Sitzung: 18.05.2021 GSB/005/2021
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Terrassenanbau an bestehendem
Wohnhaus inkl. Begradigung und Neueindeckung der Dachfläche des Nebengebäudes
auf dem Grundstück Fl. Nrn. 52, 53 in der Rhönstraße 35 in Schönau a. d. Brend
vorgelegt.
Der Bauherr beabsichtigt ein Terrassenanbau in Holzbauweise an das bestehende
Wohnhaus inkl. Begradigung und Neueindeckung der Dachfläche des Nebengebäudes
zu errichten. Die neuzeitliche Überdachung, sowie ein Teilbereich des
Pultdaches des Anbaus (das Pultdach wird derzeit mit einer von der Fassade/
Fenster zurückgesetzten Verblechung an die Bestandsfassade angebunden) sollen
zurückgebaut werden.
Der Eingangsbereich soll mit einer nutzbaren Terrasse überdacht werden.
Ein Teilbereich der Traufe des Nebengebäudes soll soweit zurückgebaut werden,
dass eine funktionierende Kopfhöhe erreicht wird. Gleichzeitig wird die
Dachanbindung an den Giebel verbessert.
Die Grundstücke Fl. Nrn. 52, 53 liegen im Innerortsbereich nach § 34
Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt sich die
bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens danach, ob sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das
Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.
Das Bauvorhaben bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach
Art. 6 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes, da sich die beiden Grundstücke Fl.
Nrn. 52, 53 im Bereich „Ensemble Rhönstraße“ der gemeindlichen Denkmalliste
befinden. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu dem geplanten Bauvorhaben
wird im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.
Die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 52, 53 befinden sich zudem im förmlich
festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich
festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der
schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Absatz 1 in
Verbindung mit § 14 BauGB.
Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese
unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche
Entwicklungskonzept (ISEK), die Gestaltungssatzung und die Stellungnahme des
Sanierungsberaters.
Nach der Stellungnahme des Sanierungsberaters werden alle neuen Bauteile
des geplanten Bauvorhabens in Holzbauweise erstellt. Form und Materialauswahl
entspricht den Inhalten der Gestaltungssatzung. Die geplanten
Sanierungsmaßnahmen verbessern die aktuell bauliche Situation sowohl
substanziell als auch gestalterisch und sind nach Einschätzung des
Sanierungsberaters grundsätzlich zu begrüßen.
Das Grundstück ist erschlossen. Die Um- und Anbaumaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine Veränderungen
an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und
Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.
Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die
Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum
Terrassenanbau am bestehenden Wohnhaus inkl. Begradigung und Neueindeckung der
Dachfläche des Nebengebäudes auf den Grundstücken Fl. Nrn. 52, 53 in der
Rhönstraße 35 in Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten
Bauantragsunterlagen.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Absatz 1 in Verbindung
mit § 14 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |