Frau Erste Bürgermeisterin Sonja Rahm und Architekt Franz-Josef Schmitt vom Sachgebiet III/1 Hochbau der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale, stellen die überarbeitete Fassung der Gestaltungssatzung mit Erläuterung für die Gemeinde Schönau a.d. Brend mit den Ortsteilen Schönau a. d. Brend und Burgwallbach den Anwesenden vor.

 

Vom Gemeinderat werden die einzelnen Paragrafen zur Kenntnis genommen und diskutiert und in einzelnen Passagen geändert.

 

Folgende Fassung soll als Satzung beschlossen werden:

 

GESTALTUNGSSATZUNG

Gemeinde Schönau a.d. Brend - Ortsteile Schönau a.d. Brend und Burgwallbach

 

Fassung vom 28.04.2021

 


§ 1 Generalklausel

(1) Die Erhaltung und Gestaltung der charakteristischen Ortsbilder von Schönau a.d. Brend und Burgwallbach sind von hoher Bedeutung. Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind so zu errichten, anzubringen, zu ändern und zu erhalten, dass sie sich nach Maßstab, Form, Gestaltung, Material und Farbe an dem historischen Charakter der Straßen- und Platzräume ausrichten.

Dabei sind im Einzelnen folgende Grundsätze zu beachten:

 

− Notwendige Veränderungen müssen sich am Bestand orientieren und sich in die umgebende Substanz einfügen.

 

(2) Unbebaute Flächen im historischen Umfeld sind so zu pflegen und zu unterhalten, dass sie sich in das gewachsene Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen.


(3) Rechtsgrundlage sind Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 der Bayer. Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS 2132-1-B), zuletzt geändert durch §31 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl S. 408) i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350).



§ 2 Geltungsbereich


(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die im Lageplan abgegrenzten Bereiche.


(2) Der sachliche Geltungsbereich umfasst genehmigungspflichtige, verfahrensfreie und anzeigepflichtige Maßnahmen gem. BayBO Art. 55 – 58, 72 und 73:


− Errichtung, Änderung, Instandsetzung sowie Beseitigung von baulichen Anlagen oder Teilen davon


− Gestaltung von privaten Freiflächen sowie Stützmauern und Einfriedungen


− Errichtung und Änderung von Werbeanlagen

 

(3) Die in einem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen haben Vorrang.


(4) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt; dies gilt insbesondere für die Erlaubnispflicht von Einzeldenkmälern nach Art. 6 Bayer. Denkmal-schutzgesetz (BayDSchG), von Vorhaben im Denkmalensemble gem. Art. 1 Abs. 3 und von Bodendenkmälern nach Art. 7 Bayer. Denkmalschutzgesetz (BayDSchG).



§ 3 Städtebauliche Gestaltungsziele, Baukörper


(1) Die Bauvorhaben haben sich am Bestand der unmittelbaren Umgebung zu orientieren und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in das einheitlich gewachsene Ortsbild einzufügen.

 

(2) Maßstab der Baukörper: Neu- und Umbauten müssen sich an der vorhandenen Bebauung ausrichten. Dies gilt insbesondere für die Gliederung des Baukörpers, die Dachform und –neigung, die Firstrichtung sowie die Trauf- und Firsthöhe des Gebäudes, die Erschließung sowie den Hofabschluss zur Straße.

 

(3) Bei Neubauten sind die Geschlossenheit der Straßen und Platzräume zum öffentlichen

Raum zu wahren.

(4) Die Hofanlagen sind in ihrer ursprünglichen Grundstruktur zu erhalten. Die ursprüngliche Aufteilung in Hauptgebäude, Nebengebäude und Hof muss ablesbar bleiben.

(5) Anbauten sind den Hauptgebäuden in der Höhe und gestalterisch erkennbar unterzuordnen.

 

 

§ 4 Dachformen

 

(1) Zulässige Dachformen sind: symmetrisches Satteldach, Krüppelwalmdach

 

(2) Dächer sind mit einer Dachneigung von 35° bis 55° auszuführen.

 

(3) Für untergeordnete Nebengebäude, Anbauten und Nebenanlagen an vom öffentlichen Straßenraum aus wenig einsehbaren Bereichen sind auch Pultdächer mit einer Dachneigung von 15 – 30° zulässig.

 

(4) Flachdächer sind lediglich für kleinere, untergeordnete Dachflächen zulässig.

