Sitzung: 05.05.2020 GSB/005/2020
Nach Art. 35 Abs. 1 GO wählt der Gemeinderat aus seiner Mitte für die
Dauer seiner Wahlzeit die weiteren Bürgermeister. Weitere Bürgermeister sind
Ehrenbeamte der Gemeinde.
Zum weiteren Bürgermeister sind die ehrenamtlichen
Gemeinderatsmitglieder wählbar, welche die Voraussetzungen für die Wahl zum ersten
Bürgermeister erfüllen. Diese Voraussetzungen nach Art. 39 des Gemeinde- und
Landkreiswahlgesetzes erfüllen alle Gemeinderatsmitglieder des Gemeinderats Schönau
a. d. Brend.
Die Wahl des dritten Bürgermeisters ist zwingend in geheimer Abstimmung
vorzunehmen. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhält. Neinstimmen und leere Stimmzettel sind ungültig. Ist
mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu
wiederholen. Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner
der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, so tritt
Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen ein. Bei
Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. (Art. 51 Abs. 3 GO).
Für die Wahl des dritten Bürgermeisters können aus dem Gemeinderat
Vorschläge geäußert werden. Die Gemeinderäte sind bei der Wahl nicht an die
Vorgeschlagenen gebunden.
Nachdem die erste Bürgermeisterin Sonja Rahm und der zweite
Bürgermeister Reinhold Nöldner aus Schönau a. d. Brend sind, wird für die Wahl
des dritten Bürgermeisters ein Gemeinderatsmitglied aus dem Ortsteil
Burgwallbach in Betracht genommen.
Für die Wahl des dritten Bürgermeisters wird Herr Andreas Herleth
vorgeschlagen.
Ergebnis der Wahl zum dritten Bürgermeister:
Anzahl der Wahlberechtigten 13
Abgegebene Stimmen 13
Gültige Stimmen 13
Ungültige Stimmen 0
Gültige Stimmen für Andreas Herleth 12
Gültige Stimmen für Roberto Podda 1
Herr Herleth hat mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen
erhalten. Er ist somit zum dritten Bürgermeister der Gemeinde Schönau a. d.
Brend gewählt.