Sitzung: 17.03.2020 GSB/003/2020
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Waschplatzes mit
Technik- und WC-Container auf dem Grundstück Fl. Nr. 2953, Klosterpfad 2 in der
Gemeinde Schönau vorgelegt.
Der Waschplatz, der mit L-Steinen an die Grundstücksgrenze zur Fl. Nr.
2953/1 errichtet werden soll, ist für private Maschinenreinigungen und
Fahrzeugwäschen mit Hochdurckreinigern vorgesehen. Die Reinigungen sollen laut
Nutzungskonzept werktags von 8 Uhr bis 20 Uhr vorgenommen werden.
Der Technik- und WC-Container aus Stahlblech ist mit einer Länge von 6
m, einer Breite von 2,5 m und einer Höhe von 2,80 m mit Flachdach geplant.
Es handelt sich bei dem Technik- und WC-Container um ein
verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung
(unter 75 m³).
Das Grundstück Fl. Nr. 2953 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Klosterpfad“. Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen ist
die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze zum Nachbargrundstück hin mit 5 m
festgelegt. Der Technik- und WC-Container, der Koaleszenzabscheider und der
Waschplatz überschreiten im nördlichen Grundstücksbereich jeweils die im
Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Der Container hält 3 m Abstand zur
Grundstücksgrenze ein.
Für Nebengebäude ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass diese bezüglich
der Dachform und Dachneigung an das bestehende Hauptgebäude anzugleichen sind. Im
Gewerbegebiet sind Metallverkleidungen sowohl im Dachbereich (rot bzw.
rotbraune Farbgebung) als auch im Bereich der Fassade zulässig. Für die
Abweichende Dachform und Dachneigung ist eine Befreiung von den Festsetzungen
des Bebauungsplanes erforderlich.
Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 23.06.2016 bei einem vergleichbaren
Antrag für einen Technikcontainer auf dem Grundstück Fl. Nr. 2953/1 seine
Zustimmung zu Befreiungen von der Abweichenden Dachform und Dachneigung
erteilt.
Als Begründung für die Erforderlichkeit der Überschreitung der
Baugrenze, wird vom Bauherren auf die sehr niedrige Tiefe des
Schmutzwasseranschlusses des Grundstücks und die Schwierigkeit bei der
Entwässerung über den Koaleszenzabscheiders verwiesen.
Die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes ist erforderlich.
Stellungnahme Sachgebiet Tiefbau:
Die Entwässerung für das Grundstück Fl. Nr. 2953, Klosterpfad 2 in 97659
Schönau a. d. Brend ist im Trennsystem gesichert.
Das anfallende Schmutzwasser ist über den bestehenden
Schmutzwasseranschluss abzuleiten. Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage
ist ein Kontrollschacht vorzusehen (§ 9 Abs. 3 EWS). Die technischen
Anforderungen an den Kontrollschacht gemäß Merkblatt der
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale sind zu beachten.
Aufgrund der Betriebsstoffe ist die Notwendigkeit bzw. der Umfang von
dementsprechenden Abscheideranlagen (Schlammfang, Leichtstoffabscheider und
Koaleszenzstufe) durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld (Wasserrecht) gesondert zu
beurteilen. Die Reinigungsintervalle von Schlammfang, Leichtstoffabscheider und
Koaleszenzstufe sind so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit von
Leichtstoffen und Schlamm nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit nicht
unterbrochen wird. Die Leerungs- bzw. Entsorgungsnachweise aus den
Abscheideranlagen sind regelmäßig, ohne erneute Aufforderung, der
Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vorzulegen.
Abwässer, die Stoffe enthalten, die die Abscheidefähigkeit von
Leichtflüssigkeit beeinträchtigen oder die emulgierend wirken, können in
Abscheidern nach DIN 1999 Teil 100 nicht behandelt werden, sondern müssen durch
besondere Verfahren, z. B. Emulsionsspaltanlagen, denen ein
Leichtflüssigkeitsabscheider vorgeschaltet ist aufbereitet werden. Die letzte
Stufe der Abscheideanlage muss mit einem selbsttätigen Abschluss ausgestattet
sein. Unmittelbar hinter der Abscheideanlage ist ein Probeentnahmeschacht
einzubauen.
Es sind die Anforderungen aus der Verordnung über das Einleiten von
Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) gemäß Anhang 49 für mineralhaltiges
Abwasser zu beachten.
Gleichzeitig sind die Einleitungsverbote gemäß § 15 der
Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Schönau a. d. Brend einzuhalten.
Der Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst
zu schützen (§ 9 Abs. 5 EWS).
Es ist auf das Trennsystem zu achten. Die einschlägigen DIN-Vorschriften
und ATV-Merkblätter sind zu berücksichtigen.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung
eines Waschplatzes mit Technik- und WC-Container auf dem Grundstück Fl. Nr.
2953, Klosterpfad 2 in der Gemeinde Schönau entsprechend den eingereichten
Bauantragsunterlagen.
Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung
einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ für die
Überschreitung der Baugrenze und die abweichende Dachform, Dachneigung und
Eindeckung des Technik- und WC-Containers.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
0 |
Anwesend: |
11 |