Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zur Errichtung eines Waschplatzes mit Technik- und WC-Container auf dem Grundstück Fl. Nr. 2953, Klosterpfad 2 in der Gemeinde Schönau vorgelegt.

 

Der Waschplatz, der mit L-Steinen an die Grundstücksgrenze zur Fl. Nr. 2953/1 errichtet werden soll, ist für private Maschinenreinigungen und Fahrzeugwäschen mit Hochdurckreinigern vorgesehen. Die Reinigungen sollen laut Nutzungskonzept werktags von 8 Uhr bis 20 Uhr vorgenommen werden.

 

Der Technik- und WC-Container aus Stahlblech ist mit einer Länge von 6 m, einer Breite von 2,5 m und einer Höhe von 2,80 m mit Flachdach geplant.

 

Es handelt sich bei dem Technik- und WC-Container um ein verfahrensfreies Vorhaben nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 der Bayerischen Bauordnung (unter 75 m³).

 

Das Grundstück Fl. Nr. 2953 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Klosterpfad“. Nach den eingereichten Bauantragsunterlagen ist die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze zum Nachbargrundstück hin mit 5 m festgelegt. Der Technik- und WC-Container, der Koaleszenzabscheider und der Waschplatz überschreiten im nördlichen Grundstücksbereich jeweils die im Bebauungsplan festgesetzte Baugrenze. Der Container hält 3 m Abstand zur Grundstücksgrenze ein.

 

Für Nebengebäude ist im Bebauungsplan festgesetzt, dass diese bezüglich der Dachform und Dachneigung an das bestehende Hauptgebäude anzugleichen sind. Im Gewerbegebiet sind Metallverkleidungen sowohl im Dachbereich (rot bzw. rotbraune Farbgebung) als auch im Bereich der Fassade zulässig. Für die Abweichende Dachform und Dachneigung ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes erforderlich.

 

Der Gemeinderat hat in der Sitzung vom 23.06.2016 bei einem vergleichbaren Antrag für einen Technikcontainer auf dem Grundstück Fl. Nr. 2953/1 seine Zustimmung zu Befreiungen von der Abweichenden Dachform und Dachneigung erteilt.

 

Als Begründung für die Erforderlichkeit der Überschreitung der Baugrenze, wird vom Bauherren auf die sehr niedrige Tiefe des Schmutzwasseranschlusses des Grundstücks und die Schwierigkeit bei der Entwässerung über den Koaleszenzabscheiders verwiesen.

 

Die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes ist erforderlich.

 

Stellungnahme Sachgebiet Tiefbau:

Die Entwässerung für das Grundstück Fl. Nr. 2953, Klosterpfad 2 in 97659 Schönau a. d. Brend ist im Trennsystem gesichert.

Das anfallende Schmutzwasser ist über den bestehenden Schmutzwasseranschluss abzuleiten. Am Ende der Grundstücksentwässerungsanlage ist ein Kontrollschacht vorzusehen (§ 9 Abs. 3 EWS). Die technischen Anforderungen an den Kontrollschacht gemäß Merkblatt der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale sind zu beachten.

Aufgrund der Betriebsstoffe ist die Notwendigkeit bzw. der Umfang von dementsprechenden Abscheideranlagen (Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Koaleszenzstufe) durch das Landratsamt Rhön-Grabfeld (Wasserrecht) gesondert zu beurteilen. Die Reinigungsintervalle von Schlammfang, Leichtstoffabscheider und Koaleszenzstufe sind so festzulegen, dass die Speicherfähigkeit von Leichtstoffen und Schlamm nicht überschritten und die Funktionsfähigkeit nicht unterbrochen wird. Die Leerungs- bzw. Entsorgungsnachweise aus den Abscheideranlagen sind regelmäßig, ohne erneute Aufforderung, der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale vorzulegen.

Abwässer, die Stoffe enthalten, die die Abscheidefähigkeit von Leichtflüssigkeit beeinträchtigen oder die emulgierend wirken, können in Abscheidern nach DIN 1999 Teil 100 nicht behandelt werden, sondern müssen durch besondere Verfahren, z. B. Emulsionsspaltanlagen, denen ein Leichtflüssigkeitsabscheider vorgeschaltet ist aufbereitet werden. Die letzte Stufe der Abscheideanlage muss mit einem selbsttätigen Abschluss ausgestattet sein. Unmittelbar hinter der Abscheideanlage ist ein Probeentnahmeschacht einzubauen.

Es sind die Anforderungen aus der Verordnung über das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) gemäß Anhang 49 für mineralhaltiges Abwasser zu beachten.

Gleichzeitig sind die Einleitungsverbote gemäß § 15 der Entwässerungssatzung (EWS) der Gemeinde Schönau a. d. Brend einzuhalten.

Der Anschlussnehmer hat sich gegen Rückstau aus der Kanalisation selbst zu schützen (§ 9 Abs. 5 EWS).

Es ist auf das Trennsystem zu achten. Die einschlägigen DIN-Vorschriften und ATV-Merkblätter sind zu berücksichtigen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Planunterlagen ihre Zustimmung erteilt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zur Errichtung eines Waschplatzes mit Technik- und WC-Container auf dem Grundstück Fl. Nr. 2953, Klosterpfad 2 in der Gemeinde Schönau entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.

 

Von Seiten der Gemeinde bestehen keine Einwände gegen die Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Klosterpfad“ für die Überschreitung der Baugrenze und die abweichende Dachform, Dachneigung und Eindeckung des Technik- und WC-Containers.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11