Sitzung: 21.01.2020 GSB/001/2020
Die Gemeinde Schönau a.d.Brend hat im Friedhof von Schönau neue
Urnenerdgrabstätten angelegt. Die Grabstellen sind für 2 Urnengrabplätze
vorgesehen und um einen neu gepflanzten Baum angelegt. Die neuen Grabstellen
werden als „Naturnahe Urnengrabstätten“ bezeichnet. Diese neuen „Naturnahen
Urnengrabstätten“ sind bisher nicht in der Friedhofsatzung aufgelistet und
beschrieben. In einem neu in die Friedhofsatzung aufgenommenen § 14 a, werden
die neuen Grabstellen dargestellt. Das Einfügen des neuen § 14a in die
bestehende Friedhofssatzung macht eine Änderungsatzung nötig.
Für diese neuen Urnenerdgrabstätten werden bis zur Neufassung der
Friedhofsgebührensatzung die jährliche Grabgebühr für eine Naturnahe
Urnengrabstätte berechnet. Dies entspricht einer Grabgebühr von jährlich 71,00
Euro
Für die neuen Gebühren wird eine Änderung der Friedhofsgebührensatzung
nötig.
Satzung
zur Änderung der Satzung über die Benutzung der Friedhöfe und der
Bestattungseinrichtungen der Gemeinde Schönau a.d.Brend vom 22.12.2016
§ 1
§ 10 wird um folgenden Buchstaben ergänzt:
e) |
Naturnahe
Erdurnengrabstätten |
|
Der bisherige Buchstabe e) wird zu dem Buchstaben f).
§2
Die Satzung wird ergänzt:
§14a
Naturnahe Erdurnengrabstätten
(1) In einer naturnahen
Erdurnengrabstätte können bis zu 2 Urnen beigesetzt werden.
(2) Die naturnahen
Erdurnenerdgrabstätten erhalten von der Gemeinde vorgehaltene, gleichgestaltete
Grabtafeln aus Granit, die bodenbündig zu verlegen sind. Eine Beschriftung ist
nur mit aufgesetzten Buchstaben – gemäß gemeindlicher Vorgaben – möglich. Treten beim
Transport zum Steinmetz oder bei der Bearbeitung Schäden an den Grabtafeln auf,
so gehen die Behebung der Schäden und die Ersatzbeschaffung der Platte zu
Lasten des Grabnutzungsberechtigten.
(3) Die Beschriftung der
Grabtafeln erfolgt zu Lasten des Grabnutzungsberechtigten und muss von diesem
veranlasst werden.
(4) Anonyme naturnahe
Erdurnengrabstätten sind unzulässig.
(5) Naturnahe
Erdurnengrabstätten werden ausschließlich von der Gemeinde angelegt und
gepflegt. Die Anlage einer Pflanzfläche, das Aufstellen von Kreuzen, sowie die
Ablage von Blumen und Grabutensilien (z. B. Kerzen, Engel, Steine, etc.) auf der
Grabfläche sind nicht erlaubt. Zuwiderhandlungen werden vom Bauhof entfernt.
(6) Nach Erlöschen des
Nutzungsrechts, kann die Gemeinde über die naturnahe Erdurnengrabstätte verfügen
und die beigesetzten Urnen entfernen. Hiervon werden die
Grabnutzungsberechtigten rechtzeitig von der Gemeinde benachrichtigt.
§ 3
Inkrafttreten
Diese Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in
Kraft.
Schönau a.d.Brend, 21. Januar 2020
Gemeinde Schönau
a.d.Brend
Zehe
1. Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt den Satzungsentwurf über die Änderung der
Satzung über die Benutzung der Friedhöfe der Gemeinde Schönau a.d.Brend und
beschließt den Erlass der Änderungssatzung in der nunmehr angepassten Fassung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
9 |
Aufgrund von Art.23
und 24 Abs. 1Nr. 1 und 2 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) vom
22.09.1998 (GVBI S.796) und Art. 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom
04.04.1993 (GVBI S.264) jeweils in der derzeit geltenden Fassung erlässt die
Gemeinde Schönau a.d.Brend folgende
Friedhofsgebührensatzung
Für die
Friedhöfe der Gemeinde Schönau a.d.Brend
§1
§3 Abs. 1 „Die
Grabgebühr beträgt jährlich für die Dauer der Ruhefrist für“ wird wie folgt
ergänzt:
e) eine
naturnahe Erdurnengrabstätte 71,00
€
§2
Die vorstehende
Änderungssatzung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Schönau
a.d.Brend, den 21. Januar 2020
Zehe
1. Bürgermeister
Beschluss:
Der Gemeinderat genehmigt den Satzungsentwurf über die Änderung der
Friedhofsgebührensatzung für die Friedhöfe der Gemeinde Schönau a.d.Brend und
beschließt den Erlass der Änderungssatzung in der vorgelegten Fassung.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
7 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
2 |
Anwesend: |
9 |