Bewilligungsbescheide beizufügen.

 

Die Anforderung weiterer Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.

 

(4) Die Gemeinde Schönau a. d. Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale prüft, ob und inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen entsprechen und ob weitere Behörden hinzugezogen werden müssen. Die Förderzusage ersetzt jedoch nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.

 

(4.5) Aus welchen Bestandteilen besteht konkret der Bescheid? à hier einfügen

 

(5) Geplante Maßnahmen dürfen erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden. Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis vorzulegen.

à Es fehlt vorab die Definition des Bewilligungszeitraumes, die ggf. in den Ausführungen zu (4.5.) erfolgen kann.

 

(6) Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme und nach örtlicher Überprüfung und Prüfung des Verwendungsnachweises.

Die Gemeinde a. d. Brend zahlt den Gemeindeanteil nach Prüfung des Verwendungsnachweises aus. Der Anteil der Städtebauförderung wird ausgezahlt nach Eingang. Die Gemeinde Schönau a. d. Brend behält sich Teilzahlungen vor.

 

IV. Fördervolumen, zeitlicher Geltungsbereich

 

§ 8 Fördervolumen

 

Das Fördervolumen wird jährlich im Haushalt der Gemeinde Schönau a. d. Brend festgelegt.

 

§ 9 Inkrafttreten

 

Das Kommunale Förderprogramm wurde am …………… öffentlich bekannt gemacht.

 

Es tritt am ……………. in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit. (oder à bis Ablauf des Bewilligungsbescheides der Städtebauförderung).

 

Schönau a. d. Brend, den …………………

 

Gemeinde Schönau a. d. Brend

Sonja Rahm, Erste Bürgermeisterin

 

 

Nach zweieinhalbstündigem Versuch, eine annähernd sinnvolle Struktur in den vom Büro Wegner vorgelegten Entwurf zum geplanten Förderprogramm zu bekommen, wurde der Tagesordnungspunkt ohne Ergebnis beendet.

 

Der Gemeinderat bittet das Büro Wegner um einen strukturierteren Aufbau des kommunalen Förderprogramms. Es fehlt ein Absatz, dass die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.

 

Die Verwaltung wird um Mitteilung gebeten, welche Zahlung das Büro Wegner für die Erstellung des kommunalen Förderprogramms erhält und in welchem Zeitraum ungefähr mit einer Prüfung und Bewilligung des kommunalen Förderprogramms durch die Städtebauförderung zu rechnen ist.