Mit Antrag vom 16.09.2019 beantragt die Firma Stäblein GmbH, Rhönstraße 6, Schönau a. d. Brend eine Genehmigung zur wesentlichen Änderung nach § 16 Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), für die zusätzliche Zwischenlagerung von Papier, Kunststoffabfällen und sonstigen Abfällen sowie den Teilabbruch einer Lagerhalle und die Errichtung einer Mauer auf dem Grundstück Fl.Nr. 2498, Gemarkung Schönau a. d. Brend.

 

Die Gemeinde Schönau a. d. Brend wurde durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld, mit Schreiben vom 29.03.2021 aufgefordert, gemäß § 10 Abs. 5 BImSchG eine Stellungnahme zum beantragten Vorhaben abzugeben. Weiterhin wird die Gemeinde um Entscheidung über die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens gebeten.

Hinweis: Eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt andere, die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen ein. Ausgenommen hiervon sind Planfeststellung, Zulassungen bergrechtlicher Betriebspläne und wasserrechtliche Erlaubnisse und Bewilligungen.

 

Die Anlage befindet sich unmittelbar angrenzend an das Wasserschutzgebiet (Zone III).

 

Die Gemeinde hat im Rahmen des Verfahrens die Möglichkeit erforderliche Auflagen und Bedingungen zu formulieren.

 

Die geplante Zwischenlagerung und die Errichtung der Mauer stellen sich gemäß Kurzbeschreibung wie folgt dar:

(Im Übrigen wird auf die Antragsunterlagen verwiesen.)

 

Alle Anlieferungen von wiederverwertbaren Abfällen werden auf dem Betriebsgelände Gartenstraße 14 angenommen, gewogen, sortiert in Ballen gepresst und im Lagerbereich Gartenstraße 14 bis zum Weitertransport zu diversen Verwertungsbetrieben zwischengelagert. Durch marktbedingte Situationen kann die Lagerfläche für die zur Verwertung vorbereiteten Werkstoffe nicht ausreichend sein. Daher sollen zukünftig – im Falle solcher Marktverhältnisse – Wertstoffe auf dem Lagerplatz in der Marktbergstraße, Fl.Nr. 2498, Gemarkung Schönau a. d. Brend zwischengelagert werden.

Die im Außenlager Markbergstraße zwischengelagerten Stoffe werden über die Waage bzw. das Betriebstagebuch erfasst und geführt.

Die Zwischenlagerung erfolgt zum einen in Schüttboxen (z.B. techn. Kunststoffe, Nassetiketten) und zum anderen in gepressten Wertstoffballen (Altpapier und Kunststoffe (Folien)). Die im Lageplan dargestellten Lagerflächen sollen flexibel gestaltet werden.

 

Im östlichen Teil der Anlage wurde bereits ein Teil der vorhandenen Lagerhalle abgebrochen. Beim Teilabbruch der Halle ist der nördlich gelegene gemeindliche Feldweg Fl.Nr. 1490 teilweise abgerutscht. Zur Sicherung des Weges und Abstützung des Geländes ist der Bau einer Beton-Bausteinwand geplant. Der gemeindliche Weg wird nach Abschluss der Baumaßnahmen wiederhergestellt.

 

Die grundsätzliche Genehmigung der Anlage wurde durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld mit Bescheid vom 05.07.2017 und 18.07.2017 (Änderungsbescheid) erteilt. Der Gemeinderat hat hierzu in seiner Sitzung am 17.01.2017 das gemeindliche Einvernehmen erteilt.

 

Ein wesentlicher Bestandteil dieser Genehmigung ist die Entwässerungsplanung vom ehemaligen Planungsbüro Robert Zehe vom 04.12.2015 mit Ergänzung vom 03.03.2016 und Änderung vom 13.10.2016. Die Entwässerung ist hierbei im Mischsystem über die gemeindliche Kanalisation in der Markbergstraße vorgesehen. Bei dieser Entwässerungsplanung ist die Errichtung von zwei Rückhaltebecken, welche gewährleisten sollen, dass der Abfluss des Oberflächenwassers in die gemeindliche Kanalisation gedrosselt erfolgt, vorgesehen. Die in der Anlagengenehmigung als Auflage aufgeführte geordnete Entwässerung wurde jedoch von der Firma Stäblein bis zum jetzigen Zeitpunkt nicht hergestellt.

 

Aufgrund dieser Tatsache wurde von der Gemeinde Schönau a. d. Brend beim Landratsamt Rhön-Grabfeld, als zuständige Genehmigungs- und Überwachungsbehörde, ein gemeinsamer Gesprächstermin mit allen Beteiligten beantragt. Der Termin fand am 13.04.2021 statt. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde vereinbart, dass die Firma Stäblein umgehend die noch ausstehenden Arbeiten an der Anlage in die Wege leiten wird.