 

 

§ 5 Dachdeckung und Dachdetails

 

(1) Für die Dachdeckung geneigter Dächer sind Farben im Spektrum rot – rotbraun – braun zulässig.

 

(2) Glasierte Dachziegel sind nicht zulässig.

 

(3) Die Dacheindeckung ist je Gebäude in Material und Farbgebung einheitlich zu gestalten.

 

(4) Für kleinere, dem Hauptbaukörper deutlich untergeordnete Anbauten sind zusätzlich nicht glänzende Bleche (Stehfalz-, Kupfer oder Titanzink) zulässig. Dies gilt auch für Scheunen außerhalb des Ensembleschutzes. Die unter § 5 Abs.1 genannten Dachflächen dürfen auch begrünt werden.

 

(5) Nicht zulässig ist die Verwendung von Ortgangziegeln in Kunststoff. Das Verkleiden von Ortgängen in Kunststoff ist nicht zulässig.

 

(6) Dachrinnen und Fallrohre in Kunststoff sind nicht zulässig. Farbige Anstriche von Dachrinnen und Fallrohren sind nicht zulässig.

 

 

§ 6 Dachaufbauten

 

(1) Zugelassen sind Schleppgauben und Satteldachgauben.

 

(2) Je Gebäude ist nur eine einheitliche Form an Dachaufbauten zulässig.

 

(3) Die Gesamtlänge der Dachaufbauten auf einer Gebäudeseite darf 2/3 der Firstlänge des Hauptdaches nicht überschreiten. Die Breite der Gaubenfenster darf die Breite der Fassadenfenster nicht überschreiten.

 

(4) Gauben sind in einem stehenden Format auszuführen. Eine Abweichung hiervon ist nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles zulässig.

 

(5) Dachliegefenster sind maximal bis zu einer Größe von 0,85 m x 1,5 m (Rohbaurichtmaß) zulässig. Eine Reihung ist nicht zulässig.

 

(6) Dacheinschnitte sind nur zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind. Sie dürfen eine Einzelgröße in der Breite von maximal 3,50 m nicht überschrei-ten. Ein Mindestabstand zu Ortgang, Traufe und First ist gem. § 6 (10) einzuhalten.

 

(7) Solar- und Photovoltaikanlagen (Wasseraufbereitung, Stromerzeugung, Unterstützung des Heizsystems) sind nur für den überwiegenden Eigenbedarf zulässig. Eine rein gewerbliche Nutzung von Anlagen ist nicht zulässig. Die Elemente von PV Anlagen sind gleichmäßig in Reihen ohne Versatz und ohne Aussparungen auf der Dachfläche anzuordnen. Aufgeständerte Module sind nicht zulässig. Eine davon abweichende Anordnung ist nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles zulässig.

 

(8) Satellitenschüsseln o.ä. und technische Anlagen, wie z.B. zur Kühlung und Lüftung sind nur an vom öffentlichen Straßenraum aus wenig einsehbaren Bereichen zulässig. Sie dürfen den First nicht überragen. Satellitenschüsseln o.ä. sind farblich der jeweiligen Dachhaut bzw. Fassade anzupassen. Eine davon abweichende Anordnung ist nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles zulässig.

 

(9) Schornsteine und Kamine müssen am First oder in Firstnähe am Dach austreten. Die Verkleidungen sind aus Schiefer, Klinker, Putz oder Blech zu gestalten. Außenliegende Edelstahlkamine sind giebelseitig und in Firstnähe anzubringen, jedoch nicht auf der Straßenseite.

 

(10) Der Mindestabstand der Dachaufbauten und Dachliegefenster beträgt:

 

untereinander 1,25 m

 

zum Ortgang 1,25 m

 

zum First 0,5 m

 

zur Traufe 0,25 m

 


§ 7 Fassaden, Verkleidungen und Putz

 

(1) Zulässig sind verputzte Außenwände sowie handwerklich gefertigte Holzverschalungen oder -beplankungen sowie Holzschindeln. Dies gilt nicht für bestehende Natursteinwände oder Sichtfachwerk.

 

Für Nebengebäude sind zusätzlich Holzständerkonstruktionen mit Ausfachungen, verputzt oder mit Holz verschalt oder beplankt zulässig.

 

(2) Vorhandene Sichtfachwerke und Natursteinfassaden an historischen sowie ortsbildprägenden Gebäuden sind freizuhalten und fachgerecht zu sanieren.

