Die Gemeinde Schönau a.d.Brend hat durch Satzung die Benutzung ihrer öffentlichen Anlagen geregelt. Unter § 4 (Wasseranlagen) der Satzung steht bezugnehmend auf den Badesee Burgwallbach folgende Anmerkung: „Der Burgwallbacher See gehört nicht dazu – da nicht öffentlich zugänglich – (Badeanlage)“.

Der Burgwallbacher Badesee ist gemäß § 1 Abs. 1 der Satzung über den Betrieb und die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ eine öffentliche Einrichtung (öffentlicher Badesee) der Gemeinde Schönau a.d.Brend. Aus diesem Grund steht die Gemeinde auch verkehrssicherungs- und haftungsrechtlich grundsätzlich in der Verantwortung.

Im Falle eines Schadeneintritts betrachten Gerichte den konkreten Einzelfall. Hierbei werden im Streitfall zur Konkretisierung der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht Regelwerke aus dem privaten Bereich herangezogen, wie beispielsweise die Empfehlungen der Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für das Badewesen e.V. (DGfdB).

Nach der Richtlinie R 94.13 des DGfdB „Verkehrssicherungspflicht an Badestellen an Gewässern“ sind Badestellen jederzeit frei zugängliche Wasserflächen eines Badegewässers ohne Sprungeinrichtungen, Badestege, Wasserrutschen und andere bädertypische Anlagen im Wasser sowie die angrenzenden Landflächen. Nach dieser Richtlinie besteht zwar eine Verkehrssicherungspflicht, deren Umfang näher beschrieben wird, aber keine Verpflichtung zur Beaufsichtigung des Badebetriebs an Badestellen. Ein Naturbad ist gemäß der Richtlinie R 94.12 des DGfdB „Verkehrssicherungs- und Aufsichtspflicht in öffentlichen Naturbädern während des Badebetriebs“ eine eindeutig begrenzte Anlage, die über eine zum Baden geeignete und abgegrenzte Wasserfläche verfügt und bädertypische Anlagen wie beispielsweise Umkleiden, Duschen, Stege, Rutschen aufweist. Im Gegensatz zur Badestelle ist das Naturbad nicht frei zugänglich, sondern der Zutritt reglementiert. Hier sind nach der Richtlinie die Anforderungen an die laufenden Kontrollen für die tägliche Freigabe und Aufsicht höher und gleichen den Anforderungen bei öffentlichen Bädern.

Der Badesee Burgwallbach verfügt über Umkleiden, Duschen und Sanitäranlagen. Die Benutzung der Anlage ist durch die „Satzung über den Betrieb und die Benutzung des „Burgwallbacher Sees““ geregelt. Während der Badesaison ist die Benutzung der Anlage aufgrund der Gebührensatzung für die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ als Badesee gebührenpflichtig.

Die Gesamtkonstellation könnte im Streitfall dazu führen, dass der Burgwallbacher Badesee nicht als Badestelle, sondern als Naturbad eingestuft wird. Jedoch muss angemerkt werden, dass der Badesee grundsätzlich öffentlich zugänglich ist. Des Weiteren dient die Erhebung der Benutzungsgebühr während der Badesaison in erster Linie der Inanspruchnahme der Liegewiese aufgrund anfallender Kosten für Pflege und Reinigung.

Um die tatsächliche Situation vor Ort rechtlich richtig darstellen zu können, ist zum einen der Neuerlass der „Satzung über die Benutzung der im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grünanlagen, Wasseranlagen und sonstigen Anlagen der Gemeinde Schönau a.d.Brend“ erforderlich.

Die Änderungen sind im beiliegenden Satzungsentwurf, wie auch die Streichung der Anmerkungen in § 4 und § 5 der Satzung, rot markiert.

Des Weiteren ist der Neuerlass der „Satzung über den Betrieb und die Benutzung des „Burgwallbacher Sees““ und der „Gebührensatzung für die Benutzung des „Burgwallbacher Sees“ als Badesee“ erforderlich. Diese werden in separaten Tagesordnungspunkten behandelt.

Durch die Neuerlasse der Satzungen kann in Verbindung mit turnusmäßigen Überprüfungen der Anlage die Sicherheit und Ordnung der Anlage erhöht und die Risiken der Gemeinde im Streitfall minimiert werden.

 

Der Gemeinderat Schönau a.d.Brend nimmt hiervon Kenntnis und fasst folgenden

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat Schönau a.d.Brend erlässt aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 der Gemeindeordnung (GO) die „Satzung über die Benutzung der im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grünanlagen, Wasseranlagen und sonstigen Anlagen der Gemeinde Schönau a.d.Brend“.

 

Gleichzeitig tritt die „Satzung über die Benutzung der im Gemeingebrauch stehenden öffentlichen Grünanlagen, Wasseranlagen und sonstigen Anlagen der Gemeinde Schönau a.d.Brend“ vom 19.02.2013 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

12

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12