Sitzung: 28.04.2021 GSB/015/2021
Frau
Erste Bürgermeisterin Sonja Rahm und Architekt Franz-Josef Schmitt vom
Sachgebiet III/1 Hochbau der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale,
stellen die überarbeitete Fassung der Gestaltungssatzung mit Erläuterung für
die Gemeinde Schönau a.d. Brend mit den Ortsteilen Schönau a. d. Brend und
Burgwallbach den Anwesenden vor.
Vom Gemeinderat werden die einzelnen Paragrafen zur Kenntnis genommen und diskutiert und in einzelnen Passagen geändert.
Folgende Fassung soll als Satzung beschlossen werden:
GESTALTUNGSSATZUNG
Gemeinde Schönau a.d. Brend -
Ortsteile Schönau a.d. Brend und Burgwallbach
Fassung vom 28.04.2021
§ 1 Generalklausel
(1) Die Erhaltung und
Gestaltung der charakteristischen Ortsbilder von Schönau a.d. Brend und
Burgwallbach sind von hoher Bedeutung. Bauliche Anlagen und Werbeanlagen sind
so zu errichten, anzubringen, zu ändern und zu erhalten, dass sie sich nach
Maßstab, Form, Gestaltung, Material und Farbe an dem historischen Charakter der
Straßen- und Platzräume ausrichten.
Dabei sind im
Einzelnen folgende Grundsätze zu beachten:
− Notwendige
Veränderungen müssen sich am Bestand orientieren und sich in die umgebende
Substanz einfügen.
(2) Unbebaute Flächen
im historischen Umfeld sind so zu pflegen und zu unterhalten, dass sie sich in
das gewachsene Orts-, Straßen- und Landschaftsbild einfügen.
(3) Rechtsgrundlage sind Art. 81 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 5 der Bayer. Bauordnung
(BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007 (GVBl S. 588, BayRS
2132-1-B), zuletzt geändert durch §31 des Gesetzes vom 24.07.2019 (GVBl S. 408)
i.V.m. Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 22.08.1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch § 3 des
Gesetzes vom 24.07.2020 (GVBl. S. 350).
§ 2 Geltungsbereich
(1) Der räumliche Geltungsbereich umfasst die im Lageplan abgegrenzten
Bereiche.
(2) Der sachliche Geltungsbereich umfasst genehmigungspflichtige,
verfahrensfreie und anzeigepflichtige Maßnahmen gem. BayBO Art. 55 – 58, 72 und
73:
− Errichtung, Änderung, Instandsetzung sowie Beseitigung von baulichen
Anlagen oder Teilen davon
− Gestaltung von privaten Freiflächen sowie Stützmauern und Einfriedungen
− Errichtung und Änderung von Werbeanlagen
(3) Die in einem Bebauungsplan
getroffenen Festsetzungen haben Vorrang.
(4) Die Bestimmungen des Denkmalschutzes bleiben von dieser Satzung unberührt;
dies gilt insbesondere für die Erlaubnispflicht von Einzeldenkmälern nach Art.
6 Bayer. Denkmal-schutzgesetz (BayDSchG), von Vorhaben im Denkmalensemble gem.
Art. 1 Abs. 3 und von Bodendenkmälern nach Art. 7 Bayer. Denkmalschutzgesetz
(BayDSchG).
§ 3 Städtebauliche Gestaltungsziele, Baukörper
(1) Die Bauvorhaben haben sich am Bestand der unmittelbaren Umgebung zu
orientieren und sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und
der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in das einheitlich gewachsene
Ortsbild einzufügen.
(2) Maßstab der
Baukörper: Neu- und Umbauten müssen sich an der vorhandenen Bebauung
ausrichten. Dies gilt insbesondere für die Gliederung des Baukörpers, die
Dachform und –neigung, die Firstrichtung sowie die Trauf- und Firsthöhe des
Gebäudes, die Erschließung sowie den Hofabschluss zur Straße.
