Dem Gemeinderat wird eine formlose Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 4519 in der Burgwallbacher Straße 32 in Schönau vorgelegt.

 

Die Bauinteressenten beabsichtigt dort ein Einfamilienwohnhaus mit Walmdach (Dachneigung 25°) entsprechend den beiliegenden Planskizzen zu errichten.

 

Vor Erstellung der endgültigen Bauantragsunterlagen möchten die Bauherren abklären lassen, ob seitens der Gemeinde Einverständnis mit dem Vorhaben in der geplanten Form besteht.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 4519 liegt im Innenbereich. Die Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich somit nach § 34 Baugesetzbuch. Das heißt, dass sich das Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen muss. Das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden. Die Erschließung muss gesichert sein.

 

Die Art der baulichen Nutzung der näheren Umgebung ähnelt einem allgemeinen Wohngebiet. Die Nutzung als Wohngebäude fügt sich in die Eigenart der näheren Umgebung ein.

 

Gemäß der Baunutzungsverordnung ist das Maß der baulichen Nutzung für ein Allgemeines Wohngebiet mit einer Grundflächenzahl (GFZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GRZ) von 1,2 festgesetzt. Nach den vorgelegten Bauskizzen ist davon auszugehen das die GFZ (964 m² x 0,4 = 385,6 m²) und GRZ (964 m² x 1,2 = 1165,8 m² eingehalten werden.

 

Beim Maß der baulichen Nutzung ist auch die Geschossigkeit maßgeblich. Die Bauherren planen zwei Vollgeschosse. Die Nachbarbebauung weißt eingeschossige Bebauung mit ausgebauten Dächern auf. Insgesamt wird die Gebäudehöhe mit ca. 8-9 m ähnlich hoch sein, wie die Gebäude der umliegenden Bebauung.

 

Für den Gemeinderat stellt sich nun die Frage, ob sich das geplante Wohnhaus mit der geplanten Geschossigkeit in die umliegende Bebauung einfügt. In der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass sich die Baukultur im Vergleich zur Nachbarbebauung in den Jahren weiterentwickelt hat.

 

Die in der Sitzung anwesenden Bauherren fügen zudem an, noch eine Doppelgarage errichten zu wollen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur formlosen Bauvoranfrage zur Errichtung eines Einfamilienwohnhaus auf dem Grundstück Fl. Nr. 4519 in der Burgwallbacher Straße 32 in Schönau entsprechend den vorgelegten Planskizzen sowie auch hinsichtlich einer Doppelgarage.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11