Sitzung: 11.12.2019 GSB/013/2019
In Bezug auf die Wahl des ersten Bürgermeisters am 15.03.2020 verbunden
mit der Frage der Aufstellung von Kandidaten informiert die Verwaltung im
Folgenden über die Rechtslage:
Grundsätzlich muss die Einreichung der Wahlvorschläge bis spätestens 23.01.2020
erfolgen (Art. 31 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG). Wurde bis
zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können
Wahlvorschläge noch bis zum 45. Tag vor dem Wahltag, das ist der 30.01.2020,
nachgereicht werden. Gibt es bis dahin keinen gültigen Wahlvorschlag für den
Bürgermeister in der Gemeinde Schönau a. d. Brend, würde am Tag der Wahl ein
„leerer“ Stimmzettel vorliegen auf den die wahlberechtigten Bürger den Namen
einer volljährigen Person, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde
wohnt, schreiben können. Gewählt wäre dann, wer mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG). Ergäbe sich
keine Mehrheit für einen Bewerber, müsste eine Stichwahl stattfinden. Diese ist
zwei Wochen nach dem eigentlichen Wahltermin festzusetzen. Der Rücktritt eines
Stichwahlteilnehmers ist innerhalb von zwei Tagen nach Ergebnisbekanntgabe
möglich.
Der nicht aufgrund eines Wahlvorschlags Gewählte wird
unverzüglich (am Wahlabend) schriftlich vom Wahlleiter verständigt und
aufgefordert, binnen zwei Wochen nach der Verkündung des vorläufigen
Wahlergebnisses zu erklären, ob er die Wahl annimmt (Art. 47 Abs. 2 Satz 1
GLKrWG). Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist
schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung angenommen wurde
(Art. 47 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG). Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen
werden (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG). Der Annahmeerklärung beigefügte
Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG). Über
die Ablehnung einer Wahl entscheidet der Wahlausschuss (Art. 47 Abs. 4 Satz 1
GLKrWG), die Ablehnung ist ohne sachlichen Grund möglich. Wird die Wahl zum
ersten Bürgermeister abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. Der Wahltermin für
die Neuwahl findet innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Wahl statt
(Art. 47 Abs. 4 Satz 4 GLKrWG).
Ist zu Beginn der Wahlzeit, also am 01.05.2020, noch kein erster
Bürgermeister im Amt kann die Rechtsaufsichtsbehörde ein Gemeinderatsmitglied
mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ersten Bürgermeisters beauftragen. Der
Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu
beschränken (Art. 43 Abs. 3 GLKrWG).