Der idyllische Badesee in Burgwallbach zählt zu den attraktiven öffentlichen Einrichtungen im Bereich Tourismus der Gemeinde Schönau a. d. Brend und ist an heißen Sommertagen ein beliebter Freizeit- und Erholungsort für Jung und Alt.

 

Doch mit dem Betrieb eines Badesees stellt sich im Falle eines Unfalls die Frage nach der Haftung der Gemeinde, ihrer Entscheidungsträger und Bediensteten. Denn die Verantwortlichkeit für eine solche Freizeitanlage und die damit verbundene Verkehrssicherungspflicht liegt grundsätzlich beim Betreiber der Anlage.

 

Aktuell gibt es folgende Vorschriften, Regelungen, Versicherungen, etc. zum Badesee in Burgwallbach:

 

 

·           Satzung über den Betrieb und die Benutzung des Burgwallbacher Sees

 

Diese enthält unter anderem Regeln zur Wahrung von Sicherheit und Ordnung, wie zum Beispiel Benutzung von Nichtschwimmern nur unter der Aufsicht und Begleitung von schwimm- und rettungsfähigen Personen und begrenzter Bereich durch weiß-rote Markierungsstäbe für ungeübte und unsichere Schwimmer.

 

Hinsichtlich der Haftung regelt die Satzung folgendes:

Die Benutzung des Burgwallbacher Sees und seiner Einrichtungen geschieht grundsätzlich auf eigene Gefahr. Die Gemeinde haftet für Personen- und Sachschäden, die auf Mängel der Anlage zurückzuführen sind, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Organe sowie des Ordnungspersonals. Für Personen- und Sachschäden, die Badegästen durch Dritte zugefügt werden, haftet die Gemeinde nicht.

Die Gemeinde kommt nicht für beschädigte oder abhandengekommene Gegenstände der Badegäste auf.

 

 

·           Kommunale Haftpflichtversicherung

 

Für die Gemeinde Schönau a. d. Brend besteht eine kommunale Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschaden bei Schadensersatzansprüchen, bei Abhandenkommen von Sachen und Umweltschäden nach dem Umweltschadensgesetz für alle gemeindliche Einrichtungen inkl. Burgwallbacher See.

 

In der Regel werden die Kommunen (nicht die dafür verantwortlichen Bediensteten) auf Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagt. Die finanziellen Kompensationsleistungen sind somit üblicherweise durch die kommunale Haftpflichtversicherung gedeckt, es sei denn die Kommunen haben die gebotenen Maßnahmen vorsätzlich unterlassen.

Jedoch muss bei Unfällen mit einer strafrechtlichen Ermittlung gerechnet werden, welche sich gegen die potentiell Verantwortlichen richtet. Diese strafrechtliche Verantwortlichkeit wird nicht von der kommunalen Haftpflichtversicherung übernommen. Die Strafbarkeit knüpft auch an das Organisationsverschulden an, mithin, dass auf höherer Ebene nicht dafür gesorgt wurde, dass gebotene Maßnahmen zur Gefahrenabwehr getroffen wurden. Somit kann folglich auch der Gemeinderat (z. B. bei durch das Abstimmungsverhalten Unterlassen notwendiger Verkehrssicherungsmaßnahmen) strafrechtlich belangt werden.

 

 

·           Widmung, Wasserrechtliche Erlaubnis, Grundbucheintrag

 

Eine Widmung für den Badesee gibt es nicht.

Der Burgwallbacher See ist im Rahmen einer wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) als Badesee zugelassen. Diese ist Grundlage für die Betriebsvorschrift, welche sich ausschließlich auf das Gewässer und die Anlagen im Gewässer beziehen.

Im Grundbuch ist folgende Nutzungsart hinterlegt: Stehendes Gewässer, Sport-, Freizeit- und Erholungsfläche.

 

 

·           Pachtvertrag Seecafé

 

Dem Pachtvertrag zwischen der GbR Wansuda Stumpf und Bernd Bühner vom 16.03.2011 ist hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht zu entnehmen, dass der Pächter verpflichtet ist die Wegereinigungs- und Streupflicht vollständig zu erfüllen.

Daneben ist der Pächter verpflichtet die sanitären Anlagen im Sanitärgebäude in gepflegtem und ordentlichem Zustand zu halten. Ferner ist er verpflichtet die Liegewiese täglich zu säubern, den Unrat zu entfernen und die Liegewiese in einem sauberen und gepflegten Zustand zu halten.

Der Pächter ist verpflichtet über die üblichen Versicherungen abgesichert zu sein.

Weitere Bestimmungen in Bezug auf Verkehrssicherungspflicht, Haftung etc. sind dem Pachtvertrag nicht zu entnehmen.

 

 

·           Pflege und Wartung durch die Bauhofgemeinschaft

 

Aktuell wird die Pflege und Wartung (Mäharbeiten, Heckenpflege, Wartung der Spielgeräte, Schlammbecken, Kaskaden, usw.) des Burgwallbacher Sees inkl. Anlage durch die Bauhofgemeinschaft auf Anweisung des Bürgermeisters durchgeführt.

