Nach § 16 Abs. 1 der bisherigen Geschäftsordnung für den Gemeinderat ist die Vertretung der ersten Bürgermeisterin durch einen zweiten Bürgermeister und erforderlichenfalls durch einen dritten Bürgermeister geregelt. Darüber hinaus ist keine weitere Stellvertretung festgelegt.

 


Beschluss:

 

Der Gemeinderat bestimmt, dass zur Vertretung der ersten Bürgermeisterin ein zweiter Bürgermeister und für den Fall der Verhinderung der ersten Bürgermeisterin und des zweiten Bürgermeisters ein dritter Bürgermeister gewählt wird.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

13