Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen, Art. 52 Abs. 2 Gemeindeordnung = Grundsatz der Öffentlichkeit und Geschäftsordnung des Gemeinderates ab §§ 20 ff.

 

Zur Fragestellung wann das „Wohl der Allgemeinheit“ oder „berechtigte Ansprüche Einzelner“ im Ergebnis zu einer nichtöffentlichen Behandlung eines Tagesordnungspunktes führen, gibt es in Kommentaren und Urteilen ein breites Spektrum an Bewertungen und Entscheidungen.

 

Sitzungen sind nichtöffentlich, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner den Ausschluss der Öffentlichkeit erfordern.
Das ist z. B. der Fall, wenn schützenswerte personenbezogene Daten erörtert werden sollen (vorwiegend in Personal-, Grundstücks-, Sozial- und Steuerangelegenheiten). Auch kommunale Auftragsvergaben sind in nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.

 

Gem. § 23 der Geschäftsordnung setzt die Bürgermeisterin die Tagesordnung fest. Die Beratungsgegenstände sind einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann der Gemeinderat im Einzelfall in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden, § 27 der Geschäftsordnung. Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung vom Gemeinderat genehmigt (konkludentes Handeln ist ausreichend), § 26 der Geschäftsordnung.

 

Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit haben grundsätzlich nicht die Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge, da es sich bei Art. 52 Abs. 2 GO um eine Ordnungsvorschrift handelt. Diese h. M. sieht die Rechtsprechung differenziert, z. B. wenn es um einen Satzungsbeschluss o. ä. geht. Beschlüsse über Rechtsetzungsakte (Erlass von Satzungen und Verordnungen) sind bei einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz immer unwirksam.

 

Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sind der Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

 

s. zur Fragestellung auch Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in Bayern – 5. Auflage – S. 43 ff.

 

Der Gemeinderat diskutiert über die Informationen zum Grundsatz der Öffentlichkeit und nimmt diese im Anschluss zur Kenntnis.

 

Die Verwaltung wird gebeten, Informationen in Form von Rechtsurteilen (mit Fundstelle) zum Thema „Haushaltsvorbesprechungen im öffentlichen oder nichtöffentlichen Teil der Sitzungen“ zu recherchieren und den Gemeinderat zu informieren.