Sitzung: 18.02.2020 GSB/002/2020
Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Wohnhausneubau mit Doppelgarage
auf dem Grundstück Fl. Nr. 658 im Fliederweg 3 in der Gemeinde Schönau
vorgelegt.
Die Bauherren beabsichtigten ein zweigeschossiges Wohnhaus mit
Satteldach, Dachneigung 22°, sowie eine unterkellerte Garage mit Abstellraum zu
errichten. Das Wohnhaus wird mit der Garage durch den Hauseingangsbereich baulich
verbunden und soll ein Flachdach erhalten. Auf der Südwestseite des Hauses ist
ein Zwerchgiebel mit flachgeneigtem Schleppdach, Dachneigung 3° geplant.
Um eine optimale Raumausnutzung herbeizuführen wird das Gebäude mit zwei
Vollgeschossen und einer recht flachen Dachneigung (22°) geplant. Diese Planung
hat zur Folge, dass auch die bergseitige Traufhöhe im Mittel ca. 5,13 m hat. Die
Garage soll mit einem Lager- und Abstellraum unterkellert werden.
Das Grundstück Fl. Nr. 658 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten
Bebauungsplanes „Markberg“. Als Dachform sind Satteldach oder Pultdach mit
einer Dachneigung von 34° bis 48° zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit
max. 2 (E+DG) festgesetzt; die hangseitige Traufhöhe mit max. 6,00 m und die
bergseitige Traufhöhe mit max. 3,50 m.
Bei den Garagen ist die Dachform und Dachneigung dem Hauptbaukörper
anzugleichen.
Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Zustimmung zu einer Befreiung
von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Markberg“ bezüglich der Dachneigung,
der hangseitigen Traufhöhe, der Zahl der Vollgeschosse (E+1), sowie der
Dachneigung der Garage erforderlich.
Seitens der Verwaltung wird angemerkt, dass der Gemeinderat zu
Bauvorhaben im selben Baugebiet im Jahr 2010 und 2014 auch Befreiungen
bezüglich der Dachneigung, der hangseitigen Traufhöhe, der Zahl der
Vollgeschosse (E+1) zugestimmt hat.
Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt erfolgt über den Fliederweg. Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.
Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Auf dem Grundstück ist jeweils eine Anschlussleitung für Mischwasser und Fremdwasser vorhanden. Deren Höhenlage ist nicht bekannt und durch die Bauherren festzustellen. Gemäß Entwässerungssatzung sind auf dem Grundstück für die Anschlussleitungen getrennte Kontrollschächte herzustellen. Die Kontrollschächte sind unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung der Kontrollschächte an die vorhandenen Anschlussleitungen auf dem Grundstück muss durch qualifiziertes Personal fachgerecht hergestellt werden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden, sondern sind über den Fremdwasseranschluss abzuleiten.
Schmutzwasser und Oberflächenwasser müssen dem Mischwasserkanal zugeleitet werden und dürfen keinesfalls an die Fremdwasserleitung angeschlossen werden.
Aus dem Grundstück
darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden.
Anfallendes Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu fassen und der
Grundstücksentwässerung (Kontrollschacht Mischwasser) zuzuleiten. Im Bereich
der Zufahrt ist eine Entwässerungsrinne anzuordnen und an den
Mischwasserkontrollschacht anzuschließen.
Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerung ist der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale anzuzeigen.
Die zwei notwendigen Stellplätze für eine Wohneinheit sind durch die
Doppelgarage nachgewiesen.
Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den
Bauantragsunterlagen dem Vorhaben zugestimmt.
Beschluss:
Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum
Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 658 im Fliederweg 3
in der Gemeinde Schönau entsprechend den eingereichten Planunterlagen.
Die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des
Bebauungsplanes „Markberg“ bezüglich der Dachneigung, der hangseitigen
Traufhöhe, der Zahl der Vollgeschosse (E+1), sowie für die Dachneigung der
Garage wird erteilt.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
11 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
1 |
Anwesend: |
12 |