Durch die Änderung des Art. 51 Abs. 5 Satz 1 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) (Übertragung der Winterdienstpflichten durch Verordnung) zum 01.01.2021 sind die Verordnungen über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter neu zu erlassen.

 

Eine Gesetzesänderung war notwendig geworden, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) in einem Beschluss vom 17.02.2020 überraschend beschlossen hatte, dass Art. 51 Abs. 5 Satz 1 BayStrWG keine Übertragung der Winterdienstpflichten an solchen öffentlichen Straßen ermögliche, die nur einem Fußgängerverkehr oder einem Fußgänger- und Radverkehr dienen, also nicht Teil einer Ortsstraße (Art. 46 Nr. 2 BayStrWG) sind.

 

Um die Übertragung dieser Pflichten in rechtlich zulässiger Weise zu ermöglichen, hat der Bayerische Gemeindetag unverzüglich über die Staatsregierung eine entsprechende Gesetzesänderung des Art. 51. Abs. 5 Satz 1 BayStrWG initiiert, die am 01. Januar 2021 in Kraft getreten ist. Seit diesem Zeitpunkt können die Anlieger (und ggf. Hinterlieger) durch eine gemeindliche Reinigungs- und Sicherungsverordnung zum Winterdienst für sonstige öffentliche Straßen, insbesondere beschränkt-öffentliche Wege i. S. v. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG, wie oben dargestellt (also Fußgängerzonen selbstständige Gehwege und selbstständige Geh- und Radwege), wirksam herangezogen werden.

 

Die Anlage entspricht dem vom Bayerischen Gemeindetag empfohlenen Verordnungsmuster und berücksichtigt die aufgrund des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH) vom 23.12.2020 empfohlenen Regelungen über die nichtwinterlichen Reinigungspflichten der Anlieger.

 

Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung wurden in diesem Zuge die Verordnungen für alle Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale inhaltlich gleich gestaltet. Dadurch ergeben sich für die Gemeinde Schönau a. d. Brend zusätzlich folgende Änderungen:

 

§ 5 Buchst. a): Die Formulierung wurde an die Rechtsprechung angepasst. Feste Termine zur Straßenreinigung vorzuschreiben ist nicht mehr zulässig. (vorher: mindestens einmal im Monat).

 

§ 13: Die Höhe des Bußgeldes wurde auf 1.000 € angehoben (vorher: 500 €).


Beschluss:

 

Die Gemeinde Schönau a. d. Brend beschließt die Verordnung über die Reinhaltung und die Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter in der beigefügten Fassung. Die Verordnung tritt zum 01.04.2021 in Kraft, sie ist Bestandteil dieses Beschlusses und wird dem Protokoll beigeheftet.

 

Die Verwaltung wird gebeten, zu prüfen, ob aufgrund der Gesetzesänderung bestehende Hinweisschilder (z. B. „Fußweg wird weder geräumt noch gestreut“) zu entfernen sind und wenn ja, dies zu veranlassen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

11