Sitzung: 08.06.2021 GSB/006/2021
I. Räumlicher
Geltungsbereich
§ 1 Begriff
Der räumliche Geltungsbereich
des Fördergebietes entspricht dem in der Anlage (Lageplan) dargestellten
Umgriff. Er ist identisch mit dem Geltungsbereich der Gestaltungssatzung.
II. Sachlicher
Geltungsbereich
§ 2 Ziel der Förderung
(1) Zweck des kommunalen
Förderprogrammes ist der Erhalt
oder die Wiederherstellung
des ortstypischen Charakters des Ortsbildes von Schönau a. d. Brend und
Burgwallbach.
(2) Durch geeignete
Erhaltungs-, Sanierungs- und Gestaltungs- und Abbruchmaßnahmen soll die
städtebauliche Entwicklung von Schönau a. d. Brend und Burgwallbach unter
Berücksichtigung des typischen Ortsbildes und denkmalpflegerischen
Gesichtspunkten unterstützt werden. Dazu gehören Maßnahmen wie die Gestaltung der Gebäudefassaden, die die
Sanierung des historischen Ortskerns ergänzend und begleitend unterstützen.
§ 3 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen eines kommunalen
Förderprogrammes können folgende Maßnahmen gefördert werden:
−
Maßnahmen zum Erhalt oder zur
Wiederherstellung der Gestalt der vorhandenen Wohn-, Betriebs- und Nebengebäuden. Dazu gehören Maßnahmen
an Fassaden einschließlich von Fenstern und Türen, Dächern einschließlich
Dachaufbauten, an Hoftoren und Hofeinfahrten, an Einfriedungen und Außentreppen. (Außentreppen streichen, da hierzu keine Regelungen in der
Gestaltungssatzung getroffen wurden.)
− Anlage bzw. Neugestaltung von Vor-
und Hofräumen mit öffentlicher Wirkung zum Erhalt und zur Gestaltung des
Ortsbildes, wie z.B. durch ortstypische Begrünung und Entsiegelung.
? − Die erforderlichen Architekten-
und Ingenieurleistungen werden mit bis zu 10. v.H. der reinen Bauleistungen
anerkannt.
Vorschlag zur besseren Verständlichkeit: Für die Maßnahme
erforderliche Architekten- und Ingenieurleistungen können in den förderfähigen
Kosten mit 10 % anerkannt werden.
Anmerkung: 10% üblicher Satz, ggf. hier nochmal Rücksprache
mit der Regierung, was genau gefördert wird. 10% waren mit Herrn Zeller z.B.
für Burglauer abgestimmt.
− Die förderfähigen
Kosten können auch auf mehrere Jahre und mehrere Objekte auf dem Grundstück
verteilt werden.
àFormulierungsauftrag:
klare rechtliche Formulierung finden, wenn eine Hofstelle aus mehreren
Flurnummern besteht, mehrere Eigentümer existieren oder ein Eigentümer mehrere
Höfe oder Grundstücke sanieren will oder ein Doppelhof betroffen ist.
Grundsätzlich nicht förderfähig sind Kunststofffenster, Dämmungen sowie
Betonziegel bzw. Betondachsteine.
§ 4 Grundsätze der Förderung
Eine Förderung ist mit dem
Erhalt oder der Verbesserung im Sinne der Gestaltungssatzung an folgenden
Bauteilen und deren Montage (oder hier: Definition der förderfähigen
Kosten) verbunden:
−
Dacheindeckung (nur Ziegel oder auch Dachaufbau?)
Vorschlag: Außenbauteile der Dacheindeckung. Anmerkung: Hier ggf. Rücksprache mit dem
Sanierungsarchitekten, wie er üblicherweise die Angebote prüft. Ist teilweise
einzelfallabhängig, deswegen offene Formulierung.
−
Fassaden (ohne Dämmung)
− Sprossenfenster und Fensterläden
aus Holz
− Haustüren aus Holz
Hauseingänge, Türen und Scheunen-
sowie Hofeinfahrtstore (Vorschlag, da hier sowohl Eingangstor in die Scheune selbst als
auch die Hofabschlüsse gemeint sind)
−
Hoftore und Einfriedungen
− Begrünung und Entsiegelung der Vor- und Hofräume
Der Abriss oder Teilabbruch von
Gebäuden und Anbauten kann gefördert werden, wenn es der gestalterischen
Aufwertung der Anlage dient und dem Ortsbild nicht abträglich ist (Vorschlag)
§ 5 Förderung
(1) Auf die Förderung dem Grunde nach besteht
kein Rechtsanspruch.
(2) Bei Maßnahmen, die in anderen Programmen (wie z. B.
Städtebauförderung oder Denkmalpflege) bezuschusst werden, wird im Einzelfall
geprüft, ob eine Förderung nach den Richtlinien dieses kommunalen
Förderprogramms erfolgen kann.
Gebäude, die umfassend
instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form einer Kostenerstattung nach
dem Städtebauförderungsprogramm (Denkmalpflege?) gegeben werden, werden nach dieser Richtlinie
nicht gefördert.
Vorschlag:
Gebäude, die umfassend instandgesetzt werden und für die Zuschüsse in Form
einer Kostenerstattung nach anderen Förderungsmöglichkeiten gegeben werden,
werden nach dieser Richtlinie nicht gefördert.
(3) Förderfähig sind die
Kosten, die in sach- und fachgerechter Erfüllung der Maßgaben der
Gestaltungssatzung entstehen. Abweichend hiervon wird jedoch bei Neubauten der gestalterische
Mehraufwand zugrunde gelegt.
