In Bezug auf die Wahl des ersten Bürgermeisters am 15.03.2020 verbunden mit der Frage der Aufstellung von Kandidaten informiert die Verwaltung im Folgenden über die Rechtslage:

 

Grundsätzlich muss die Einreichung der Wahlvorschläge bis spätestens 23.01.2020 erfolgen (Art. 31 Satz 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz - GLKrWG). Wurde bis zu diesem Zeitpunkt kein oder nur ein Wahlvorschlag eingereicht, können Wahlvorschläge noch bis zum 45. Tag vor dem Wahltag, das ist der 30.01.2020, nachgereicht werden. Gibt es bis dahin keinen gültigen Wahlvorschlag für den Bürgermeister in der Gemeinde Schönau a. d. Brend, würde am Tag der Wahl ein „leerer“ Stimmzettel vorliegen auf den die wahlberechtigten Bürger den Namen einer volljährigen Person, die seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde wohnt, schreiben können. Gewählt wäre dann, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält (Art. 46 Abs. 1 Satz 1 GLKrWG). Ergäbe sich keine Mehrheit für einen Bewerber, müsste eine Stichwahl stattfinden. Diese ist zwei Wochen nach dem eigentlichen Wahltermin festzusetzen. Der Rücktritt eines Stichwahlteilnehmers ist innerhalb von zwei Tagen nach Ergebnisbekanntgabe möglich.

 

Der nicht aufgrund eines Wahlvorschlags Gewählte wird unverzüglich (am Wahlabend) schriftlich vom Wahlleiter verständigt und aufgefordert, binnen zwei Wochen nach der Verkündung des vorläufigen Wahlergebnisses zu erklären, ob er die Wahl annimmt (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GLKrWG). Die Wahl gilt als abgelehnt, wenn sie nicht innerhalb der Frist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Gemeindeverwaltung angenommen wurde (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 GLKrWG). Die Wahl kann nur vorbehaltlos angenommen werden (Art. 48 Abs. 3 Satz 1 GLKrWG). Der Annahmeerklärung beigefügte Vorbehalte oder Bedingungen sind unwirksam (Art. 48 Abs. 3 Satz 2 GLKrWG). Über die Ablehnung einer Wahl entscheidet der Wahlausschuss (Art. 47 Abs. 4 Satz 1 GLKrWG), die Ablehnung ist ohne sachlichen Grund möglich. Wird die Wahl zum ersten Bürgermeister abgelehnt, findet eine Neuwahl statt. Der Wahltermin für die Neuwahl findet innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung der Wahl statt (Art. 47 Abs. 4 Satz 4 GLKrWG).

 

Ist zu Beginn der Wahlzeit, also am 01.05.2020, noch kein erster Bürgermeister im Amt kann die Rechtsaufsichtsbehörde ein Gemeinderatsmitglied mit der Wahrnehmung der Geschäfte des ersten Bürgermeisters beauftragen. Der Beauftragte hat sich auf laufende und auf unaufschiebbare Geschäfte zu beschränken (Art. 43 Abs. 3 GLKrWG).