Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses und Errichten eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 57, Nähe Rhönstraße in Schönau vorgelegt.

 

In der bestehenden Scheune soll im Dachgeschoss eine Einliegerwohnung entstehen. In südwestlicher Richtung ist eine Gaube mit Balkon vorgesehen und im Erdgeschoss ein Carport mit Zufahrt über den öffentlichen Feldweg „Schöpfengärten“. In nordöstlicher Richtung werden zwei Dachfenster eingebaut. Im Erdgeschoss ist ein WC und ein Heizraum für die Pelletheizung vorgesehen. Die Gaube ist mit Stehfalzblecheindeckung und das Carport mit Trapezblecheindeckung geplant. Bei einer Beratung durch den Kreisbaumeister wurden gestalterische bzw. brandschutztechnische Möglichkeiten mit dem Bauherrn erörtert.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 57 liegt im Innerortsbereich von Schönau; außerdem im Ensemblebereich „Rhönstraße“. Es ist somit als Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das heißt, das Vorhaben muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die zum Ausbau vorgesehene Scheune gehört zum ensemblegeschützten Scheunengürtel, steht aber selbst nicht unter Denkmalschutz.

 

Zudem liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf das geplante Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.

 

Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte Städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Aufstellung befindliche Gestaltungssatzung.

 

Flachdächer sind für kleinere, untergeordnete Dachflächen, die als Terrassen genutzt oder begrünt werden, gemäß § 4 Abs. 4 der in Aufstellung befindlichen Gestaltungssatzung zulässig. Die Dacheindeckung des Carports in Trapezblech weicht von dieser Festsetzung ab. Der Gemeinderat sollte dies bei der Abwägung der sanierungsrechtlichen Genehmigung bedenken und ggf. eine Auflage aufnehmen.

 

Nach § 3 Abs. 4 der in Aufstellung befindlichen Gestaltungssatzung sind die Hofanlagen in ihrer ursprünglichen Grundstruktur zu erhalten. Die ursprüngliche Aufteilung in Hauptgebäude, Nebengebäude und Hof muss ablesbar bleiben. Ohne das Ergebnis des offenen Planungsworkshops zur Sanierung der Scheunen vorwegzunehmen, ist eine zukünftige Wohnnutzung durchaus vertretbar.

 

Stellungnahme Tiefbau: Das Grundstück ist nicht erschlossen. Die Zuwegung zum geplanten Carport ist über den Schöpfengärtenweg über Fl. Nr. 272 gesichert. Hierzu existiert ein Geh- und Fahrtrecht.

 

Die Erschließung des geplanten Wohngebäudes mit Wasser/Kanal kann über die Rhönstraße gesichert werden, wenn entsprechende Leitungsrechte über die Grundstücke Fl. Nrn. 55 und 56 dinglich gesichert werden. Die Erschließung des geplanten Wohngebäudes mit Wasser/Kanal über die Fl. Nrn. 55 und 56 ist deshalb dinglich zu sichern.

 

Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Angelegenheit der Strom- und Telekomanschlüsse in eigener Zuständigkeit des Bauherrn liegt.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses und Errichten eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 57, Nähe Rhönstraße in Schönau entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.

 

Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt.

 

Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Sicherung der Leitungsrechte als Auflage im Rahmen der Baugenehmigung festzusetzen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

10

 

Gemeinderatsmitglied Roberto Podda war während der Abstimmung nicht anwesend.