Sitzung: 16.03.2021 GSB/003/2021
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Ausbau des Dachgeschosses und
Errichten eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 57, Nähe Rhönstraße in
Schönau vorgelegt.
In der bestehenden Scheune soll im Dachgeschoss eine Einliegerwohnung
entstehen. In südwestlicher Richtung ist eine Gaube mit Balkon vorgesehen und
im Erdgeschoss ein Carport mit Zufahrt über den öffentlichen Feldweg „Schöpfengärten“.
In nordöstlicher Richtung werden zwei Dachfenster eingebaut. Im Erdgeschoss ist
ein WC und ein Heizraum für die Pelletheizung vorgesehen. Die Gaube ist mit
Stehfalzblecheindeckung und das Carport mit Trapezblecheindeckung geplant. Bei
einer Beratung durch den Kreisbaumeister wurden gestalterische bzw.
brandschutztechnische Möglichkeiten mit dem Bauherrn erörtert.
Das Grundstück Fl. Nr. 57 liegt im Innerortsbereich von Schönau;
außerdem im Ensemblebereich „Rhönstraße“. Es ist somit als
Innenbereichsvorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen. Das heißt, das Vorhaben
muss sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren
Umgebung einfügen. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die zum
Ausbau vorgesehene Scheune gehört zum ensemblegeschützten Scheunengürtel, steht
aber selbst nicht unter Denkmalschutz.
Zudem liegt das Grundstück im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet
„Innenbereich Schönau“. In einem förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet bedarf
das geplante Bauvorhaben der sanierungsrechtlichen Genehmigung der Gemeinde
Schönau gemäß § 144 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 BauGB.
Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den
Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen bzw. diese
unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte Städtebauliche
Entwicklungskonzept (ISEK) und die in Aufstellung befindliche
Gestaltungssatzung.
Flachdächer sind für kleinere, untergeordnete Dachflächen, die als
Terrassen genutzt oder begrünt werden, gemäß § 4 Abs. 4 der in Aufstellung
befindlichen Gestaltungssatzung zulässig. Die Dacheindeckung des Carports in
Trapezblech weicht von dieser Festsetzung ab. Der Gemeinderat sollte dies bei
der Abwägung der sanierungsrechtlichen Genehmigung bedenken und ggf. eine
Auflage aufnehmen.
Nach § 3 Abs. 4 der in Aufstellung befindlichen Gestaltungssatzung sind
die Hofanlagen in ihrer ursprünglichen Grundstruktur zu erhalten. Die
ursprüngliche Aufteilung in Hauptgebäude, Nebengebäude und Hof muss ablesbar
bleiben. Ohne das Ergebnis des offenen Planungsworkshops zur Sanierung der
Scheunen vorwegzunehmen, ist eine zukünftige Wohnnutzung durchaus vertretbar.
Stellungnahme Tiefbau: Das
Grundstück ist nicht erschlossen. Die Zuwegung zum geplanten Carport ist über
den Schöpfengärtenweg über Fl. Nr. 272 gesichert. Hierzu existiert ein Geh- und
Fahrtrecht.
Die Erschließung
des geplanten Wohngebäudes mit Wasser/Kanal kann über die Rhönstraße gesichert
werden, wenn entsprechende Leitungsrechte über die Grundstücke Fl. Nrn. 55 und
56 dinglich gesichert werden. Die Erschließung des geplanten Wohngebäudes mit
Wasser/Kanal über die Fl. Nrn. 55 und 56 ist deshalb dinglich zu sichern.
Die Gemeinde weist darauf hin, dass die Angelegenheit der Strom- und
Telekomanschlüsse in eigener Zuständigkeit des Bauherrn liegt.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Ausbau des
Dachgeschosses und Errichten eines Carports auf dem Grundstück Fl. Nr. 57, Nähe
Rhönstraße in Schönau entsprechend den vorgelegten Planunterlagen.
Die sanierungsrechtliche Genehmigung wird erteilt.
Das Landratsamt Rhön-Grabfeld wird gebeten, die Sicherung der Leitungsrechte
als Auflage im Rahmen der Baugenehmigung festzusetzen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
10 |
Gemeinderatsmitglied Roberto Podda war während der Abstimmung nicht
anwesend.