Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 28.02.2020 und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 bekannt gegeben.

 

 

Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2020 der Staatl. Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 25.02.2020:

 

„Die in der Sitzung vom 18.02.2020 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:

 

§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.

 

Weitere Prüfungsbemerkungen:

Die Investitionen bewegen sich fast ausschließlich im Bereich der Pflichtaufgaben.

Seit dem Jahr 2014 erhält die Gemeinde Stabilisierungshilfe. Der eingeschlagene Haushaltskonsolidierungskurs reicht bisher nicht aus, um auch im Finanzplanungszeitraum ohne Berücksichtigung der Investitionspauschale eine ausreichende Zuführung an den Vermögenshaushalt zu erwirtschaften. Die Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt liegt nur noch in diesem Jahr deutlich über der Mindestzuführung. Es müssen daher weitere Verbesserungsmöglichkeiten erarbeitet werden.

 

Sonstiges:

Die Haushaltswirtschaft ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).

In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.

Dem Kassenverwalter ist eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.

 

 

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 enthält keine genehmigungspflichtigen Bestandteile.

 

 

Nichtsdestotrotz wurde seitens der Rechtsaufsicht eindringlich auf das Erfordernis der weiteren Haushaltskonsolidierung hingewiesen (siehe hierzu auch beigefügte Anlage).

 

Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.