Dem Gemeinderat wird eine formlose Bauvoranfrage zum Wohnhausneubau auf dem Grundstück Fl. Nr. 200, Rhönstraße 65 in Schönau vorgelegt.

 

Die Bauinteressenten beabsichtigt dort ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage (Erdgeschoß und Dachgeschoß) mit Satteldach entsprechend den beiliegenden Planskizzen zu errichten. Abweichend zur Planskizze soll das Dach ohne Dachgauben mit einer flacheren Dachneigung von 30° errichtet werden.

 

Vor Erwerb des Grundstückes möchten die Bauherren abklären lassen, ob seitens der Gemeinde Einverständnis mit dem Vorhaben in der geplanten Form besteht.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 200 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung muss gesichert sein.

 

Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ähnelt einem Dorfgebiet. Die Nutzung als Wohngebäude fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Darüber hinaus liegt das Grundstück im Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. Da die Gestaltungsvorgaben noch in einer Gestaltungssatzung festgelegt werden müssen, wird der Gemeinderat gebeten, abzuschätzen ob das geplante Wohnhaus mit der noch in Aufstellung befindlichen Satzung übereinstimmt.

 

Der in der Sitzung anwesende potentielle Bauherr erläutert zudem kurz sein Vorhaben.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Wohnhausneubau auf dem Grundstück Fl. Nr. 200, Rhönstraße 65 in Schönau entsprechend den vorgelegten Planskizzen – sowohl zur Variante wie in der Planskizze dargestellt, als auch zur Variante ohne Dachgauben mit einer flacheren Dachneigung von 30°.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11