Sitzung: 21.04.2020 GSB/004/2020
Der Bauherr hat in
der nördlichen Grundstücksecke einen Hundezwinger mit einer Fläche von 24 m² (6
m Länge und 4 m Breite) und einem Pultdach mit einer Dachneigung von ca. 12° errichtet.
Nach Auffassung des Bauherrn fällt das Vorhaben unter die Verfahrensfreiheit
nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a) der Bayerischen Bauordnung. Dies ist
grundsätzlich richtig, die Genehmigungsfreiheit entbindet jedoch nicht von der
Verpflichtung, die Festsetzungen des Bebauungsplanes sowie die
abstandsflächenrechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Die Wandhöhe zum
Nachbarn, Grundstück Fl. Nr. 1890/22, beträgt derzeit 3,19 m. An der
Grundstücksgrenze sind Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten bis zu
einer mittleren Wandhöhe von 3 m zulässig. Eine Abweichung von der Abstandsfläche
aufgrund der Wandhöhe von 3,19 m kann auch nach Rücksprache mit der
Baugenehmigungsbehörde nicht in Aussicht gestellt werden, da die
nachbarrechtlichen Belange beeinträchtigt wären. Die Planunterlagen wurden
insoweit angepasst, dass das Pultdach zu einem nicht gleichschenkligen
Satteldach mit roter Ziegeleindeckung geändert wurde. Die Wandhöhe zum
Nachbargrundstück Fl. Nr. 1890/22 beträgt nun 2,99 m.
Das Grundstück Fl.
Nr. 1890/21 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Beiderseits
der Schönauer Straße“. Mit einer Bebauungsplan-Änderung im Juni 1984 wurde die
Festsetzung von Flachdächern für Garagen und Nebengebäude auf Satteldach mit
einer Dachneigung von 30° festgesetzt. Das Dacheindeckmaterial muss gleich des
Wohnhauses sein; mit roten bzw. rotbraunen Ziegeln. Der Standort des
Hundezwingers liegt außerhalb der im Bebauungsplan festgesetzten Baugrenze.
Bei dem geplanten Hundezwinger
für einen Hund handelt es sich um ein genehmigungsfreies Vorhaben nach Art. 57
Abs. 1 Bayer. Bauordnung. Eine Kleintierhaltung im Sinne der
Baunutzungsverordnung (z. B. Hundezucht, umfängliche Hühnerzucht) liegt beim
Halten von einem bis zwei Hunden nicht vor.
Für die
abweichende Dachneigung und für den Standort des Hundezwingers außerhalb der im
Bebauungsplan festgesetzten Baugrenzen ist ein Antrag auf isolierte Befreiung
erforderlich.
Auf Anraten der
Baugenehmigungsbehörde wird das errichtete Nebengebäude erst nach Bestandskraft
der isolierten Befreiung baulich entsprechend den Planunterlagen angepasst.
Der Gemeinderat wird um Beratung gebeten. Sollte der Gemeinderat zu der Auffassung gelangen, dass das Vorhaben in der beantragten Form zugelassen werden kann, wird folgender Beschluss vorgeschlagen:
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Antrag auf isolierte
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Beiderseits der Schönauer
Straße“ zur Errichtung eines Hundezwingers auf dem Grundstück Fl. Nr. 1890/21,
Talblick 18 im Ortsteil Burgwallbach entsprechend den eingereichten
Planskizzen.
Es besteht Einverständnis mit der Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Beiderseits der Schönauer Straße“ bezüglich des Standortes
außerhalb der Baugrenzen und der abweichenden Dachneigung des Hundezwingers.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
6 |
Anwesend: |
13 |