Dem Gemeinderat wird der Bauantrag zur Errichtung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl. Nr. 2243/2 in Kollertshof 9 vorgelegt.

 

Im Garten zwischen dem Wohnhaus und dem Nachbarwohnhaus (Mutter des Bauherrn) soll ein Swimmingpool mit ca. 41 m³ Beckeninhalt errichtet werden.

 

Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 m³ sind gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a) der Bayerischen Bauordnung verfahrensfrei zulässig, außer im Außenbereich.

 

Nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde ist das Grundstück Fl. Nr. 2243/2 baurechtlich dem Außenbereich zugeordnet, weshalb der Swimmingpool baugenehmigungspflichtig ist.

 

Die Baumaßnahme zieht gemäß Eingabeplan keine Veränderungen an der Zufahrt oder an öffentlichen Teilen der gemeindlichen Ver- und Entsorgungsleitungen (Abwasserbeseitigung/Wasserversorgung) nach sich.

Bei Einleitung von Abwässern aus dem Schwimmbecken in die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schönau a. d. Brend, haben diese Abwässer den gesetzlichen Bestimmungen von „häuslichem Abwasser“ zu entsprechen (Einleitungsverbote § 15 EWS).

Angesichts des Klimawandels ist unter anderem mit häufigeren und längeren Trockenperioden zu rechnen. Vor diesem Hintergrund und im Hinblick auf die Wasserversorgung aller Berechtigten des Anschluss- und Benutzungsrechts in der Gemeinde, wird auf § 15 Absatz 3 Satz 2 ff. der Wasserabgabesatzung hingewiesen.

 

Die angrenzende Nachbarin hat durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.

 

Es besteht Einverständnis mit dem Vorhaben. Der Gemeinderat fasst deshalb folgenden

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Swimmingpools auf dem Grundstück Fl. Nr. 2243/2 in Kollertshof 9 entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

12

 

 

Gemeinderatsmitglied Hubertus Hartwig nimmt wegen persönlicher Beteiligung nach Art. 49 GO an der Beratung und Abstimmung nicht teil.