Sitzung: 18.08.2020 GSB/016/2020
Dem Gemeinderat wird eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines
Einfamilienwohnhauses auf dem Grundstück Fl. Nr. 3516 im Wiesenweg 5 in Schönau
vorgelegt.
Die
Bauinteressenten beabsichtigen dort ein Einfamilienwohnhaus (ca. 8,1m x 12,5m) mit
Satteldach (Dachneigung 25°), eine Doppelgarage (ca. 6m x 7m) sowie einen
Carport (ca. 6m x 3,5m, nicht eingezeichnet) entsprechend der beiliegenden
Planskizze zu errichten. Die Garage soll entweder ein gleiches Satteldach wie
das Wohnhausgebäude oder ein Flachdach erhalten.
Vor
Erstellung der endgültigen Bauantragsunterlagen möchten die Bauherren abklären
lassen, ob seitens der Gemeinde Einverständnis mit dem Vorhaben in der
geplanten Form besteht.
Das
Grundstück Fl. Nr. 3516 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens
richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das Vorhaben
nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche,
die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Das
Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung muss gesichert
sein.
Die
Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ähnelt einem allgemeinen
Wohngebiet. Die Nutzung als Wohngebäude fügt sich in die Eigenart der näheren
Umgebung ein.
Gemäß
der Baunutzungsverordnung ist das Maß der baulichen Nutzung für ein Allgemeines
Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GFZ) von 0,4 und einer
Geschossflächenzahl (GRZ) von 1,2 festgesetzt. Nach den vorgelegten Bauskizzen
ist davon auszugehen das die GFZ (998m² x 0,4 = 399,2 m²) und GRZ (998 m² x 1,2
= 1197,6 m²) eingehalten werden.
Beim
Maß der baulichen Nutzung ist auch die Geschossigkeit maßgeblich. Die Bauherren
planen zwei Vollgeschosse. Die Nachbarbebauung weißt eingeschossige Bebauung
mit ausgebauten Dächern auf. Insgesamt wird die Gebäudehöhe mit ca. 7-8 m
ähnlich hoch sein, wie die Gebäude der umliegenden Bebauung.
Für
den Gemeinderat stellt sich nun die Frage, ob sich das geplante Wohnhaus mit
der geplanten Geschossigkeit in die umliegende Bebauung einfügt. In der
Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die Baukultur im Vergleich zur
Nachbarbebauung in den Jahren weiterentwickelt hat.
Da
sich das Grundstück Fl. Nr. 3516 nicht innerhalb eines Sanierungsgebiets befindet,
werden die sanierungsrechtliche Belange somit nicht berührt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur Bauvoranfrage zur
Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit einer Doppelgarage sowie einem
Carport auf dem Grundstück Fl. Nr. 3516 im Wiesenweg 5 in Schönau entsprechend
der eingereichten Planvorlage.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
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Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
11 |
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