Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Pools mit umgebender Gartengestaltung auf dem Grundstück Fl. Nr. 610, Rhönstraße 30, Gemeinde Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Der vorhandene Schwimmteich soll in einen 4 x 10 m großen Pool umgebaut werden. Der Pool soll in nördliche bzw. westliche Richtung durch Holzstege umrandet werden. Ebenfalls ist eine 60 m² große Pflasterfläche vorgesehen und ein weiteres Gartenhaus. Die Gartengestaltung soll entsprechend dem Freiflächenplan umgestaltet werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 610 liegt baurechtlich im sogenannten Außenbereich im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Dorfgebiet dargestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB, weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Als sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB kann es zugelassen werden, soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel naturschutzrechtliche Belange.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 610 liegt zudem im Geltungsbereich des Sanierungsgebietes „Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und im Geltungsbereich der noch in Erarbeitung befindlichen Gestaltungssatzung. Im Integrierten Städtebaulichen Entwicklungskonzept ist für den Bereich, in dem die betreffenden Grundstücke liegen, das Projekt „Scheunenviertel“ als Leuchtturmprojekt vorgesehen. Als Maßnahmen sind ein offener Planungsworkshop mit Privatbesitzern, ein Konzept zur Sanierung der historischen Scheunen, ein Umnutzungskonzept zum Beispiel für Wohneinheiten, Ferienwohnungen oder Parkscheunen und die Aufwertung der rückwärtigen Gärten durch Gartenversteigerungen oder -gemeinschaften vorgesehen.

 

Stellungnahme Sachgebiet Tiefbau: Aus den Antragsunterlagen ist nicht ersichtlich, wie der Swimmingpool gespeist und bei Bedarf entwässert werden soll. Im weiteren Verfahren sind hierzu Abstimmungen erforderlich. Bei Einleitung von Abwässern aus dem Schwimmbecken in die öffentliche Entwässerungsanlage der Gemeinde Schönau a. d. Brend haben diese Abwässer den gesetzlichen Bestimmungen von „häuslichem Abwasser“ zu entsprechen (Einleitungsverbote § 15 EWS).


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt unter Vorbehalt sein Einvernehmen zum Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Pools mit umgebender Gartengestaltung auf dem Grundstück Fl. Nr. 610, Rhönstraße 30, Gemeinde Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten Planunterlagen.

 

Voraussetzung hierfür ist, dass die Speisung des Pools über gemeindliche Wasserversorgungsleitung erfolgt und die Entwässerung in die gemeindliche Kanalisation als „häusliches Abwasser“ gesichert ist.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11