Sitzung: 20.04.2021 GSB/004/2021
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines
Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 200
und 22/2 in der Rhönstraße 65 in Schönau vorgelegt.
Die Bauherrn beabsichtigen das zweigeschossige Wohnhaus mit einem
Satteldach (Dachneigung 22°), Firstrichtung parallel zur Rhönstraße und mit
Tondachziegeln in der Farbe „schieferton“ zu errichten. Die an das Wohnhaus
anschließende Doppelgarage soll ein Flachdach erhalten.
Das Grundstück Fl. Nr. 200 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des
Vorhabens richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das
Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der
Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen muss. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die
Erschließung muss gesichert sein.
Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ähnelt einem
Dorfgebiet. Die Nutzung als Wohngebäude fügt sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Darüber hinaus liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten
Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der schriftlichen Genehmigung
der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.
Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese
unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche
Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Aufstellung befindliche
Gestaltungssatzung.
Nachfolgende Vorgaben werden durch das Bauvorhaben tangiert.
- Nach § 3 Absatz 2 müssen sich Neubauten
an der vorhandenen Bebauung ausrichten (Firstrichtung).
- Dächer sind gem. § 4 Absatz 2 mit einer
Dachneigung von 35° - 55° auszuführen.
- Flachdächer sind gem. § 4 Absatz 4
lediglich für kleinere, untergeordnete Dachflächen, die als Terrasse
genutzt oder begrünt werden, zulässig.
- Die Dachdeckung geneigter Dächer ist
gem. § 5 Abs. 1 in Farben im Specktrum rot – rotbraun – braun zulässig.
- Nach § 10 Abs. 1 sind Fensteröffnungen
der fassadenbildprägenden Fenster rechteckig in stehendem Format
auszuführen.
Hinsichtlich der Erschließung des Grundstücks ist festzustellen:
Die Erschließung ist gesichert.
Die Zufahrt erfolgt über die Rhönstraße.
Die Anbindung an die Wasserversorgung ist durch die vorhandene Versorgungsleitung in der Rhönstraße gesichert. Auf dem Grundstück ist noch kein Anschluss vorhanden. Eine Anschlussleitung ist durch die Gemeinde herzustellen.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Eine Kanalanschlussleitung ist auf dem Grundstück vorhanden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden. Gemäß Entwässerungssatzung ist auf dem Grundstück ein Kontrollschacht herzustellen. Der Kontrollschacht ist unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung des Kontrollschachts an den öffentlichen Kanal muss nach den einschlägigen Regeln der Technik hergestellt werden.
Aus dem
Grundstückstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet
werden. Sofern die Neigung der Zufahrt zur Straße hin ausgerichtet wird, ist
anfallendes Oberflächenwasser auf dem Grundstück zu fassen und der
Grundstücksentwässerung zuzuleiten.
Die abstandsflächenrechtlichen Belange werden durch die
Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren geprüft.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Der Gemeinderat berät sich zu den Vorgaben der in Aufstellung
befindlichen Gestaltungssatzung und geht auf mögliche Änderungen des aktuellen
Entwurfs ein.
Da die Gestaltungssatzung noch nicht in Kraft getreten ist fasst der
Gemeinderat folgenden
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum
Neubau eines Einfamilienwohnhauses
mit einer Doppelgarage auf den Grundstücken Fl. Nrn. 200 und 22/2 in der
Rhönstraße 65 in Schönau entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 144 Absatz 1 in Verbindung
mit § 14 BauGB wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |