Dem Gemeinderat wird der Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beiderseits der Schönauer Straße“ zur Errichtung eines Hundezwingers auf dem Grundstück Fl. Nr. 1890/21, Talblick 18 im Ortsteil Burgwallbach vorgelegt.

 

Der Bauherr hat in der nördlichen Grundstücksecke einen Hundezwinger mit einer Fläche von 24 m² (6 m Länge und 4 m Breite) und einem Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 12° errichtet. Nach Auffassung des Bauherrn fällt das Vorhaben unter die Verfahrensfreiheit nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Bayerischen Bauordnung. Dies ist grundsätzlich richtig, die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der Verpflichtung, die Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

 

Die Wandhöhe zum Nachbarn, Grundstück Fl. Nr. 1890/22, beträgt derzeit 3,19 m. An der Grundstücksgrenze sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu einer mittleren Wandhöhe von 3 m zulässig. Eine Abweichung von der Abstandsfläche aufgrund der Wandhöhe von 3,19 m kann auch nach Rücksprache mit der Baugenehmigungsbehörde nicht in Aussicht gestellt werden, da die nachbarrechtlichen Belange beeinträchtigt wären. Die Planunterlagen wurden insoweit angepasst, dass das Pultdach zu einem nicht gleichschenkligen Satteldach mit roter Ziegeleindeckung geändert wurde. Die Wandhöhe zum Nachbargrundstück Fl. Nr. 1890/22 beträgt nun 2,99 m.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1890/21 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Beiderseits der Schönauer Straße“. Mit einer Bebauungsplan-Änderung im Juni 1984 wurde die Festsetzung von Flachdächern für Garagen und Nebengebäude auf Satteldach mit einer Dachneigung von 30° festgesetzt. Das Dacheindeckmaterial muss gleich des Wohnhauses sein; mit roten bzw. rotbraunen Ziegeln. Der Standort des Hundezwingers liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze.

 

Bei dem geplanten Hundezwinger für einen Hund handelt es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Bayer. Bauordnung. Eine Kleintierhaltung im Sinne der Baunutzungsverordnung (z. B. Hundezucht, umfängliche Hühnerzucht) liegt beim Halten von einem bis zwei Hunden nicht vor.

 

Für die abweichende Dachneigung und für den Standort des Hundezwingers außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist ein Antrag auf isolierte Befreiung erforderlich.

 

Auf Anraten der Baugenehmigungsbehörde wird das errichtete Nebengebäude erst nach Bestandskraft der isolierten Befreiung baulich entsprechend den Planunterlagen angepasst.

 

Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten. Sollte der Gemeinderat zu der Auffassung gelangen, dass das Vorhaben in der beantragten Form zugelassen werden kann, wird folgender Beschluss vorgeschlagen:


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beiderseits der Schönauer Straße“ zur Errichtung eines Hundezwingers auf dem Grundstück Fl. Nr. 1890/21, Talblick 18 im Ortsteil Burgwallbach entsprechend den eingereichten Planskizzen.

 

Es besteht Einverständnis mit der Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beiderseits der Schönauer Straße“ bezüglich des Standortes außerhalb der Baugrenzen und der abweichenden Dachneigung des Hundezwingers.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

6

Anwesend:

13