 

(3) Gemusterte, dekorative modische Putze und Verkleidungen mit ortsunüblichen Natur-steinplatten, keramischen Platten sowie Wetterschutzverkleidungen aus Kunststoffen sind nicht zulässig. Nicht zulässig sind gemusterte, grob strukturierte Flächen, wie raue Spritzputze, Wurf- oder Scheibenputze bzw. Strukturbeton.

 

(4) Gebäudesockel: Zugelassen sind Gebäudesockel in Naturstein und Putz. Natursteinplatten sowie Fliesen in natursteinähnlicher Ausführung sind zugelassen. Nicht zugelassen sind Fliesen- und Keramiksockel sowie Sockelverkleidungen in Metall und Kunststoff.

 

(5) Klimageräte und ähnliche technische Aggregate sind so anzubringen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum möglichst nicht zu sehen sind. Entlüftungsgitter sind, soweit vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbar, in Material und Farbe der Fassade anzupassen.

 

(6) Werbeanlagen müssen sich in Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe dem Gebäude anpassen und dürfen das Orts- und Straßenbild nicht verunstalten. Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem Licht sowie grelle Farben sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur am Ort der Leistung zulässig.

 

(7) Zulässig sind Lichterketten, buntes Licht, bewegtes Licht und Lampen zur jährlichen Advents- und Weihnachtszeit in unmittelbarer Verbindung mit weihnachtlicher Dekoration sowie zu besonderen Anlässen die zeitlich begrenzt sind.

 


§ 8 Farbgebung

 

(1) Jedes Gebäude muss farblich auf seine Umgebung abgestimmt werden. Putzoberflächen sind in gedeckten, hellen Farbtönen aus dem warmen Farbspektrum, möglichst mit Mineralfarben zu streichen. Sehr kräftige, grelle Farben sind nicht zulässig. Das Anbringen von Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt werden. (Farbton mit einem Helligkeitswert von mind. 85%).

 

(2) Als Schmuckfarbe für Fachwerke, Fensterumrandungen oder Fensterläden sind auch dunklere Kontrastfarben zulässig.

 

(3) Auf Naturstein sind nur substanzerhaltende Anstriche in Natursteinfarben zulässig.

 

(4) In Naturstein ausgeführte Sockel sind zu erhalten oder zu verputzen.

 

(5) Flächige Holzverkleidungen, Holzverschalungen oder Holzschindeln sind im Farbspektrum braun – graubraun - grau auszuführen.

 


§ 9 Wandöffnungen

 

(1) Anzahl und Größe von Wandöffnungen in den Außenwänden müssen deutlich den Charakter einer Lochfassade haben, d.h. der Anteil der Wandöffnungen muss deutlich geringer sein als der der Wandflächen.

 

(2) Wandöffnungen sind so anzuordnen, dass die Wandflächen rhythmisch gegliedert werden. Öffnungen sind überwiegend gleich groß zu gestalten. Über zwei Geschosse reichende Wandöffnungen oder flächige Fassadenverglasungen sind an vom öffentlichen Verkehrsraum einsehbaren Fassaden nicht zulässig.

 

(3) Eine davon abweichende Anordnung ist nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles zulässig.

 


§ 10 Fenster

 

(1) Fensteröffnungen der fassadenbildprägenden Fenster sind rechteckig in stehendem Format auszuführen.

 

(2) Fenster dürfen weder in den Sockel noch in die Dachfläche einschneiden.

 

(3) Für die Fensterprofile sind helle und gedeckte Farbtöne zulässig. Sehr grelle Farben sind nicht zulässig. Die Farbe der Fensterprofile ist auf die Gestaltung der Fassade abzustimmen. Das Anbringen von Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt werden.

 

(4) Glasbausteine, Strukturglas und Butzenscheibenimitationen sind nicht zulässig.

 

(5) Nicht zugelassen sind optisch auffällige Beklebungen der Fensterflächen.

 

(6) Zum Sonnen- und Wetterschutz sind vorrangig Schiebe- oder Klappläden zu verwenden.

 

(7) Rollläden und Außenjalousien sind nur dann zulässig, wenn sie putzbündig bzw. unter Putz eingebaut werden. Rollladenkästen sind der Farbe der Fassade anzupassen. Die Führung des Rollos hat fassadenbündig in der Fensterleibung zu erfolgen.

 

(8) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss zulässig. Sie sind im Einzelfall zu genehmigen.

