Sitzung: 05.05.2020 GSB/005/2020
Nach § 16 Abs. 1 der bisherigen Geschäftsordnung für den Gemeinderat ist
die Vertretung der ersten Bürgermeisterin durch einen zweiten Bürgermeister und
erforderlichenfalls durch einen dritten Bürgermeister geregelt. Darüber hinaus
ist keine weitere Stellvertretung festgelegt.
Beschluss:
Der Gemeinderat bestimmt, dass zur Vertretung der ersten Bürgermeisterin
ein zweiter Bürgermeister und für den Fall der Verhinderung der ersten
Bürgermeisterin und des zweiten Bürgermeisters ein dritter Bürgermeister
gewählt wird.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
13 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
13 |