Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Nebengebäudes für Heizung, Pelletlager und Lager für Gartenmöbel auf dem Grundstück Fl. Nr. 4374 in der Krummbachstraße 24 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.

 

Das Gebäude mit einer Länge von 30,12 m und einer Breite von 8,19 m ist mit feuerbeständigem Mauerwerk mit senkrechter Holzverschalung, einem Pultdach mit einer Dachneigung von 18° und einer naturroten Ziegeleindeckung geplant. Die vordere Wandhöhe, zur Straße, ist mit 5,92 m und die hintere Wandhöhe mit 2,88 m vorgesehen.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 4374 liegt im Außenbereich. Der Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich ein Sondergebiet „Hotel“ vor. Die Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 35 des Baugesetzbuches.

 

Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder öffentlicher Ver- oder Entsorgung dienen. Das Nebengebäude kann keinem der in § 35 Abs. 1 BauGB aufgelisteten privilegierten Vorhaben zugeordnet werden und gilt somit als sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2 des Baugesetzbuches im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

 

Öffentliche Belange sind immer dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.

 

Das Grundstück liegt außerdem in der Schutzzone des Naturparks „Bayer. Rhön“. Das Vorhaben bedarf daher einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis nach § 7 der Verordnung über den Naturpark „Bayer. Rhön“.

 

Über die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 35 BauGB entscheidet die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Anhörung der Träger öffentlicher Belange (Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserrecht usw.) erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 4374 sind 35 Stellplätze vorgesehen. In den Planunterlagen aus der Baugenehmigung vom 26.11.1984 wurden auf dem Grundstück 30 Stellplätze nachgewiesen.

 

Stellungnahme Sachgebiet Tiefbau:

Die Zufahrt ist über die Krummbachstraße gewährleistet, eine Wasserversorgung wird für das Vorhaben gemäß Eingabeplanung nicht benötigt. Allerdings steht für das Grundstück keine Anbindung an die örtliche Kanalisation zur Verfügung. Die Erschließung des Grundstücks ist somit nicht gesichert. Die Planung sieht die Anbindung an eine „bestehende Kanalleitung zum Ortskanal“ vor. Diese Leitung ist der Verwaltung nicht bekannt und liegt auf Privatgrund (Flurstück 4376).

 

Ein Anschluss- und Benutzungsrecht für das Grundstück besteht gemäß § 4 Abs. 2 der Entwässerungssatzung (EWS) nicht. Daher ist eine Erschließungsvereinbarung erforderlich, die die Gemeinde von der Erschließung des Grundstücks Fl. Nr. 4374 freistellt oder die dem Bauherrn die Kostentragung der Erschließung auferlegt.

 

Beim Ortskanal handelt es sich lediglich um einen Mischwasserkanal DN 200 PVC. Dieser endet bereits auf Höhe der nördlichen Gebäudeecke des benachbarten Hotelkomplexes. Mit Anbindung der neuen Dachfläche und der gesamten Parkplatzfläche würden nicht unerhebliche Einzugsflächen angebunden, die eine Überlastung des Kanals oder auch nachteilige Auswirkungen auf die Entwässerung der Hotelanlage nach sich ziehen können.

 

Aufgrund der umfangreichen bestehenden und neuen Flächenversiegelungen müssen vom Bauherrn alle Möglichkeiten der Oberflächenwasserzwischenspeicherung oder Rückhaltung nachgewiesen werden (z. B. Einbau von Zisternen oder eine örtliche Versickerung durch den Einbau von Rigolen).

 

Der Entwässerungsplan ist entsprechend zu überarbeiten und der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vorzulegen. Der Bauantrag wird erst nach dessen Vorlage und Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau sowie dem Abschluss einer Erschließungsvereinbarung an das Landratsamt Rhön-Grabfeld weitergeleitet.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Nebengebäudes für Heizung, Pelletlager und Lager für Gartenmöbel auf dem Grundstück Fl. Nr. 4374 in der Krummbachstraße 24 in Schönau a. d. Brend entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen, auch wenn die vordere Wand mit geplanten 5,92 m dem Gemeinderat sehr hoch erscheint.

 

Es wird gefordert, dass die Flächenversiegelung so gering wie möglich ausfällt. Die Entwässerung ist so auszuführen, dass sie nicht dem Kanal zugeleitet wird.

 

Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die erforderliche Erschließungsvereinbarung mit dem Bauherren abzuschließen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

13

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

13