Sitzung: 11.12.2019 GSB/013/2019
Sofern sich die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters aus Abwägungen für die Zukunft heraus in der Gemeinde ändern soll muss dies rechtzeitig vor dem Wahltermin 2020 vom Gemeinderat beschlossen werden.
Der erste
Bürgermeister ist in Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern Ehrenbeamter
(Ehrenamtlicher Bürgermeister, Art. 34 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung - GO).
Der Gemeinderat kann jedoch bis zum 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl, d.h.
bis etwa Mitte Dezember 2019 durch Satzung bestimmen, dass der 1. Bürgermeister
künftig Beamter auf Zeit (hauptberuflicher Bürgermeister) sein soll (Art. 34
Abs. 2 S. 2 GO).
Ob in der Gemeinde Schönau a. d. Brend der erste Bürgermeister weiter ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein soll, entscheidet der Gemeinderat nach sorgfältiger Abwägung.
Die Anforderungen an den ersten Bürgermeister sind ständig im Fluss und erfordern hohe Flexibilität in jeder Hinsicht.
Allgemein gesprochen verlangt das Amt unbedingt Freiraum
- für die Personalführung in der Gemeinde,
· für Entwicklungsüberlegungen und deren Umsetzung,
· um auf die umfassenden gesellschaftlichen und strukturellen Veränderungen eingehen zu können (Älterwerden, Leerstandproblematik usw.),
· für Verhandlungen, Fördergespräche u.a.,
· für Projektverantwortung, d. h. Steuerung und Begleitung von Baumaßnahmen oder sonstigen Vorhaben mit gesicherter Erreichbarkeit im Tagesgeschäft als Entscheider,
sowie
· eine ausreichende zeitliche Flexibilität, um Terminen während der üblichen Arbeitszeit, Erörterungen mit der Verwaltung sowie mit den sonstigen Beschäftigten in der Gemeinde ausreichend Raum zu lassen.
Ebenso zu bedenken ist, dass der erste Bürgermeister
· weitere Arbeiten in Zweckverbänden, Allianzen und der Verwaltungsgemeinschaft zu leisten hat, die sehr oft während der normalen Arbeitszeiten laufen.
· Außerdem könnte der 1. Bürgermeister evtl. in Verbänden Aufgaben übernehmen und damit den Einfluss der eigenen Gemeinde stärken.
Kann ein erster
Bürgermeister diese Anforderungen in dem heutigen, immer professioneller
ausgerichteten Amt nicht erfüllen, ist seine Vertretungsmöglichkeit für die
Gemeinde u. U. Beschränkungen unterworfen.
Zu bedenken ist auch, dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister nur im Rahmen
seiner familiären und beruflichen Freiräume verpflichtet ist, ein solches Amt
auszuüben. So kann von ihm grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er bei
allen Terminen präsent ist oder Amtsstunden hält.
Das Hauptamt würde
für diese Aufgaben eine höhere zeitliche Flexibilität bereithalten.
Ehrenamtlich müssen die Aufgaben des ersten Bürgermeisters im Spannungsfeld
zwischen Beruf, Familie und Amt in einem ständigen Ausgleich mit hohem Einsatz
bewältigt werden.
Die persönliche Belastbarkeit wird in hohem Maße gefordert. Beachtet werden
sollte, dass dabei die Gesundheit des 1. Bürgermeisters nicht über Gebühr
beansprucht wird.
Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Kriterien und ggf. weiterer Einflüsse ist nun vom Gemeinderat eine Abwägung vorzunehmen und eine Entscheidung zu treffen, ob der erste Bürgermeister in der kommenden Legislaturperiode weiterhin ehrenamtlich bleibt oder künftig hauptamtlich tätig sein soll.
Entscheidet sich der Gemeinderat für die Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters ist diese Grundsatzentscheidung in Form eines Satzungsbeschlusses in dieser Sitzung zu fassen.
Der Gemeinderat diskutiert eingehend über den künftigen Status des 1. Bürgermeister.
Beschluss:
Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erlässt
auf Grund der Art. 20 a, 23 und 34 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
folgende
1.
Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung von Fragen
des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts:
§ 1
§ 4 „Erster Bürgermeister“ wird wie folgt
geändert:
(Aktuelle Regelung von § 4 „Erster
Bürgermeister“:
Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender
des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist
Ehrenbeamter auf Zeit.)
Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender
des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist
Beamter auf Zeit und berufsmäßig tätig.
§ 2
Diese Satzung tritt zum 1.5.2020 in Kraft. Sie tritt
am 30.4.2026 außer Kraft.
Abstimmungsergebnis:
Ja-Stimmen: |
10 |
Mitgliederzahl: |
13 |
Nein-Stimmen: |
3 |
Anwesend: |
13 |