Dem Gemeinderat wird ein Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung für die Änderung baulicher Anlagen nach § 144 Baugesetzbuch (BauGB) an dem Anwesen auf dem Grundstück Fl. Nr. 46, Rhönstraße 41 in der Gemeinde Schönau vorgelegt.

 

Das Anwesen wurde erst kürzlich vom Bauherren erworben. Die Dachziegel des vorderen Gebäudeteils (Fachwerkhaus) sind schadhaft und sollen schnellstmöglich neu gedeckt werden, da an verschiedenen Stellen Regenwasser eindringt. Für die neue Dacheindeckung sind rote Tonziegeln gem. Anlage 1 vorgesehen.

 

Grundsätzlich ist die Erneuerung der Dacheindeckung baurechtlich genehmigungsfrei zulässig. Das Grundstück Fl. Nr. 46 befindet sich jedoch im förmlich festgesetzten Sanierungsgebiet „Innenbereich Schönau“. In förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten bedürfen auch verfahrensfreie Vorhaben der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde Schönau gemäß § 3 der Sanierungssatzung i. V. m. § 144 Abs. 1 und § 14 BauGB. Die Genehmigung muss versagt werden, wenn das Vorhaben erkennbar den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Sanierung zuwiderlaufen, bzw. diese unmöglich machen würde. Der Maßstab ist hierfür das Integrierte städtebauliche Entwicklungskonzept (ISEK), die in Aufstellung befindliche Gestaltungsfibel und die Stellungnahme des Sanierungsberaters.

 

Parallel wurde durch den Bauherrn ein Antrag auf denkmalschutzrechtliche Erlaubnis für die Dacheindeckung beim Landratsamt Rhön-Grabfeld gestellt.

 

Von Seiten der Verwaltung wird die geplante neue Dacheindeckung mit roten Tonziegeln als unkritisch gesehen.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zur sanierungsrechtlichen Genehmigung nach § 144 BauGB für die neue Dacheindeckung auf dem Grundstück Fl. Nr. 46 im Rhönstraße 41 in Schönau entsprechend dem eingereichten Muster.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

9