Sitzung: 21.04.2020 GSB/004/2020
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Nebengebäudes
für Heizung, Pelletlager und Lager für Gartenmöbel auf dem Grundstück Fl. Nr.
4374 in der Krummbachstraße 24 in Schönau a. d. Brend vorgelegt.
Das Gebäude mit einer Länge von 30,12 m und einer Breite von 8,19 m ist
mit feuerbeständigem Mauerwerk mit senkrechter Holzverschalung, einem Pultdach
mit einer Dachneigung von 18° und einer naturroten Ziegeleindeckung geplant.
Die vordere Wandhöhe, zur Straße, ist mit 5,92 m und die hintere Wandhöhe mit
2,88 m vorgesehen.
Das Grundstück Fl. Nr. 4374 liegt im Außenbereich. Der
Flächennutzungsplan sieht für diesen Bereich ein Sondergebiet „Hotel“ vor. Die
Zulässigkeit von Vorhaben richtet sich somit nach § 35 des Baugesetzbuches.
Im Außenbereich unterscheidet man zwischen privilegierten und sonstigen
Vorhaben. Privilegierte Vorhaben sind vor allem Vorhaben, die einem land- oder
forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung oder
öffentlicher Ver- oder Entsorgung dienen. Das Nebengebäude kann keinem der in §
35 Abs. 1 BauGB aufgelisteten privilegierten Vorhaben zugeordnet werden und
gilt somit als sonstiges Vorhaben. Sonstige Vorhaben können nach § 35 Abs. 2
des Baugesetzbuches im Einzelfall im Außenbereich zugelassen werden, wenn ihre
Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die
Erschließung gesichert ist.
Öffentliche Belange sind immer dann beeinträchtigt, wenn das Vorhaben
den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht oder Belange des
Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes
oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert
beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet wird.
Das Grundstück liegt außerdem in der Schutzzone des Naturparks „Bayer.
Rhön“. Das Vorhaben bedarf daher einer naturschutzrechtlichen Erlaubnis nach §
7 der Verordnung über den Naturpark „Bayer. Rhön“.
Über die Zulässigkeit der Vorhaben nach § 35 BauGB entscheidet die
Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde. Die Anhörung der
Träger öffentlicher Belange (Naturschutz und Landschaftspflege, Wasserrecht
usw.) erfolgt durch die Bauaufsichtsbehörde im Baugenehmigungsverfahren.
Auf dem Grundstück Fl. Nr. 4374 sind 35 Stellplätze vorgesehen. In den
Planunterlagen aus der Baugenehmigung vom 26.11.1984 wurden auf dem Grundstück
30 Stellplätze nachgewiesen.
Stellungnahme Sachgebiet Tiefbau:
Die Zufahrt ist über die Krummbachstraße gewährleistet, eine
Wasserversorgung wird für das Vorhaben gemäß Eingabeplanung nicht benötigt. Allerdings
steht für das Grundstück keine Anbindung an die örtliche Kanalisation zur
Verfügung. Die Erschließung des Grundstücks ist somit nicht gesichert. Die
Planung sieht die Anbindung an eine „bestehende Kanalleitung zum Ortskanal“
vor. Diese Leitung ist der Verwaltung nicht bekannt und liegt auf Privatgrund
(Flurstück 4376).
Ein Anschluss- und Benutzungsrecht für das Grundstück besteht gemäß § 4
Abs. 2 der Entwässerungssatzung (EWS) nicht. Daher ist eine Erschließungsvereinbarung
erforderlich, die die Gemeinde von der Erschließung des Grundstücks Fl. Nr.
4374 freistellt oder die dem Bauherrn die Kostentragung der Erschließung
auferlegt.
Beim Ortskanal handelt es sich lediglich um einen Mischwasserkanal DN 200
PVC. Dieser endet bereits auf Höhe der nördlichen Gebäudeecke des benachbarten
Hotelkomplexes. Mit Anbindung der neuen Dachfläche und der gesamten
Parkplatzfläche würden nicht unerhebliche Einzugsflächen angebunden, die eine
Überlastung des Kanals oder auch nachteilige Auswirkungen auf die Entwässerung
der Hotelanlage nach sich ziehen können.
Aufgrund der umfangreichen bestehenden und neuen Flächenversiegelungen
müssen vom Bauherrn alle Möglichkeiten der Oberflächenwasserzwischenspeicherung
oder Rückhaltung nachgewiesen werden (z. B. Einbau von Zisternen oder eine
örtliche Versickerung durch den Einbau von Rigolen).
Der Entwässerungsplan ist entsprechend zu überarbeiten und der
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vorzulegen. Der Bauantrag wird
erst nach dessen Vorlage und Zustimmung durch das Sachgebiet Tiefbau sowie dem
Abschluss einer Erschließungsvereinbarung an das Landratsamt Rhön-Grabfeld
weitergeleitet.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung
eines Nebengebäudes für Heizung, Pelletlager und Lager für Gartenmöbel auf dem
Grundstück Fl. Nr. 4374 in der Krummbachstraße 24 in Schönau a. d. Brend
entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen, auch wenn die vordere Wand
mit geplanten 5,92 m dem Gemeinderat sehr hoch erscheint.
Es wird gefordert, dass die Flächenversiegelung so gering wie möglich
ausfällt. Die Entwässerung ist so auszuführen, dass sie nicht dem Kanal
zugeleitet wird.
Der Erste Bürgermeister wird ermächtigt, die erforderliche
Erschließungsvereinbarung mit dem Bauherren abzuschließen.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
13 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
13 |