Dem Gemeinderat wird ein Bauantrag zum Neubau eines Kälberstalles auf dem Grundstück Fl.Nr. 1400 in Burgwallbach vorgelegt.

 

Der Bauherr wurde durch das Landratsamt aufgefordert für die Errichtung von Überdachungen auf dem Grundstück Fl. Nr. 1400 in der Gemarkung Burgwallbach einen Bauantrag einzureichen.

 

Auf dem Grundstück Fl. Nr. 1400 befindet sich bereits ein Jungvieh- und Milchviehstall mit Bergehalle, Fahrsilo und Güllebehälter. Der neue Kälberstall und die drei mobilen Überdachungen mit jeweils einem Großraumiglo wurden bereits östlich neben dem bestehenden Jungviehstall aufgestellt.

 

Der Kälberstall mit einem Satteldach, Dachneigung 15° hat eine Fläche von 114 qm (Länge 12,32 m x Breite 9,28 m) und eine Höhe 4,74 m. Die drei mobilen Überdachungen mit Flachdächern haben jeweils eine Fläche von 64 qm (Länge 8 x Breite 8 m). Die Großraumiglus mit einem 5 m Durchmesser schließen östlich an die Überdachungen an.

 

Das Grundstück Fl. Nr. 1400 liegt im Außenbereich. Im Flächennutzungsplan ist dieser Bereich als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Es handelt sich um ein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch.

 

Öffentliche Belange, insbesondere des Naturschutzes und des Immissionsschutzes werden im Baugenehmigungsverfahren geprüft.

Nach deren Stellungnahmen zu den vorherigen Baumaßnahmen stehen dem jetzigen Vorhaben öffentlich-rechtliche Belange voraussichtlich auch nicht entgegen. Die Erschließung ist gesichert.

 

Der Gemeinderat Andreas Herleth nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO).


Beschluss:

 

Der Gemeinderat erteilt sein Einvernehmen zum Bauantrag zum Neubau eines Kälberstalles und drei mobilen Überdachungen mit Großraumiglus auf dem Grundstück Fl. Nr. 1400 in Burgwallbach entsprechend den eingereichten Bauantragsunterlagen.


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

0

Anwesend:

11

 

Der Gemeinderat Andreas Herleth nimmt wegen persönlicher Beteiligung an der Beratung und Abstimmung nicht teil (Art. 49 Abs. 1 Satz 1 GO).