Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen 1 und 2 auf den Grundstücken Fl.Nrn 4969 und 2983, Gemarkung Schönau a. d. Brend war bis zum 31.12.2015 befristet.

 

Mit Schreiben vom 09.11.2015 wurde daher durch die Gemeinde eine Neuerteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis beim Landratsamt Rhön-Grabfeld beantragt.

 

Mit der Erstellung der notwendigen Unterlagen für das Verfahren wurde von der Gemeinde das Ingenieurbüro Alka, Haßfurt beauftragt. Weitergehende hydrogeologische Untersuchungen werden von der Umwelttechnik Mainfranken (UMF), Gaukönigshofen durchgeführt.

 

Der folgende Bericht wurde vom Büro Alka erstellt und basiert auf den ersten Sachstandsbericht vom 24. April 2019 an den damaligen Gemeinderat. Der Bericht wurde entsprechend den neuesten Erkenntnissen fortgeschrieben:

 

Sachstandsbericht:

 

Die Pumpversuche am Brunnen 1 wurden 2018 durchgeführt, die Ergebnisse von Brunnen 1 und

Brunnen 2 (von der damaligen Regenerierung 2012) liegen vor. Die Ergiebigkeit der Brunnen kann nachgewiesen und beurteilt werden (Dargebot zusammen 23 l/s bei einem Bedarf von zurzeit 12 l/s). Die Brunnen sind nach den Regeln der Technik erstellt und baulich noch immer in sehr gutem Zustand. Brunnen 1 ist baulich nahezu neuwertig, jedoch weist er vereinzelte, unregelmäßige Eintrübungen bei Starkregenereignissen auf. Brunnen 2 unterliegt der natürlichen, geogen (auf natürlicher Weise in der Erde entstanden) bedingten Brunnenalterung vor allem aufgrund des höheren Eisengehaltes des Wassers. Die turnusgemäße Regenerierung steht bereits wieder an.

 

Die vom Wasserwirtschaftsamt Bad Kissingen(WWA) geforderte Neubemessung des Wasserschutzgebietes (WSG) für die Brunnen 1 und 2 sowie der Rohwiesenquelle gestaltete sich allgemein sehr schwierig. Der Einfluss der Brend als Oberflächengewässer auf den Brunnen 1 musste nachweisbar ausgeschlossen werden. Eine Schützbarkeit des Brunnens wäre bei einem Einfluss des Gewässers gar nicht möglich gewesen.

Der Einfluss der Brend gilt nun seit Ende 2019 aufgrund der Ergebnisse der Süßstoffmessungen als ausgeschlossen. Auch das WWA stimmt dieser Bewertung zu. Die Eintrübungen entstehen mutmaßlich durch Zulauf von Oberflächenwasser über Klüfte im Gebirge bei wassergesättigten Deckschichten.

Im weiteren Einzugsbereich der Brunnen liegen zusätzliche Risikobereiche (alte Erddeponie an der Kreisstraße, Straßenentwässerung, zerklüftetes, morphologisch stark verworfenes Geländerelief im Wald), die noch behandelt werden, nachdem nun die Einzugsgebietsfläche eingegrenzt werden konnte.

 

Es war bereits seit Anfang des Verfahrens absehbar, dass die neuen Wasserschutzgebiete wesentlich größer als die bisherigen werden, jedoch wird hier eine auf tatsächlichen Messwerten basierte Neubemessung gefordert.

 

Deshalb wurde zusätzlich ein bestehender Pegel (Grundwassermessstelle) der Stadt Bad Neustadt im Bereich des Staatsforstes georeferenziert neu vermessen und mittels einer TV-Kamera sowie geophysikalischen Messsonden befahren. Der Pegel liegt im Einzugsgebiet des Brunnen 1 zwischen Brunnen und Rohwiesenquelle. Der Neubau weiterer Pegel wird vom WWA nicht verlangt, jedoch müssen zusätzlich Schürfe im Einzugsgebiet vorgenommen werden.

 

Zusätzliche Färbeversuche („Markierungsversuche“) am bestehenden Pegel und an den Schürfen wurden vom WWA gefordert und werden von UMF durchgeführt (siehe Konzept Markierungsversuch). Diese dienen dazu, die Fließgeschwindigkeit des Grundwassers im Gebirge festzustellen und die belastbare Neudimensionierung des neuen Schutzgebietes anhand der 50-Tagelinie zu erreichen (Vom Rand der engeren Schutzzone soll die Fließzeit zu den Brunnen mindestens 50 Tage betragen, um Trinkwasser vor bakteriellen Verunreinigungen zu schützen.)

 

Die Morphologie (Form des Geländes) um den Brunnen 1 wurde anhand von Befliegungsdaten in ein digitales Geländemodell und einen Höhenschichtlinienplan des bewaldeten Gebiets umgewandelt. Von UMF wird zusätzlich eine Bilddokumentation erstellt.

 

 

Höhenschichtlinienplan um Brunnen 1:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 


Die Grabenstrukturen sind gut zu erkennen.

 

 

Bereits zur Besprechung im November 2019 im WWA war allen Beteiligten klar, dass sich die Erstellung der vollständigen Antragsunterlagen für beide Anträge (WSG und Entnahme) deshalb noch länger hinziehen wird. Vorsorglich wurde durch die Gemeinde/VG eine weitere beschränkte Erlaubnis zur Grundwasserentnahme (Gewässerbenutzung) an den Brunnen um weitere 2 Jahre beantragt und mittels Bescheid vom Landrastamt auch genehmigt.

 

 

 

Rohwiesenquelle:

An der Rohwiesenquelle sind über einem Zeitraum von einem Jahr, regelmäßig alle 2 Wochen, Schüttungsmessungen von Herrn Väthröder (Wassermeister BauG) durchgeführt worden.

Die ausschlaggebende Schüttung der Quelle in Trockenperioden liegt bei nur ca. 1 l/s. Eine wirtschaftliche Investition (Sanierung der langen Zuleitung und des baulichen Quellschachtes, Steuerung der Aufbereitung) und ein wirtschaftlicher Betrieb der Rohwiesenquelle ist mit dieser geringen Menge nicht möglich, auch da die Quelle die Brunnen aufgrund der Quantität und Qualität nicht ersetzen und kaum entlasten kann. Auf die 2018 vom WWA geforderte Vermessung der Rohwiesenquelle wurde deshalb verzichtet.

 

Auch als mögliche Nachspeisung der Verdunstungsmenge des Schwimmbades, ohne die Einbeziehung der Rohwiesenquelle in das wasserrechtliche Verfahren, scheidet aus hygienischen Gründen (Keimfreiheit usw.) aus.

 

Das WWA geht davon aus, dass die Rohwiesenquelle aufgrund der dargelegten Rahmenbedingungen selbst für eine Notversorgung bei einer Havarie der Brunnen nicht geeignet ist, um den Bedarf an Trinkwasser auch nur annähernd decken zu können.

 

Auch die Bemessung des WSG für die Rohwiesenquelle würde sich aufgrund der verschiedensten Einwirkungen (Krummbach usw.) äußerst schwierig gestalten.

 

Auf Anraten der Fachbehörden wurde deshalb in Absprache mit dem damaligen Bürgermeister Zehe entschieden, die Rohwiesenquelle zum jetzigen Zeitpunkt nicht in die Neubeantragung der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Trinkwasserförderung und die Festlegung des WSG mit einzubeziehen.

 

 

Der Gemeinderat nimmt den Bericht zum Stand der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Entnahme von Grundwasser aus den Brunnen 1 und 2 für die Trinkwasserversorgung zur Kenntnis.