(3) Bei Neubauten sind die
Geschlossenheit der Straßen und Platzräume zum öffentlichen
Raum zu wahren.
(4) Die Hofanlagen sind in ihrer
ursprünglichen Grundstruktur zu erhalten. Die ursprüngliche Aufteilung in
Hauptgebäude, Nebengebäude und Hof muss ablesbar bleiben.
(5) Anbauten sind den
Hauptgebäuden in der Höhe und gestalterisch erkennbar unterzuordnen.
§ 4 Dachformen
(1) Zulässige Dachformen sind:
symmetrisches Satteldach, Krüppelwalmdach
(2) Dächer sind mit einer Dachneigung
von 35° bis 55° auszuführen.
(3) Für untergeordnete
Nebengebäude, Anbauten und Nebenanlagen an vom öffentlichen Straßenraum aus
wenig einsehbaren Bereichen sind auch Pultdächer mit einer Dachneigung von 15 –
30° zulässig.
(4) Flachdächer sind lediglich
für kleinere, untergeordnete Dachflächen zulässig.
§ 5 Dachdeckung und Dachdetails
(1) Für die Dachdeckung geneigter
Dächer sind Farben im Spektrum rot – rotbraun – braun zulässig.
(2) Glasierte Dachziegel sind
nicht zulässig.
(3) Die Dacheindeckung ist je
Gebäude in Material und Farbgebung einheitlich zu gestalten.
(4) Für kleinere, dem
Hauptbaukörper deutlich untergeordnete Anbauten sind zusätzlich nicht glänzende
Bleche (Stehfalz-, Kupfer oder Titanzink) zulässig. Dies gilt auch für
Scheunen außerhalb des Ensembleschutzes. Die unter § 5 Abs.1 genannten
Dachflächen dürfen auch begrünt werden.
(5) Nicht zulässig ist die
Verwendung von Ortgangziegeln in Kunststoff. Das Verkleiden von Ortgängen in
Kunststoff ist nicht zulässig.
(6) Dachrinnen und Fallrohre in
Kunststoff sind nicht zulässig. Farbige Anstriche von Dachrinnen und Fallrohren
sind nicht zulässig.
§ 6 Dachaufbauten
(1) Zugelassen sind Schleppgauben
und Satteldachgauben.
(2) Je Gebäude ist nur eine
einheitliche Form an Dachaufbauten zulässig.
(3) Die Gesamtlänge der
Dachaufbauten auf einer Gebäudeseite darf 2/3 der Firstlänge des Hauptdaches
nicht überschreiten. Die Breite der Gaubenfenster darf die Breite der Fassadenfenster
nicht überschreiten.
(4) Gauben sind in einem
stehenden Format auszuführen. Eine Abweichung hiervon ist nur ausnahmsweise
nach Prüfung des Einzelfalles zulässig.
(5) Dachliegefenster sind maximal
bis zu einer Größe von 0,85 m x 1,5 m (Rohbaurichtmaß) zulässig. Eine Reihung
ist nicht zulässig.
(6) Dacheinschnitte sind nur
zulässig, wenn sie vom öffentlichen Straßenraum aus nicht einsehbar sind. Sie
dürfen eine Einzelgröße in der Breite von maximal 3,50 m nicht überschrei-ten.
Ein Mindestabstand zu Ortgang, Traufe und First ist gem. § 6 (10) einzuhalten.
(7) Solar- und
Photovoltaikanlagen (Wasseraufbereitung, Stromerzeugung, Unterstützung des
Heizsystems) sind nur für den überwiegenden Eigenbedarf zulässig. Eine rein
gewerbliche Nutzung von Anlagen ist nicht zulässig. Die Elemente von PV Anlagen
sind gleichmäßig in Reihen ohne Versatz und ohne Aussparungen auf der
Dachfläche anzuordnen. Aufgeständerte Module sind nicht zulässig. Eine davon
abweichende Anordnung ist nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles
zulässig.
