Sitzung: 17.03.2020 GSB/003/2020
Der Freistaat Bayern gewährt nach Art. 11 Finanzausgleichsgesetz (BayFAG)
u. a. an Gemeinden, neben den Bedarfszuweisungen im klassischen Sinn, seit dem
Jahr 2013 zusätzlich Stabilisierungshilfen (= Bedarfszuweisungen für
demografiebedingte bzw. strukturelle Härten). Ziel der staatlichen
Stabilisierungshilfe ist eine Konsolidierung der Kommunalfinanzen, vorrangig in
Form der Verringerung der Zins- und Tilgungsleistungen (für die bestehende
Verschuldung).
Stabilisierungshilfen können mehrere – grundsätzlich maximal fünf –
Jahre bewilligt werden.
Die Gemeinde Schönau a. d. Brend hat in den vergangenen sechs Jahren auf
diesem Weg bereits 2,03 Mio. € erhalten.
Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe und deren Höhe wird
insbesondere in Abhängigkeit von der Erfüllung der hierfür notwendigen
Voraussetzungen und der Umsetzung der im vorgelegten
Haushaltskonsolidierungskonzept enthaltenen Sanierungsmaßnahmen bzw.
weitergehenden Konsolidierungsbemühungen entschieden.
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend hat in seiner Sitzung vom 18.02.2020
das fortgeschriebene gemeindliche Haushaltskonsolidierungskonzept 2020 sowie
dessen Umsetzung beschlossen.
Über die Bewilligung einer Stabilisierungshilfe entscheidet der
Verteilerausschuss voraussichtlich Ende Oktober 2020 (Zusammensetzung:
Vertreter des Finanzministeriums und der kommunalen Spitzenverbände).
Ein Antrag ist bis Mai 2020 dem Landratsamt Rhön-Grabfeld vorzulegen.
Das Landratsamt prüft und bewertet den Antrag und leitet diesen anschließend an
die Regierung von Unterfranken weiter.
Insbesondere folgende (teils überarbeitete) Regularien sind dabei zu
beachten:
Ø Die
Stabilisierungshilfe wird auf zwei Grundsäulen – Schuldentilgung und Investitionshilfen
– aufgeteilt;
Ø Die enger
gefassten Zugangsvoraussetzungen (Vorliegen eines Härtefalls, Beschränkung von
Kreditaufnahmen, etc.) sowie die Einschränkung auf Bewilligungszeiträume und
zeitliche Befristungen gestalten das Verfahren zunehmend anspruchsvoller;
Ø Für Sondertilgungen
(Kredit älter als 5 Jahre sowie auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung, da sonst
unwirtschaftlich) sind Verwendungszeitpunkte von 11/20 bis 12/21 möglich;
nachrangig wäre die Stabilisierungshilfe der 1. Säule Schuldentilgung auch für
die Leistung der ordentlichen Tilgungen verwendbar.
Ø Investitionshilfen
(2. Säule) für Investitionen in die gemeindliche Grundausstattung
(Pflichtaufgabenbereich) können 2020 für den Ausgabezeitraum 2021 bis
einschließlich 2024 (Eigenanteile, für die noch keine Stabilisierungshilfe
gewährt wurde) beantragt werden; hierfür werden unter anderem eigentlich die
bereits dreimalige Bewilligung einer Stabilisierungshilfe als
Zugangsvoraussetzung sowie z. T. auch eine Begrenzung auf einen
Dreijahreszeitraum genannt.
Wenngleich die Einhaltung der jeweiligen Voraussetzungen nur erschwert
darstellbar sein könnte, werden – in Abstimmung mit dem 1. Bürgermeister – nichtsdestotrotz
folgende Positionen zur Beantragung (bedeutet aber nicht gleichzeitig eine
Realisation der Stabilisierungshilfe bzw. dieses Wertes!) vorgeschlagen:
Verwendung für |
Konkrete Bezeichnung |
voraussichtlicher Verwendungszeitpunkt |
Betrag in € |
ordentl. Tilgung |
Bestehende Kredite |
2020/21 |
234.631 |
Summe 1. Säule |
|
|
234.631 |
Investition 1 |
Ersatzneubau KiTa Schönau |
2021 |
194.358 |
Investition 2 |
Herrichtung Grünabfallsammelplatz |
2021 |
77.400 |
Investition 3 |
Umgestaltung Friedhof |
2024 |
220.000 |
Summe 2. Säule |
|
|
491.758 |
Gesamtsumme |
|
|
726.389 |
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend beschließt, auf Grund struktureller
und finanzieller Probleme einen Antrag
auf Stabilisierungshilfe im Jahr 2020 mit einer Gesamtantragssumme von 726.389 € zu stellen.
Begründet wird die Höhe (wie auch im Sachverhalt dargestellt) mit Schuldentilgungen in Höhe von 234.631 € sowie avisierten Investitionshilfen für Investitionen in
die gemeindliche Grundausstattung über 491.758
€.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |