Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 658 im Fliederweg 3 in der Gemeinde Schönau vorgelegt.

 

Die Bauherren beabsichtigten ein zweigeschossiges Wohnhaus mit Satteldach, Dachneigung 22°, sowie eine unterkellerte Garage mit Abstellraum zu errichten. Das Wohnhaus wird mit der Garage durch den Hauseingangsbereich baulich verbunden und soll ein Flachdach erhalten. Auf der Südwestseite des Hauses ist ein Zwerchgiebel mit flachgeneigtem Schleppdach, Dachneigung 3° geplant.

 

Um eine optimale Raumausnutzung herbeizuführen wird das Gebäude mit zwei Vollgeschossen und einer recht flachen Dachneigung (22°) geplant. Diese Planung hat zur Folge, dass auch die bergseitige Traufhöhe im Mittel ca. 5,13 m hat. Die Garage soll mit einem Lager- und Abstellraum unterkellert werden.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 658 liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplanes „Markberg“. Als Dachform sind Satteldach oder Pultdach mit einer Dachneigung von 34° bis 48° zulässig. Die Zahl der Vollgeschosse ist mit max. 2 (E+DG) festgesetzt; die hangseitige Traufhöhe mit max. 6,00 m und die bergseitige Traufhöhe mit max. 3,50 m.

Bei den Garagen ist die Dachform und Dachneigung dem Hauptbaukörper anzugleichen.

 

Zur Verwirklichung des Vorhabens ist die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Markberg“ bezüglich der Dachneigung, der hangseitigen Traufhöhe, der Zahl der Vollgeschosse (E+1), sowie der Dachneigung der Garage erforderlich.

 

Seitens der Verwaltung wird angemerkt, dass der Gemeinderat zu Bauvorhaben im selben Baugebiet im Jahr 2010 und 2014 auch Befreiungen bezüglich der Dachneigung, der hangseitigen Traufhöhe, der Zahl der Vollgeschosse (E+1) zugestimmt hat.

 

Die Erschließung ist gesichert. Die Zufahrt erfolgt über den Fliederweg. Zur Anbindung an die Wasserversorgung steht bereits eine Anschlussleitung am Grundstück zur Verfügung.

Die Entwässerung erfolgt im Mischsystem. Auf dem Grundstück ist jeweils eine Anschlussleitung für Mischwasser und Fremdwasser vorhanden. Deren Höhenlage ist nicht bekannt und durch die Bauherren festzustellen. Gemäß Entwässerungssatzung sind auf dem Grundstück für die Anschlussleitungen getrennte Kontrollschächte herzustellen. Die Kontrollschächte sind unmittelbar an der Grundstücksgrenze zum öffentlichen Raum vorzusehen. Die Anbindung der Kontrollschächte an die vorhandenen Anschlussleitungen auf dem Grundstück muss durch qualifiziertes Personal fachgerecht hergestellt werden. Grund-, Drän-, Kühl- und Quellwasser dürfen nicht in den Mischwasserkanal eingeleitet werden, sondern sind über den Fremdwasseranschluss abzuleiten.

 

Schmutzwasser und Oberflächenwasser müssen dem Mischwasserkanal zugeleitet werden und dürfen keinesfalls an die Fremdwasserleitung angeschlossen werden.

 

Aus dem Grundstück darf kein Oberflächenwasser auf öffentliche Flächen geleitet werden. Anfallendes Oberflächenwasser ist auf dem Grundstück zu fassen und der Grundstücksentwässerung (Kontrollschacht Mischwasser) zuzuleiten. Im Bereich der Zufahrt ist eine Entwässerungsrinne anzuordnen und an den Mischwasserkontrollschacht anzuschließen.

Die Fertigstellung der Grundstücksentwässerung ist der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale anzuzeigen.

 

Die zwei notwendigen Stellplätze für eine Wohneinheit sind durch die Doppelgarage nachgewiesen.

 

Die angrenzenden Nachbarn haben durch Unterschriftsleistung auf den Bauantragsunterlagen dem Vorhaben zugestimmt.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Wohnhausneubau mit Doppelgarage auf dem Grundstück Fl. Nr. 658 im Fliederweg 3 in der Gemeinde Schönau entsprechend den eingereichten Planunterlagen.

 

Die Zustimmung zu einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes „Markberg“ bezüglich der Dachneigung, der hangseitigen Traufhöhe, der Zahl der Vollgeschosse (E+1), sowie für die Dachneigung der Garage wird erteilt.

 

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

11

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

1

Anwesend:

12