Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Terrassenanbau an bestehendem Wohnhaus inkl. Begradigung und Neueindeckung der Dachfläche des Nebengebäudes auf dem Grundstück Fl. Nrn. 52, 53 in der Rhönstraße 35 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der Bauherr beabsichtigt ein Terrassenanbau in Holzbauweise an das bestehende Wohnhaus inkl. Begradigung und Neueindeckung der Dachfläche des Nebengebäudes zu errichten. Die neuzeitliche Überdachung, sowie ein Teilbereich des Pultdaches des Anbaus (das Pultdach wird derzeit mit einer von der Fassade/ Fenster zurückgesetzten Verblechung an die Bestandsfassade angebunden) sollen zurückgebaut werden.

 

Der Eingangsbereich soll mit einer nutzbaren Terrasse überdacht werden. Ein Teilbereich der Traufe des Nebengebäudes soll soweit zurückgebaut werden, dass eine funktionierende Kopfhöhe erreicht wird. Gleichzeitig wird die Dachanbindung an den Giebel verbessert.

 

Die Grundstücke Fl. Nrn. 52, 53 liegen im Innerortsbereich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB). Nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) bestimmt sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens danach, ob sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

 

Das Bauvorhaben bedarf einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis nach Art. 6 Absatz 1 des Denkmalschutzgesetzes, da sich die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 52, 53 im Bereich „Ensemble Rhönstraße“ der gemeindlichen Denkmalliste befinden. Die denkmalschutzrechtliche Erlaubnis zu dem geplanten Bauvorhaben wird im Baugenehmigungsverfahren durch die Baugenehmigungsbehörde geprüft.

 

Die beiden Grundstücke Fl. Nrn. 52, 53 befinden sich zudem im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK), die Gestaltungssatzung und die Stellungnahme des Sanierungsberaters.

 

Nach der Stellungnahme des Sanierungsberaters werden alle neuen Bauteile des geplanten Bauvorhabens in Holzbauweise erstellt. Form und Materialauswahl entspricht den Inhalten der Gestaltungssatzung. Die geplanten Sanierungsmaßnahmen verbessern die aktuell bauliche Situation sowohl substanziell als auch gestalterisch und sind nach Einschätzung des Sanierungsberaters grundsätzlich zu begrüßen.

 

Das Grundstück ist erschlossen. Die Um- und Anbaumaßnahmen ziehen gemäß Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.

 

Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Terrassenanbau am bestehenden Wohnhaus inkl. Begradigung und Neueindeckung der Dachfläche des Nebengebäudes auf den Grundstücken Fl. Nrn. 52, 53 in der Rhönstraße 35 in Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 BauGB wird erteilt.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10