(8) Satellitenschüsseln o.ä. und
technische Anlagen, wie z.B. zur Kühlung und Lüftung sind nur an vom
öffentlichen Straßenraum aus wenig einsehbaren Bereichen zulässig. Sie dürfen
den First nicht überragen. Satellitenschüsseln o.ä. sind farblich der jeweiligen
Dachhaut bzw. Fassade anzupassen. Eine davon abweichende Anordnung ist nur
ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles zulässig.
(9) Schornsteine und Kamine
müssen am First oder in Firstnähe am Dach austreten. Die Verkleidungen sind aus
Schiefer, Klinker, Putz oder Blech zu gestalten. Außenliegende Edelstahlkamine
sind giebelseitig und in Firstnähe anzubringen, jedoch nicht auf der
Straßenseite.
(10) Der Mindestabstand der
Dachaufbauten und Dachliegefenster beträgt:
untereinander 1,25 m
zum Ortgang 1,25 m
zum First 0,5 m
zur Traufe 0,25 m
§ 7 Fassaden, Verkleidungen und Putz
(1) Zulässig sind verputzte
Außenwände sowie handwerklich gefertigte Holzverschalungen oder -beplankungen
sowie Holzschindeln. Dies gilt nicht für bestehende Natursteinwände oder
Sichtfachwerk.
Für Nebengebäude sind zusätzlich
Holzständerkonstruktionen mit Ausfachungen, verputzt oder mit Holz verschalt
oder beplankt zulässig.
(2) Vorhandene Sichtfachwerke und
Natursteinfassaden an historischen sowie ortsbildprägenden Gebäuden sind
freizuhalten und fachgerecht zu sanieren.
(3) Gemusterte, dekorative
modische Putze und Verkleidungen mit ortsunüblichen Natur-steinplatten,
keramischen Platten sowie Wetterschutzverkleidungen aus Kunststoffen sind nicht
zulässig. Nicht zulässig sind gemusterte, grob strukturierte Flächen, wie raue
Spritzputze, Wurf- oder Scheibenputze bzw. Strukturbeton.
(4) Gebäudesockel: Zugelassen
sind Gebäudesockel in Naturstein und Putz. Natursteinplatten sowie Fliesen in
natursteinähnlicher Ausführung sind zugelassen. Nicht zugelassen sind Fliesen-
und Keramiksockel sowie Sockelverkleidungen in Metall und Kunststoff.
(5) Klimageräte und ähnliche
technische Aggregate sind so anzubringen, dass sie vom öffentlichen Straßenraum
möglichst nicht zu sehen sind. Entlüftungsgitter sind, soweit vom öffentlichen
Verkehrsraum einsehbar, in Material und Farbe der Fassade anzupassen.
(6) Werbeanlagen müssen sich in
Form, Maßstab, Werkstoff und Farbe dem Gebäude anpassen und dürfen das Orts-
und Straßenbild nicht verunstalten. Werbeanlagen mit wechselndem und bewegtem
Licht sowie grelle Farben sind unzulässig. Werbeanlagen sind nur am Ort der
Leistung zulässig.
(7) Zulässig sind
Lichterketten, buntes Licht, bewegtes Licht und Lampen zur jährlichen Advents-
und Weihnachtszeit in unmittelbarer Verbindung mit weihnachtlicher Dekoration
sowie zu besonderen Anlässen die zeitlich begrenzt sind.
§ 8 Farbgebung
(1) Jedes Gebäude muss farblich
auf seine Umgebung abgestimmt werden. Putzoberflächen sind in gedeckten, hellen
Farbtönen aus dem warmen Farbspektrum, möglichst mit Mineralfarben zu
streichen. Sehr kräftige, grelle Farben sind nicht zulässig. Das Anbringen von
Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt werden. (Farbton mit einem
Helligkeitswert von mind. 85%).
