Der 2. Bürgermeister Herr Eberhard Märkert stellt den Antrag auf Ausstieg aus der kommunalen Verkehrsüberwachung.

 

Die kommunale Verkehrsüberwachung wurde im Jahre 2014 in der Gemeinde Schönau a. d. Brend aufgrund des Gemeinderatsbeschlusses vom 29.10.2013 eingeführt. Die Anzahl der Messstunden betrug im Jahre 2014 sechs und ab dem Jahr 2015 vier Messstunden monatlich.

 

Die Verkehrsüberwachung dient dazu, die Verkehrsteilnehmer zu verkehrsgerechtem und besonnenem Verhalten zu veranlassen. Ihre Maßnahmen sollen insbesondere dazu beitragen, Verkehrsunfälle zu verhindern oder Unfallfolgen zu mindern. Dabei steht die Verhinderung schwerer Verkehrsunfälle im Vordergrund. Die Verfolgung rein fiskalischer Interessen ist unzulässig.

 

Zur Durchführung der Tätigkeit wurde zwischen der Verwaltungsgemeinschaft Bad Neustadt a. d. Saale und den Gemeinden Burglauer, Hohenroth, Niederlauer, Rödelmaier, Salz, Schönau a. d. Brend, Burkardroth, Saal a. d. Saale, Bad Bocklet und Oberleichtersbach eine Zweckvereinbarung auf unbestimmte Zeit geschlossen.

 

Sie kann unter Einhaltung einer einjährigen Frist jeweils zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Hierzu bedarf es eines Beschlusses durch den Gemeinderat. Unter Berücksichtigung der Kündigungsjahresfrist und der weiteren Organisations- und Personalplanung werden diese Gegebenheiten dem Gemeinderat zur Beratung und Entscheidung der künftigen Verkehrsüberwachung vorgelegt.

 

Seitens der Verwaltung wird im Falle einer Kündigung der „Zweckvereinbarung Kommunale Verkehrsüberwachung“ auch unter dem Gesichtspunkt der Anschaffung sog. Geschwindigkeitsdisplays durch die Bauhofgemeinschaft folgende Stellungnahmen der Polizei bzw. Landratsamt zur Entscheidungsfindung zur Kenntnis gegeben:

 

Aus polizeilicher Sicht wird die Aufstellung von Geschwindigkeitsdisplays nicht begrüßt, da bei den Verkehrsteilnehmern schnell ein Gewöhnungseffekt entsteht. Im Gegensatz zur mobilen Geschwindigkeitsüberwachung gilt es bei stationären Anlagen besonders zu berücksichtigen, dass diese – gerade ortskundigen Autofahren – in relativ kurzer Zeit bekannt sind und deshalb ein Großteil der Verkehrsteilnehmer vor dem Messbereich abbremst und in diesem Bereich die zulässige Höchstgeschwindigkeit exakt einhält. Vor und nach dem Mess- bzw. Erfassungsbereich der Anlage wird dagegen die zulässige Höchstgeschwindigkeit aufgrund der geringen Wahrscheinlichkeit einer weiteren Kontrolle erfahrungsgemäß häufig überschritten.

 

Seitens der Tiefbauverwaltung des Landkreise als zuständiger Straßenbaulastträger der Kreisstraße NES 7 wurde wie folgt Stellung genommen:

 

-       Die Genehmigung der jeweiligen Standorte an der Kreisstraße ist durch das LRA zu erteilen.

-       Wechsel des Standortes alle 6-8 Wochen

-       Standorte sind im Antrag darzustellen und mit der Tiefbauverwaltung (LRA), Straßenverkehrsbehörde (LRA) sowie Polizei abzustimmen

-       Die Anlage darf nicht in den Verkehrsraum ragen und auch Geh- und Radwege nicht beeinträchtigen

-       Weiterhin ist bei der Darstellung die zulässige Geschwindigkeit nicht zu „diskriminieren“

 

Die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises schließt sich der Stellungnahme der Tiefbauverwaltung an.

 

Seitens der Verwaltung wird darauf hingewiesen, dass die Aufstellung von Geschwindigkeits-Dialog-Displays die kommunale Verkehrsüberwachung nicht ersetzten kann und nur als begleitende Maßnahme angesehen werden sollte.

 

 

Die Ergebnisse der Verkehrsüberwachung für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 12.11.2019 stellen sich wie folgt dar:

 

Anzahl der gemessenen Fahrzeuge

 

 

Anzahl der Verstöße

 

 

Die Kosten der Verkehrsüberwachung verursachen zurzeit ein Defizit von rund 350,-- € monatlich. Die Verkehrsüberwachung stellt insoweit ein wirksames und kostengünstiges Element der Verbesserung der Verkehrssicherheit dar.

 

Der Gemeinderat befürwortet den Austritt aus der Kommunalen Verkehrsüberwachung nach Abwägung der einzelnen Gesichtspunkte.


Beschluss:

 

Der Gemeinderat beschließt den Austritt der Gemeinde Schönau a. d. Brend aus der Kommunalen Verkehrsüberwachung. Hierzu ist die „Zweckvereinbarung Kommunale Verkehrsüberwachung“ gemäß § 8 Abs. 2 fristgerecht mit Wirkung zum 31.12.2020 zu kündigen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

12