 

Von Seiten des Landratsamtes wurde darauf hingewiesen, dass der aktuelle Änderungsantrag isoliert von der damaligen Anlagengenehmigung zu beurteilen ist. Die Überwachung und Durchsetzung der Auflagen der Genehmigung aus dem Jahr 2017 ist Aufgabe des Landratsamtes.

 

Da die Anlage unmittelbar Auswirkung auf die gemeindlichen Verfahren zur Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse für die Wasserversorgung und der Entwässerung im Baugebiet Klosterpfad hat, sollte das gemeindliche Einvernehmen nur unter folgenden Auflagen erteilt werden:

 

1.    Die mit Bescheid vom 05.07.2017 und 18.07.2017, Az. 4.1.1711-20151000 der Stäblein und Söhne GbR, Rhönstraße 6, 97659 Schönau a. d. Brend erteilten Auflagen, insbesondere die Herstellung einer geordneten Entwässerung, sind umgehend umzusetzen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird hierbei nochmals ausdrücklich gebeten, die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage, gemäß den vom Landratsamt genehmigten Planunterlagen zu überwachen und durchzusetzen (vgl. Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vom 23.12.2016, Az III/1-172/SB ZiS).

 

2.    Die Bauarbeiten zur Herstellung der geordneten Entwässerung (Anschluss an gemeindlichen Kanalisation) sind zwingend mit dem Abwasserverband Saale-Lauer und der Tiefbauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale abzustimmen.

 

3.    Durch den Betrieb der Anlage ist auszuschließen, dass das angrenzende gemeindliche Wasserschutzgebiet gefährdet werden kann.

 

4.    Die Errichtung und der Unterhalt der Mauer zum gemeindlichen öffentlichen Feldweg auf der Fl.Nr. 1490, Gemarkung Schönau a. d. Brend im östlichen Teil der Anlage hat so zu erfolgen, dass die Benutzung des Weges dauerhaft gesichert ist.

 

Das ursprüngliche Geländeniveau des gemeindlichen Weges ist beizubehalten bzw. nach Ende der Bauarbeiten wiederherzustellen.

 

Nach Beendigung der Arbeiten am Weg bzw. an der Mauer ist unverzüglich eine bautechnische Abnahme bei der Tiefbauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale zu beantragen.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt das gemeindliche Einvernehmen zum Änderungsantrag nach § 16 BImSchG der Firma Stäblein GmbH, Rhönstraße 6, 97659 Schönau a. d. Brend für die Zwischenlagerung von Papier, Kunststoffabfällen und sonstigen Abfällen (definiert im Antrag nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG) vom 12.09.2019 unter Nr. 2.3.2) sowie zur Errichtung einer Mauer unter folgenden Auflagen bzw. Hinweisen:

 

1.    Die mit Bescheid vom 05.07.2017 und 18.07.2017, Az. 4.1.1711-20151000 der Stäblein und Söhne GbR, Rhönstraße 6, 97659 Schönau a. d. Brend erteilten Auflagen, insbesondere die Herstellung einer geordneten Entwässerung, sind umgehend umzusetzen.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird hierbei nochmals ausdrücklich gebeten, die Herstellung der Grundstücksentwässerungsanlage, gemäß den vom Landratsamt genehmigten Planunterlagen zu überwachen und durchzusetzen (vgl. Schreiben der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vom 23.12.2016, Az III/1-172/SB ZiS).

 

2.    Die Bauarbeiten zur Herstellung der geordneten Entwässerung (Anschluss an gemeindlichen Kanalisation) sind zwingend mit dem Abwasserverband Saale-Lauer und der Tiefbauverwaltung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale abzustimmen.

 

3.    Durch den Betrieb der Anlage ist auszuschließen, dass das angrenzende gemeindliche Wasserschutzgebiet gefährdet werden kann.

 

4.    Die Errichtung und der Unterhalt der Mauer zum gemeindlichen öffentlichen Feldweg auf der Fl.Nr. 1490, Gemarkung Schönau a. d. Brend im östlichen Teil der Anlage hat so zu erfolgen, dass die Benutzung des Weges dauerhaft gesichert ist.

 

Das ursprüngliche Geländeniveau des gemeindlichen Weges ist beizubehalten bzw. nach Ende der Bauarbeiten wiederherzustellen.

 

Nach Beendigung der Arbeiten am Weg, bzw. an der Mauer ist unverzüglich eine bautechnische Abnahme bei der Tiefbauabteilung der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale zu beantragen.

 

5.    Die Zufahrt hat an der südwestlichen Grundstücksecke an der Straße, die parallel zur Bundesstraße B279 verläuft, zu erfolgen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10