Dem Gemeinderat wird eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 3516 im Wiesenweg 5 in Schönau vorgelegt.

 

Die Bauinteressenten beabsichtigen dort ein Einfamilienwohnhaus (ca. 8,1m x 12,5m) mit Satteldach (Dachneigung 25°), eine Doppelgarage (ca. 6m x 7m) sowie einen Carport (ca. 6m x 3,5m, nicht eingezeichnet) entsprechend der beiliegenden Planskizze zu errichten. Die Garage soll entweder ein gleiches Satteldach wie das Wohnhausgebäude oder ein Flachdach erhalten.

 

Vor Erstellung der endgültigen Bauantragsunterlagen möchten die Bauherren abklären lassen, ob seitens der Gemeinde Einverständnis mit dem Vorhaben in der geplanten Form besteht.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 3516 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung muss gesichert sein.

 

Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ähnelt einem allgemeinen Wohngebiet. Die Nutzung als Wohngebäude fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Gemäß der Baunutzungsverordnung ist das Maß der baulichen Nutzung für ein Allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GFZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GRZ) von 1,2 festgesetzt. Nach den vorgelegten Bauskizzen ist davon auszugehen das die GFZ (998m² x 0,4 = 399,2 m²) und GRZ (998 m² x 1,2 = 1197,6 m²) eingehalten werden.

 

Beim Maß der baulichen Nutzung ist auch die Geschossigkeit maßgeblich. Die Bauherren planen zwei Vollgeschosse. Die Nachbarbebauung weißt eingeschossige Bebauung mit ausgebauten Dächern auf. Insgesamt wird die Gebäudehöhe mit ca. 7-8 m ähnlich hoch sein, wie die Gebäude der umliegenden Bebauung.

 

Für den Gemeinderat stellt sich nun die Frage, ob sich das geplante Wohnhaus mit der geplanten Geschossigkeit in die umliegende Bebauung einfügt. In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die Baukultur im Vergleich zur Nachbarbebauung in den Jahren weiterentwickelt hat.

 

Da sich das Grundstück Fl. Nr. 3516 nicht innerhalb eines Sanierungsgebiets befindet, werden die sanierungsrechtliche Belange somit nicht berührt.

 

 

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage sowie einem Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 3516 im Wiesenweg 5 in Schönau entsprechend der eingereichten Planvorlage.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

 

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

11