Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 200 und 22/2 in der Rhönstraße 65 in Schönau vorgelegt.

 

Die Bauherrn beabsichtigen das zweigeschossige Wohnhaus mit einem Satteldach (Dachneigung 22°), Firstrichtung parallel zur Rhönstraße und mit Tondachziegeln in der Farbe „schieferton“ zu errichten. Die an das Wohnhaus anschließende Doppelgarage soll ein Flachdach erhalten.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 200 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung muss gesichert sein.

 

Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ähnelt einem Dorfgebiet. Die Nutzung als Wohngebäude fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Darüber hinaus liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Aufstellung befindliche Gestaltungssatzung.

 

Nachfolgende Vorgaben werden durch das Bauvorhaben tangiert.

 

  • Nach § 3 Absatz 2 müssen sich Neubauten an der vorhandenen Bebauung ausrichten (Firstrichtung).
  • Dächer sind gem. § 4 Absatz 2 mit einer Dachneigung von 35° - 55° auszuführen.
  • Flachdächer sind gem. § 4 Absatz 4 lediglich für kleinere, untergeordnete Dachflächen, die als Terrasse genutzt oder begrünt werden, zulässig.
  • Die Dachdeckung geneigter Dächer ist gem. § 5 Abs. 1 in Farben im Specktrum rot – rotbraun – braun zulässig.
  • Nach § 10 Abs. 1 sind Fensteröffnungen der fassadenbildprägenden Fenster rechteckig in stehendem Format auszuführen.

 

Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks ist festzustellen:

Die Erschließung ist gesichert.

Die Zufahrt erfolgt über die Rhönstraße.

Die Anbindung an die Wasserversorgung ist durch die vorhandene Versorgungsleitung in der Rhönstraße gesichert. Auf dem Grundstück ist noch kein Anschluss vorhanden. Eine Anschlussleitung ist durch die Gemeinde herzustellen.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden.

Aus dem Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung zuzuleiten.

 

Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Der Gemeinderat berät sich zu den Vorgaben der in Aufstellung befindlichen Gestaltungssatzung und geht auf mögliche Änderungen des aktuellen Entwurfs ein.

 

Da die Gestaltungssatzung noch nicht in Kraft getreten ist fasst der Gemeinderat folgenden

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 200 und 22/2 in der Rhönstraße 65 in Schönau entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Absatz 1 in Verbindung mit § 14 BauGB wird erteilt.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12