Die Gemeinde Schönau a.d.Brend hat im Friedhof von Schönau neue Urnenerdgrabstätten angelegt. Die Grabstellen sind für 2 Urnengrabplätze vorgesehen und um einen neu gepflanzten Baum angelegt. Die neuen Grabstellen werden als „Naturnahe Urnengrabstätten“ bezeichnet. Diese neuen „Naturnahen Urnengrabstätten“ sind bisher nicht in der Friedhofsatzung aufgelistet und beschrieben. In einem neu in die Friedhofsatzung aufgenommenen § 14 a, werden die neuen Grabstellen dargestellt. Das Einfügen des neuen § 14a in die bestehende Friedhofssatzung macht eine Änderungsatzung nötig.

 

 

Für diese neuen Urnenerdgrabstätten werden bis zur Neufassung der Friedhofsgebührensatzung die jährliche Grabgebühr für eine Naturnahe Urnengrabstätte berechnet. Dies entspricht einer Grabgebühr von jährlich 71,00 Euro

Für die neuen Gebühren wird eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung nötig.


 

Satzung zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Schönau a.d.Brend vom 22.12.2016

 

 

§ 1

 

§ 10 wird um folgenden Buchstaben ergänzt:

 

e)

Naturnahe Erdurnengrabstätten

 

 

Der bisherige Buchstabe e) wird zu dem Buchstaben f).

 

§2

Die Satzung wird ergänzt:

§14a
Naturnahe Erdurnengrabstätten

 

(1) In einer naturnahen Erdurnengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.

 

(2) Die naturnahen Erdurnenerdgrabstätten erhalten von der Gemeinde vorgehaltene, gleichgestaltete Grabtafeln aus Granit, die bodenbündig zu verlegen sind. Eine Beschriftung ist nur mit aufgesetzten Buchstaben – gemäß gemeindlicher Vorgaben – möglich. Treten beim Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an den Grabtafeln auf, so gehen die Behebung der Schäden und die Ersatzbeschaffung der Platte zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten.

 

(3) Die Beschriftung der Grabtafeln erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem veranlasst werden.

 

(4) Anonyme naturnahe Erdurnengrabstätten sind unzulässig.

 

(5) Naturnahe Erdurnengrabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt und gepflegt. Die Anlage einer Pflanzfläche, das Aufstellen von Kreuzen, sowie die Ab­lage von Blumen und Grabutensilien (z. B. Kerzen, Engel, Steine, etc.) auf der Grabfläche sind nicht erlaubt. Zuwider­handlungen werden vom Bauhof entfernt.

 

(6) Nach Erlöschen des Nutzungsrechts, kann die Gemeinde über die naturnahe Erdurnengrabstätte verfügen und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.

 

§ 3

 

Inkrafttreten

 

Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Schönau a.d.Brend, 21. Januar 2020

Gemeinde Schönau a.d.Brend

 

 

Zehe
1. Bürgermeister

Beschluss:

 

 

Der Gemeinderat genehmigt den Satzungsentwurf über die Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schönau a.d.Brend und beschließt den Erlass der Änderungssatzung in der nunmehr angepassten Fassung.

 

 

 

Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

9

 

 

 

 

Aufgrund von Art.23 und 24 Abs. 1Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom 22.09.1998 (GVBI S.796) und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 04.04.1993 (GVBI S.264) jeweils in der derzeit geltenden Fassung erlässt die Gemeinde Schönau a.d.Brend folgende

Friedhofsgebührensatzung

Für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a.d.Brend

§1

§3 Abs. 1 „Die Grabgebühr beträgt jährlich für die Dauer der Ruhefrist für“ wird wie folgt ergänzt:

e) eine naturnahe Erdurnengrabstätte                                                    71,00 €

 

§2

Die vorstehende Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

Schönau a.d.Brend, den 21. Januar 2020

 

 

Zehe
1. Bürgermeister

 

Beschluss:

 

Der Gemeinderat genehmigt den Satzungsentwurf über die Änderung der Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a.d.Brend und beschließt den Erlass der Änderungssatzung in der vorgelegten Fassung.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

7

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

9