 

 

·           Regelmäßige Probeentnahme des Wassers

 

Das Gesundheitsamt des Landratsamtes Rhön-Grabfeld macht aufgrund der Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer (BayBadeGewV) regelmäßig (in der Badesaison monatlich) Probeentnahmen des Wassers. Die letzte Probeentnahme fand am 09.09.2019 statt. Diese Probe wurde bakteriologisch nicht beanstandet.

 

 

·           Zugang, Rettungsringe, Schilder, etc.

 

 

Am 20.01.2020 fand eine Ortsbesichtigung des Badesees Burgwallbach statt. Nachfolgende Sicherheitsvorkehrungen/Schilder wurden bei der Besichtigung festgestellt:

 

 

Weiß-rote Markierungsstäbe

 

Der Wasserbereich für ungeübte und unsichere Schwimmer mit einer Tiefe von ca. 1,40 m ist mit mehreren sichtbaren weiß-roten Markierungsstäben vom Wasserbereich mit einer Tiefe von bis zu 5 bis 6 m abgegrenzt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Beschilderung

 

Informationen über die Wassertiefe erhält man über die Beschilderung am Zufahrtsweg zum Badesee.

 

Auf das Hundeverbot wird ebenfalls mit mehreren Schildern hingewiesen.

 

Auf die Benutzungsregelungen wird mit einem Schild am Zufahrtsweg zum Badesee hingewiesen.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Die Nutzung des Zufahrtsweges zum Badesee ist beschränkt auf den landwirtschaftlichen Verkehr. Damit wird der Rettungsweg zum Badesee und zu den Gebäuden freigehalten.

 

Der Zugang zur Liegewiese für die Fahrzeuge des Roten Kreuzes wird durch den seitlichen Eingang (auf dem Zufahrtsweg zum Badesee) ermöglicht. Dieser Eingang ist in der Regel verschlossen. Über einen Schlüssel für das Tor verfügt das Rote Kreuz.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bereithaltung Rettungsgeräte

 

Unmittelbar am Ufer des Badesees befinden sich drei Rettungsstangen mit Ring sowie drei Rettungsringe. Diese sind jederzeit einsatzfähig und gut sichtbar für jedermann zugänglich.

 

 

 

Im ehemaligen Raum für die Wasserwacht, welcher mittlerweile als Abstellraum genutzt wird, befinden sich unter anderem weitere Rettungsstangen mit Ring, Wurfbälle, Tragen sowie eine Liege. Der Raum ist in der Regel abgeschlossen und damit nicht für jedermann zugänglich. Über einen Schlüssel für den Raum verfügt der erste Bürgermeister, der Pächter sowie der Kassier.

 

 

 

 

 

 



 

Toiletten, Duschen, Umkleide etc.

 

Es sind drei Damen- sowie fünf Herrentoiletten (drei Urinale, zwei Kabinen) sowie Waschgelegenheiten vorhanden. Außerdem gibt es zwei Umkleidekabinen und zwei Duschen. Diese Einrichtung befindet sich in einem barrierefreien Gebäude, dessen Zugang über eine Zeitschaltuhr geregelt ist.

 

Auf der Liegefläche (Wiese) befinden sich ebenfalls zwei Umkleidekabinen.

 

Abfallbehälter, Reinigung der Anlage

 

Abfallbehälter sind vorhanden. Die Anlage wird regelmäßig gereinigt.

 

 

Erste-Hilfe-Koffer

 

Ein Erste-Hilfe-Koffer ist derzeit nicht vorhanden. In Absprache mit Bürgermeister Zehe wird ein Erste-Hilfe-Koffer vor Eröffnung der nächsten Badesaison angeschafft. Der Koffer soll im Flur des Gebäudes der Sanitäranlagen an der Wand angebracht werden. Damit wird gewährleistet, dass jeder (zu den geöffneten Zeiten des Gebäudes) Zugang zum Erste-Hilfe-Koffer hat.

 

 

Schild „Anleitung für die Rettung Ertrinkender“

 

Eine Anleitung für die Rettung Ertrinkender ist derzeit nicht vorhanden. In Absprache mit Bürgermeister Zehe werden zwei Schilder mit einer solchen Anleitung und mit den Rufnummern des notärztlichen Dienstes sowie Polizei und mit Hinweis auf den Standort des Erste-Hilfe-Koffers vor Eröffnung der nächsten Badesaison angeschafft. Die Schilder sollen an der Hauswand des Gebäudes der Sanitäranlagen außen und damit gut sichtbar angebracht werden.

