Sitzung: 18.08.2020 GSB/016/2020
Die Sitzungen des Gemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten
auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner
entgegenstehen, Art. 52 Abs. 2 Gemeindeordnung = Grundsatz der Öffentlichkeit
und Geschäftsordnung des Gemeinderates ab §§ 20 ff.
Zur Fragestellung wann das „Wohl der Allgemeinheit“ oder „berechtigte
Ansprüche Einzelner“ im Ergebnis zu einer nichtöffentlichen Behandlung eines
Tagesordnungspunktes führen, gibt es in Kommentaren und Urteilen ein breites
Spektrum an Bewertungen und Entscheidungen.
Sitzungen sind nichtöffentlich, soweit Rücksichten auf das Wohl der
Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner den Ausschluss der
Öffentlichkeit erfordern.
Das ist z. B. der Fall, wenn schützenswerte personenbezogene Daten erörtert
werden sollen (vorwiegend in Personal-, Grundstücks-, Sozial- und
Steuerangelegenheiten). Auch kommunale Auftragsvergaben sind in
nichtöffentlicher Sitzung zu behandeln.
Gem. § 23 der Geschäftsordnung setzt die Bürgermeisterin die
Tagesordnung fest. Die Beratungsgegenstände sind einzeln und inhaltlich
konkretisiert zu benennen. Über den Ausschluss der Öffentlichkeit kann der
Gemeinderat im Einzelfall in nichtöffentlicher Sitzung entscheiden, § 27 der Geschäftsordnung.
Die Tagesordnung wird zu Beginn jeder Sitzung vom Gemeinderat genehmigt
(konkludentes Handeln ist ausreichend), § 26 der Geschäftsordnung.
Verstöße gegen den Grundsatz der Öffentlichkeit haben grundsätzlich nicht
die Ungültigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge, da es sich bei Art. 52
Abs. 2 GO um eine Ordnungsvorschrift handelt. Diese h. M. sieht die
Rechtsprechung differenziert, z. B. wenn es um einen Satzungsbeschluss o. ä.
geht. Beschlüsse über Rechtsetzungsakte (Erlass von Satzungen und Verordnungen)
sind bei einem Verstoß gegen den Öffentlichkeitsgrundsatz immer unwirksam.
Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, sind der
Öffentlichkeit bekannt zu geben, sobald die Gründe für die Geheimhaltung
weggefallen sind.
s. zur Fragestellung auch Taschenbuch für Gemeinde- und Stadträte in
Bayern – 5. Auflage – S. 43 ff.
Der Gemeinderat diskutiert über die Informationen zum Grundsatz der
Öffentlichkeit und nimmt diese im Anschluss zur Kenntnis.
Die Verwaltung wird gebeten, Informationen in Form von Rechtsurteilen
(mit Fundstelle) zum Thema „Haushaltsvorbesprechungen im öffentlichen oder
nichtöffentlichen Teil der Sitzungen“ zu recherchieren und den Gemeinderat zu
informieren.