Sitzung: 17.03.2020 GSB/003/2020
Dem Gemeinderat werden das Schreiben der Rechtsaufsichtsbehörde vom 28.02.2020
und der Prüfungsbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zur
Haushaltssatzung und zum Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2020 bekannt
gegeben.
Auszug aus dem Bericht über die Prüfung der Haushaltssatzung und des
Haushaltsplanes der Gemeinde Schönau a. d. Brend für das Haushaltsjahr 2020 der Staatl.
Rechnungsprüfungsstelle des Landratsamtes Rhön-Grabfeld vom 25.02.2020:
„Die in der Sitzung
vom 18.02.2020 beschlossene Haushaltssatzung und der Haushaltsplan für das
Haushaltsjahr 2020 wurden in rechnerischer, förmlicher und sachlicher Hinsicht
überprüft. Es wurden folgende Feststellungen getroffen:
§§ 1 (Festsetzung Haushaltsplan) bis 6 der
Haushaltssatzung (Inkrafttreten) wurden analog der Beschlussfassung des
Gemeinderates Schönau a. d. Brend festgestellt.
Weitere Prüfungsbemerkungen:
Die Investitionen bewegen sich fast ausschließlich im Bereich der
Pflichtaufgaben.
Seit dem Jahr 2014 erhält die Gemeinde Stabilisierungshilfe. Der
eingeschlagene Haushaltskonsolidierungskurs reicht bisher nicht aus, um auch im
Finanzplanungszeitraum ohne Berücksichtigung der Investitionspauschale eine
ausreichende Zuführung an den Vermögenshaushalt zu erwirtschaften. Die Zuführung
vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt liegt nur noch in diesem Jahr
deutlich über der Mindestzuführung. Es müssen daher weitere
Verbesserungsmöglichkeiten erarbeitet werden.
Sonstiges:
Die Haushaltswirtschaft
ist so zu planen und zu führen, dass die stetige Erfüllung der gemeindlichen
Aufgaben gesichert ist; dabei sind die Grundsätze der Sparsamkeit und der
Wirtschaftlichkeit zu beachten (Art. 61 Abs. 2 GO). Über- und außerplanmäßige
Ausgaben (vgl. § 87 Nrn. 4 und 30 KommHV) sind nur zulässig, wenn sie
unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist. Sind sie erheblich, so sind
sie vom Gemeinderat zu beschließen (Art. 66 Abs. 1 GO).
In den Fällen des Art. 68 Abs. 2 GO und bei Überschreitung des Gesamtbetrages der Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, des Gesamtbetrages der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrages der Kassenkredite sowie bei Änderungen der Hebesätze der Realsteuern ist die Gemeinde zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung verpflichtet.
Dem Kassenverwalter ist
eine Ausfertigung des Haushaltsplanes auszuhändigen.“
Die
Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2020 enthält keine
genehmigungspflichtigen Bestandteile.
Nichtsdestotrotz wurde seitens der Rechtsaufsicht eindringlich auf das
Erfordernis der weiteren Haushaltskonsolidierung hingewiesen (siehe hierzu auch
beigefügte Anlage).
Der Gemeinderat nimmt dies zur Kenntnis.