Sitzung: 20.04.2021 GSB/004/2021
Die Gemeinde Schönau a.d.Brend hat durch Satzung die
Benutzung ihrer öffentlichen Anlagen geregelt. Unter § 4 (Wasseranlagen) der
Satzung steht bezugnehmend auf den Badesee Burgwallbach folgende Anmerkung: „Der Burgwallbacher See gehört nicht dazu –
da nicht öffentlich zugänglich – (Badeanlage)“.
Der Burgwallbacher Badesee ist gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über den Betrieb
und die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ eine öffentliche Einrichtung
(öffentlicher Badesee) der Gemeinde Schönau a.d.Brend. Aus diesem Grund steht
die Gemeinde auch verkehrssicherungs- und haftungsrechtlich grundsätzlich in
der Verantwortung.
Im Falle eines Schadeneintritts betrachten Gerichte den konkreten Einzelfall.
Hierbei werden im Streitfall zur Konkretisierung der allgemeinen
Verkehrssicherungspflicht Regelwerke aus dem privaten Bereich herangezogen, wie
beispielsweise die Empfehlungen der Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für
das Badewesen e.V. (DGfdB).
Nach der Richtlinie R 94.13 des DGfdB „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen
an Gewässern“ sind Badestellen
jederzeit frei zugängliche Wasserflächen eines Badegewässers ohne
Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische Anlagen
im Wasser sowie die angrenzenden Landflächen. Nach dieser Richtlinie besteht
zwar eine Verkehrssicherungspflicht, deren Umfang näher beschrieben wird, aber
keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Badebetriebs an Badestellen. Ein Naturbad ist gemäß der Richtlinie R
94.12 des DGfdB „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen
Naturbädern während des Badebetriebs“ eine eindeutig begrenzte Anlage, die über
eine zum Baden geeignete und abgegrenzte Wasserfläche verfügt und bädertypische
Anlagen wie beispielsweise Umkleiden, Duschen, Stege, Rutschen aufweist. Im
Gegensatz zur Badestelle ist das Naturbad nicht frei zugänglich, sondern der
Zutritt reglementiert. Hier sind nach der Richtlinie die Anforderungen an die
laufenden Kontrollen für die tägliche Freigabe und Aufsicht höher und gleichen
den Anforderungen bei öffentlichen Bädern.
Der Badesee Burgwallbach verfügt über Umkleiden, Duschen und Sanitäranlagen.
Die Benutzung der Anlage ist durch die „Satzung über den Betrieb und die
Benutzung des „Burgwallbacher Sees““ geregelt. Während der Badesaison ist die
Benutzung der Anlage aufgrund der Gebührensatzung für die Benutzung des
„Burgwallbacher Sees“ als Badesee gebührenpflichtig.
Die Gesamtkonstellation könnte im Streitfall dazu führen, dass der
Burgwallbacher Badesee nicht als Badestelle, sondern als Naturbad eingestuft
wird. Jedoch muss angemerkt werden, dass der Badesee grundsätzlich öffentlich
zugänglich ist. Des Weiteren dient die Erhebung der Benutzungsgebühr während
der Badesaison in erster Linie der Inanspruchnahme der Liegewiese aufgrund
anfallender Kosten für Pflege und Reinigung.
Um die tatsächliche Situation vor Ort rechtlich richtig darstellen zu können,
ist zum einen der Neuerlass der „Satzung
über die Benutzung der im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grünanlagen,
Wasseranlagen und sonstigen Anlagen der Gemeinde Schönau a.d.Brend“
erforderlich.
Die Änderungen sind im beiliegenden Satzungsentwurf, wie auch die
Streichung der Anmerkungen in § 4 und § 5 der Satzung, rot markiert.
Des Weiteren ist der Neuerlass der „Satzung über den Betrieb und die Benutzung
des „Burgwallbacher Sees““ und der „Gebührensatzung für die Benutzung des
„Burgwallbacher Sees“ als Badesee“ erforderlich. Diese werden in separaten
Tagesordnungspunkten behandelt.
Durch die Neuerlasse der Satzungen kann in Verbindung mit turnusmäßigen
Überprüfungen der Anlage die Sicherheit und Ordnung der Anlage erhöht und die
Risiken der Gemeinde im Streitfall minimiert werden.
Der Gemeinderat Schönau a.d.Brend nimmt hiervon Kenntnis und fasst folgenden
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a.d.Brend erlässt aufgrund
Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der
Gemeindeordnung (GO) die „Satzung über
die Benutzung der im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grünanlagen,
Wasseranlagen und sonstigen Anlagen der Gemeinde Schönau a.d.Brend“.
Gleichzeitig tritt
die „Satzung über die Benutzung der im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen
Grünanlagen, Wasseranlagen und sonstigen Anlagen der Gemeinde
Schönau a.d.Brend“ vom 19.02.2013 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
12 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
12 |