(2) Als Schmuckfarbe für
Fachwerke, Fensterumrandungen oder Fensterläden sind auch dunklere
Kontrastfarben zulässig.
(3) Auf Naturstein sind nur
substanzerhaltende Anstriche in Natursteinfarben zulässig.
(4) In Naturstein ausgeführte
Sockel sind zu erhalten oder zu verputzen.
(5) Flächige Holzverkleidungen,
Holzverschalungen oder Holzschindeln sind im Farbspektrum braun – graubraun -
grau auszuführen.
§ 9 Wandöffnungen
(1) Anzahl und Größe von Wandöffnungen
in den Außenwänden müssen deutlich den Charakter einer Lochfassade haben, d.h.
der Anteil der Wandöffnungen muss deutlich geringer sein als der der
Wandflächen.
(2) Wandöffnungen sind so
anzuordnen, dass die Wandflächen rhythmisch gegliedert werden. Öffnungen sind
überwiegend gleich groß zu gestalten. Über zwei Geschosse reichende
Wandöffnungen oder flächige Fassadenverglasungen sind an vom öffentlichen
Verkehrsraum einsehbaren Fassaden nicht zulässig.
(3) Eine davon abweichende
Anordnung ist nur ausnahmsweise nach Prüfung des Einzelfalles zulässig.
§ 10 Fenster
(1) Fensteröffnungen der
fassadenbildprägenden Fenster sind rechteckig in stehendem Format auszuführen.
(2) Fenster dürfen weder in den
Sockel noch in die Dachfläche einschneiden.
(3) Für die Fensterprofile sind
helle und gedeckte Farbtöne zulässig. Sehr grelle Farben sind nicht zulässig.
Die Farbe der Fensterprofile ist auf die Gestaltung der Fassade abzustimmen.
Das Anbringen von Farbmustern kann von der Gemeinde verlangt werden.
(4) Glasbausteine, Strukturglas
und Butzenscheibenimitationen sind nicht zulässig.
(5) Nicht zugelassen sind optisch
auffällige Beklebungen der Fensterflächen.
(6) Zum Sonnen- und Wetterschutz
sind vorrangig Schiebe- oder Klappläden zu verwenden.
(7) Rollläden und Außenjalousien
sind nur dann zulässig, wenn sie putzbündig bzw. unter Putz eingebaut werden.
Rollladenkästen sind der Farbe der Fassade anzupassen. Die Führung des Rollos
hat fassadenbündig in der Fensterleibung zu erfolgen.
(8) Schaufenster sind nur im
Erdgeschoss zulässig. Sie sind im Einzelfall zu genehmigen.
§ 11 Vordächer und Eingangsüberdachungen
(1) Vordächer und
Eingangsüberdachungen sind in ihrer Maßstäblichkeit als untergeordnetes Bauteil
dem Hauptgebäude anzupassen.
(2) Die Verwendung
von Kunststoffen als Überdachung ist zu vermeiden.
§ 12 Balkone, Erker, Loggien
(1) An Straßenfassaden ist die
Neuerrichtung von Balkonen, Loggien, Lauben, Erkern und Wintergärten nicht
zulässig, an den übrigen Gebäudeseiten nur mit einem Mindestabstand von 1 m zu
den straßenseitigen Gebäudeecken.
(2) Die Verwendung von
Kunststoffen als Überdachung oder flächige Verkleidung z.B. von Brüstungen, ist
zu vermeiden.
§ 13 Hoftüren und Toranlagen
(1) Toranlagen und
Eingangspforten sind in Holz auszuführen. Tragende Konstruktionen aus Stahl
sind zulässig. Zulässig sind handwerklich gefertigte Toranlagen ohne flächige
Verkleidungen. Pfeiler von Toranlagen sind in Naturstein, verputztem Mauerwerk,
Metall oder Holz auszuführen.