 

 

 

Grundsätzliches zur Verkehrssicherungspflicht

 

Zur Erfüllung einer Verkehrssicherungspflicht sind angemessene Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der Träger einer kommunalen Einrichtung braucht nicht alle denkbaren Gefahren vorzubeugen. Die Verkehrssicherungspflicht erfordert jedoch regelmäßig den Schutz vor Gefahren, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen, vom Benutzer nicht vorhersehbar und für ihn nicht ohne weiteres erkennbar sind. Hierfür sind regelmäßige Kontrollen und Inspektionen der Anlage auf Seiten des Trägers erforderlich. Das Unterlassen der Verkehrssicherungspflicht kann zu Schadensersatzansprüchen führen.

 

Prinzipiell herrscht eine große Rechtsunsicherheit für was eine Kommune wann und wie verkehrssicherungspflichtig ist.

 

Als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wird regelmäßig ein Verstoß gegen Schutzbestimmungen (z.B. baurechtliche Vorschriften, Richtlinien der Berufsgenossenschaften, DIN, etc.) gewertet, wobei Einschränkungen zu berücksichtigen sind. Ob und wann z. B. eine Badeaufsicht erforderlich ist, ist eigenständig zu beurteilen.

 

Für die konkrete Beurteilung der Haftungsfrage in und an Badeseen ist entscheidend, ob und vor allem wie die Kommune den Verkehr für den Badebetrieb eröffnet. Die Sicherheitserwartungen des Verkehrs werden nach der Rechtsprechung z. B. dadurch verstärkt, dass die (Bade-) Nutzung entgeltpflichtig ist.

 

Um insgesamt den kommunalen Verkehrssicherungspflichten für öffentliche Einrichtungen wie dem Badesee in Burgwallbach zu genügen gibt es die Möglichkeit zur Erstellung eines belastbaren und ausdifferenzierten rechtlichen Sicherheitskonzeptes das bei Bedarf die Überlegungen beweiskräftig dokumentiert. Denn von der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Pflichtverletzung schon dann vorliegt, wenn überhaupt keine Überlegungen zur Gefahrenabwehr angestellt wurden.

 

 

 

 

Sicherheitskonzept

 

Anforderungen:

 

Ein solches Sicherheitskonzept enthält grundsätzlich folgende Einzelschritte:

·         Risikoidentifikation

Ermittlung des Sachverhalts (ausführliche Gefahranalyse etwaiger Unfälle in der Vergangenheit)

·         Risikobewertung

Durch rechtliche (und ggf. technische) Begutachtung

·         Risikobewältigung

Detaillierte Vorschläge für die Umsetzung der gebotenen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr auf Basis der rechtlichen (und ggf. technischen) Beurteilung

·         Risikotransfer

Risikotransfer durch die Prüfung des Versicherungsschutzes bzw. Übertragung auf einen „Betreiber“ (z. B. Drittenübertragung auf kommunale GmbH, Drittfirma)

 

Die Anforderungen an ein Sicherheitskonzept sind sehr hoch und ermöglicht in der Regel deshalb mangels personeller Ausstattung in den Gemeinden keine selbständige Erstellung eines derartigen Konzeptes zur Gefahrbewältigung.

 

Es bedarf der Hinzuziehung spezialisierter rechtlicher Gutachter, die nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz insoweit zur Rechtsberatung zugelassen sind, da immer eine Einzelfallbetrachtung und ein individuelles auf die konkrete örtliche Anlage bezogenes Sicherheitskonzept notwendig ist.

 

 

 

Informationen anderer Badeseen

 

Sulzfelder See

Beim Badesee in Sulzfeld wird kein Eintritt verlangt, da das Gelände nicht eingezäunt ist. Eine Einzäunung wäre laut Aussage der Sachbearbeiterin der Verwaltungsgemeinschaft in Bad Königshofen i. Gr. unverhältnismäßig. Der Badesee hat eine maximale Tiefe von ca. 2,10 m. Ein Sicherheitskonzept gibt es nicht.

 

Irmelshäuser See

Beim Badesee in Irmelshausen wird ebenfalls kein Eintritt verlangt. Grund hierfür sind die Fördervoraussetzungen. Der Badesee hat eine maximale Tiefe von ca. 2,30 m. Ein Sicherheitskonzept gibt es nicht.

 

Ellertshäuser See

Auch beim Ellertshäuser See wird kein Eintritt verlangt. Es handelt sich hier um einen Natursee, welcher dem Landschaftsschutz unterliegt. Ein Sicherheitskonzept gibt es nicht.

 

 

Durch die bisher erfolgten Überlegungen zur Gefahrenabwehr werden die erforderlichen Pflichten der Gemeinde zur Gefahrenabwehr bestärkt.

 

Des Weiteren wird empfohlen von der Erstellung eines Sicherheitskonzeptes abzusehen, da die Anforderungen sehr hoch sind, die Erstellung durch einen spezialisierten rechtlichen Gutachter hohe Kosten nach sich ziehen würde und eine haftungsrechtliche Gesamtbewertung nicht für jeden Einzelfall erreicht werden kann.

 

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.

 

Gemeinderatsmitglied Detlef Schrenk schlägt der Verwaltung vor, den Podcast FAZ Folge 112 zur Überprüfung der Teiche in Schönau a. d. Brend sich anzuhören.