 


§ 11 Vordächer und Eingangsüberdachungen

 

(1) Vordächer und Eingangsüberdachungen sind in ihrer Maßstäblichkeit als untergeordnetes Bauteil dem Hauptgebäude anzupassen.

 

(2) Die Verwendung von Kunststoffen als Überdachung ist zu vermeiden.

 


§ 12 Balkone, Erker, Loggien

 

(1) An Straßenfassaden ist die Neuerrichtung von Balkonen, Loggien, Lauben, Erkern und Wintergärten nicht zulässig, an den übrigen Gebäudeseiten nur mit einem Mindestabstand von 1 m zu den straßenseitigen Gebäudeecken.

 

(2) Die Verwendung von Kunststoffen als Überdachung oder flächige Verkleidung z.B. von Brüstungen, ist zu vermeiden.

 


§ 13 Hoftüren und Toranlagen

 

(1) Toranlagen und Eingangspforten sind in Holz auszuführen. Tragende Konstruktionen aus Stahl sind zulässig. Zulässig sind handwerklich gefertigte Toranlagen ohne flächige Verkleidungen. Pfeiler von Toranlagen sind in Naturstein, verputztem Mauerwerk, Metall oder Holz auszuführen.

 

(2) Nicht zugelassen sind für Tür- und Toranlagen durchlässige Gitterkonstruktionen mit Sichtblenden aus Kunststoff oder Anlagen mit Holzimitationen.

 


§ 14 Einfriedungen

 

(1) Hofabschlüsse zum öffentlichen Straßenraum sind aus Naturstein, als verputztes Mauerwerk oder als Holzzaun mit senkrechter Lattung herzustellen. An den öffentlichen Verkehrs-raum angrenzende Zäune sind als Holzzäune mit senkrechter Lattung oder als handwerklich gefertigte Metallzäune ohne flächige Verkleidungen mit senkrechten Stäben auszuführen. Die Gesamthöhe von Einfriedungen incl. Sockel darf 2,00 m nicht überschreiten.

 

(2) Als Einfriedungen gegenüber anderen Grundstücken sind Einfriedungen mit natürlichen Materialien wie Holz, Naturstein, Metall bzw. in gedeckten Farben passend zur Gestaltung des Gebäudes zulässig. Grelle Farben sind nicht zulässig. Die Gesamthöhe darf 2,00 m nicht überschreiten.

 

(3) Nicht zugelassen sind untypische Formen von Einfriedungen aus Ziegelstein, Spaltriemchen, Betonpalisaden oder Faserzementplatten. Auch Jägerzäune und mit Waschbeton verkleidete Mauern sind unzulässig. Flächige Verkleidungen von Einfriedungen sind nicht zulässig.

 


§ 15 Bepflanzung, private Grünflächen, historische Freiflächen

 

(1) Die nicht überbauten Flächen bebauter Grundstücke sind bis auf Terrassen, Höfe, Parkplätze, Zufahrten und Zugänge als Vegetationsflächen mit vollflächig belebter Bodenschicht gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Die befestigten Flächen sind auf das unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Die Anlage von Flächen mit Stein-, Schotter-, Kies- oder ähnlichen Materialschüttungen ist mit Ausnahme einer maximal 0,50 m breiten Gebäudetraufe nicht zulässig. Auch reine Folienabdeckungen sind unzulässig, Teichfolien sind nur bei permanent wassergefüllten Gartenteichen zulässig. Steingärten nach historischem Vorbild sind zulässig.

 

(2) Die Pflanzenauswahl für die privaten Hof- und Gartenflächen, die vom öffentlichem Straßenraum aus einsehbar sind, sind an der Artenvielfalt in heimischen Bauerngärten zu orientieren. Nicht heimische Nadelgehölze sind zu vermeiden.

 


§ 16 Ausnahmen

 

Von den Vorschriften können Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 BayBO von der zuständigen Behörde erteilt werden. Der schriftliche Antrag auf Ausnahmen ist zu begründen. Ausnahmen bedürfen der schriftlichen Genehmigung.

 


§ 17 Ordnungswidrigkeiten

 

Mit Geldbuße bis zu 500.000 € kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.

 


§ 18 Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt am Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a.d. Brend beschließt die vorgelegte Gestaltungssatzung (Stand 28.04.2021) mit dem darin festgelegten räumlichen Geltungsbereich als Satzung.

 

Die Gestaltungssatzung tritt einen Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.

 

Die Gestaltungssatzung ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung in die Wege zu leiten.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12