(4) Für die Finanzierung der Gesamtmaßnahme gilt:
Bis zu 30 v. H. der
förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 10.000 € werden von der Kommune als
Zuwendung übernommen.
àHier fehlt die Definition der förderfähigen Kosten.
Material, Montage, Arbeitsleistung …
III. Verfahren
§ 6 Zuständigkeit
Zuständig für die Entscheidung
der Förderung dem Grunde,
der Art und des Umfanges nach ist die Gemeinde Schönau a. d. Brend
über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale.
§ 7 Verfahren
(1) Die Bewilligungsbehörde ist
die Gemeinde Schönau a. d. Brend.
(2) Anträge auf Förderung sind
vor Maßnahmenbeginn nach
fachlicher und rechtlicher Beratung durch die Gemeinde Schönau a. d. Brend über
die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale bei der
Bewilligungsbehörde einzureichen. Vor Antragstellung wird empfohlen, eine
fachliche Beratung bei der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale in
Anspruch zu nehmen.
(3) Dem Antrag sind beizufügen:
−
eine Beschreibung der geplanten Maßnahme mit zeitlicher Angabe über den
voraussichtlichen Beginn und das voraussichtliche Ende
−
ein Lageplan Maßstab 1:1000
−
gegebenenfalls weitere erforderliche Pläne, insbesondere Ansichtspläne.
Grundrisse, Detailpläne oder Werkpläne nach Maßgabe des Sanierungsberatersauftragten
−
eine Kostenschätzung. Bei geschätzten Kosten pro Einzelgewerk bis 10.000 €
netto genügt ein Angebot, über 10.000 € netto sind drei vergleichbare Angebote
bauausführender Unternehmen einzuholen und der Gemeinde Schönau a. d. Brend
über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale zur Einsicht vorzulegen. In
dem jeweiligen Angebot sind die geplanten Leistungen eindeutig und umfassend
festzulegen. Die Höhe der Förderung wird nach dem wirtschaftlichsten Angebot
festgesetzt.
Frage
des Gemeinderates: Sind 3 Angebote ab 10.000 € zwingend gefordert von der
Städtebauförderung oder freiwillig? Reichen auch 2 Angebote?
− ein Finanzierungsplan mit
Angaben, ob und
wo weitere Zuschüsse beantragt wurden oder werden. Gegebenenfalls sind die
Bewilligungsbescheide beizufügen.
Die Anforderung weiterer
Angaben oder Unterlagen bleibt im Einzelfall vorbehalten.
(4) Die Gemeinde Schönau a. d.
Brend über die Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt/Saale prüft, ob und
inwieweit die beantragten Maßnahmen den Zielen dieses kommunalen
Förderprogramms sowie den baurechtlichen und denkmalschutzrechtlichen Erfordernissen
entsprechen und ob weitere
Behörden hinzugezogen werden müssen. Die Förderzusage ersetzt jedoch
nicht die erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen.
(4.5) Aus welchen Bestandteilen
besteht konkret der Bescheid? à hier
einfügen
(5) Geplante Maßnahmen dürfen
erst nach schriftlichem Ausspruch der Bewilligung begonnen werden. Spätestens
innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der
Verwendungsnachweis vorzulegen.
à Es fehlt vorab die
Definition des Bewilligungszeitraumes, die ggf. in den Ausführungen zu (4.5.)
erfolgen kann.
(6) Die Auszahlung der
Zuwendung erfolgt nach Abschluss der Baumaßnahme und nach örtlicher Überprüfung
und Prüfung des Verwendungsnachweises.
Die Gemeinde a. d. Brend zahlt den Gemeindeanteil nach Prüfung des
Verwendungsnachweises aus. Der Anteil der Städtebauförderung wird ausgezahlt
nach Eingang. Die Gemeinde Schönau a. d.
Brend behält sich Teilzahlungen vor.
IV. Fördervolumen,
zeitlicher Geltungsbereich
§ 8 Fördervolumen
Das Fördervolumen wird jährlich
im Haushalt der Gemeinde Schönau a. d. Brend festgelegt.
§ 9 Inkrafttreten
Das Kommunale Förderprogramm
wurde am …………… öffentlich bekannt gemacht.
Es tritt am ……………. in Kraft und
gilt auf unbestimmte Zeit.
(oder à bis Ablauf des
Bewilligungsbescheides der Städtebauförderung).
Schönau a. d. Brend, den
…………………
Gemeinde Schönau a. d. Brend
Sonja Rahm, Erste
Bürgermeisterin
Nach zweieinhalbstündigem Versuch, eine annähernd sinnvolle Struktur in
den vom Büro Wegner vorgelegten Entwurf zum geplanten Förderprogramm zu
bekommen, wurde der Tagesordnungspunkt ohne Ergebnis beendet.
Der Gemeinderat bittet das Büro Wegner um einen strukturierteren Aufbau
des kommunalen Förderprogramms. Es fehlt ein Absatz, dass die Anträge in der
Reihenfolge ihres Eingangs bearbeitet werden.
Die Verwaltung wird um Mitteilung gebeten, welche Zahlung das Büro Wegner
für die Erstellung des kommunalen Förderprogramms erhält und in welchem
Zeitraum ungefähr mit einer Prüfung und Bewilligung des kommunalen
Förderprogramms durch die Städtebauförderung zu rechnen ist.