(2) Nicht zugelassen sind für
Tür- und Toranlagen durchlässige Gitterkonstruktionen mit Sichtblenden aus
Kunststoff oder Anlagen mit Holzimitationen.
§ 14 Einfriedungen
(1) Hofabschlüsse zum
öffentlichen Straßenraum sind aus Naturstein, als verputztes Mauerwerk oder als
Holzzaun mit senkrechter Lattung herzustellen. An den öffentlichen
Verkehrs-raum angrenzende Zäune sind als Holzzäune mit senkrechter Lattung oder
als handwerklich gefertigte Metallzäune ohne flächige Verkleidungen mit
senkrechten Stäben auszuführen. Die Gesamthöhe von Einfriedungen incl. Sockel
darf 2,00 m nicht überschreiten.
(2) Als Einfriedungen gegenüber
anderen Grundstücken sind Einfriedungen mit natürlichen Materialien wie Holz,
Naturstein, Metall bzw. in gedeckten Farben passend zur Gestaltung des Gebäudes
zulässig. Grelle Farben sind nicht zulässig. Die Gesamthöhe darf 2,00 m nicht überschreiten.
(3) Nicht zugelassen sind
untypische Formen von Einfriedungen aus Ziegelstein, Spaltriemchen,
Betonpalisaden oder Faserzementplatten. Auch Jägerzäune und mit Waschbeton verkleidete
Mauern sind unzulässig. Flächige Verkleidungen von Einfriedungen sind nicht
zulässig.
§ 15 Bepflanzung, private Grünflächen, historische Freiflächen
(1) Die nicht überbauten Flächen
bebauter Grundstücke sind bis auf Terrassen, Höfe, Parkplätze, Zufahrten und
Zugänge als Vegetationsflächen mit vollflächig belebter Bodenschicht
gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Die befestigten Flächen sind auf das
unbedingt notwendige Maß zu reduzieren. Die Anlage von Flächen mit Stein-,
Schotter-, Kies- oder ähnlichen Materialschüttungen ist mit Ausnahme einer
maximal 0,50 m breiten Gebäudetraufe nicht zulässig. Auch reine
Folienabdeckungen sind unzulässig, Teichfolien sind nur bei permanent
wassergefüllten Gartenteichen zulässig. Steingärten nach historischem Vorbild
sind zulässig.
(2) Die Pflanzenauswahl für die
privaten Hof- und Gartenflächen, die vom öffentlichem Straßenraum aus einsehbar
sind, sind an der Artenvielfalt in heimischen Bauerngärten zu orientieren.
Nicht heimische Nadelgehölze sind zu vermeiden.
§ 16 Ausnahmen
Von den Vorschriften können
Ausnahmen nach Art. 63 Abs. 2 BayBO von der zuständigen Behörde erteilt werden.
Der schriftliche Antrag auf Ausnahmen ist zu begründen. Ausnahmen bedürfen der
schriftlichen Genehmigung.
§ 17 Ordnungswidrigkeiten
Mit Geldbuße bis zu 500.000 €
kann gemäß Art. 79 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung belegt werden, wer
vorsätzlich oder fahrlässig den Vorschriften dieser Satzung zuwiderhandelt.
§ 18 Inkrafttreten
Die Satzung tritt am
Tag nach der amtlichen Bekanntmachung in Kraft.
Beschluss:
Der Gemeinderat
Schönau a.d. Brend beschließt die vorgelegte Gestaltungssatzung (Stand 28.04.2021)
mit dem darin festgelegten räumlichen Geltungsbereich als Satzung.
Die
Gestaltungssatzung tritt einen Tag nach seiner Bekanntmachung in Kraft.
Die
Gestaltungssatzung ist Bestandteil des Beschlusses.
Die Verwaltung
wird beauftragt, die Ausfertigung und Bekanntmachung der Satzung in die Wege zu
leiten.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |