Sitzung: 16.03.2021 GSB/003/2021
Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines
Pools mit umgebender Gartengestaltung auf dem Grundstück Fl. Nr. 610,
Rhönstraße 30, Gemeinde Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Der vorhandene Schwimmteich soll in einen 4 x 10 m großen Pool umgebaut
werden. Der Pool soll in nördliche bzw. westliche Richtung durch Holzstege
umrandet werden. Ebenfalls ist eine 60 m² große Pflasterfläche vorgesehen und
ein weiteres Gartenhaus. Die Gartengestaltung soll entsprechend dem
Freiflächenplan umgestaltet werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 610 liegt baurechtlich im sogenannten
Außenbereich im Innenbereich. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als
Dorfgebiet dargestellt. Die planungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach §
35 BauGB. Das Vorhaben gehört nicht zu den privilegierten Vorhaben im Sinne des
§ 35 Abs. 1 BauGB, weil keine der dort genannten Voraussetzungen vorliegen. Als
sonstiges Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 2 BauGB kann es zugelassen werden,
soweit öffentliche Belange nicht beeinträchtigt werden, zum Beispiel
naturschutzrechtliche Belange.
Das Grundstück Fl. Nr. 610 liegt zudem im Geltungsbereich des
Sanierungsgebietes „Innenbereich Schönau a. d. Brend“ und im Geltungsbereich
der noch in Erarbeitung befindlichen Gestaltungssatzung. Im Integrierten Städtebaulichen
Entwicklungskonzept ist für den Bereich, in dem die betreffenden Grundstücke
liegen, das Projekt „Scheunenviertel“ als Leuchtturmprojekt vorgesehen. Als
Maßnahmen sind ein offener Planungsworkshop mit Privatbesitzern, ein Konzept
zur Sanierung der historischen Scheunen, ein Umnutzungskonzept zum Beispiel für
Wohneinheiten, Ferienwohnungen oder Parkscheunen und die Aufwertung der
rückwärtigen Gärten durch Gartenversteigerungen oder -gemeinschaften
vorgesehen.
Stellungnahme Sachgebiet Tiefbau: Aus den Antragsunterlagen ist nicht
ersichtlich, wie der Swimmingpool gespeist und bei Bedarf entwässert werden
soll. Im weiteren Verfahren sind hierzu Abstimmungen erforderlich. Bei
Einleitung von Abwässern aus dem Schwimmbecken in die öffentliche
Entwässerungsanlage der Gemeinde Schönau a. d. Brend haben diese Abwässer den
gesetzlichen Bestimmungen von „häuslichem Abwasser“ zu entsprechen
(Einleitungsverbote § 15 EWS).
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt unter Vorbehalt sein Einvernehmen zum Antrag auf
Vorbescheid zur Errichtung eines Pools mit umgebender Gartengestaltung auf dem
Grundstück Fl. Nr. 610, Rhönstraße 30, Gemeinde Schönau a. d. Brend entsprechend
den eingereichten Planunterlagen.
Voraussetzung hierfür ist, dass die Speisung des Pools über gemeindliche
Wasserversorgungsleitung erfolgt und die Entwässerung in die gemeindliche
Kanalisation als „häusliches Abwasser“ gesichert ist.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |