Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend hat sich in seinen Sitzungen vom 19.02.2019 und 20.08.2019 mit den grundsätzlichen Fragestellungen und Anforderungen hinsichtlich der Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters für die neue Legislaturperiode ab 01.05.2020 auseinandergesetzt. Der erste Bürgermeister der Gemeinde Schönau a. d. Brend ist ehrenamtlich tätig. Die rechtlichen Anforderungen hierzu haben sich seit 2013 nicht geändert. Daher gilt diese Regelung auch für die neue Legislaturperiode ab 01.05.2020.

Sofern sich die Rechtsstellung des ersten Bürgermeisters aus Abwägungen für die Zukunft heraus in der Gemeinde ändern soll muss dies rechtzeitig vor dem Wahltermin 2020 vom Gemeinderat beschlossen werden.

 

Der erste Bürgermeister ist in Gemeinden mit bis zu 5.000 Einwohnern Ehrenbeamter (Ehrenamtlicher Bürgermeister, Art. 34 Abs. 2 S. 2 Gemeindeordnung - GO).
Der Gemeinderat kann jedoch bis zum 90. Tag vor einer Bürgermeisterwahl, d.h. bis etwa Mitte Dezember 2019 durch Satzung bestimmen, dass der 1. Bürgermeister künftig Beamter auf Zeit (hauptberuflicher Bürgermeister) sein soll (Art. 34 Abs. 2 S. 2 GO).

 

Ob in der Gemeinde Schönau a. d. Brend der erste Bürgermeister weiter ehrenamtlich oder hauptamtlich tätig sein soll, entscheidet der Gemeinderat nach sorgfältiger Abwägung.

 

Die Anforderungen an den ersten Bürgermeister sind ständig im Fluss und erfordern hohe Flexibilität in jeder Hinsicht.

 

Allgemein gesprochen verlangt das Amt unbedingt Freiraum

  • für die Personalführung in der Gemeinde,

·         für Entwicklungsüberlegungen und deren Umsetzung,

·         um auf die umfassenden gesellschaftlichen und strukturellen Veränderungen eingehen zu können (Älterwerden, Leerstandproblematik usw.),

·         für Verhandlungen, Fördergespräche u.a.,

·         für Projektverantwortung, d. h. Steuerung und Begleitung von Baumaßnahmen oder sonstigen Vorhaben mit gesicherter Erreichbarkeit im Tagesgeschäft als Entscheider,

sowie

·         eine ausreichende zeitliche Flexibilität, um Terminen während der üblichen Arbeitszeit, Erörterungen mit der Verwaltung sowie mit den sonstigen Beschäftigten in der Gemeinde ausreichend Raum zu lassen.

Ebenso zu bedenken ist, dass der erste Bürgermeister

·         weitere Arbeiten in Zweckverbänden, Allianzen und der Verwaltungsgemeinschaft zu leisten hat, die sehr oft während der normalen Arbeitszeiten laufen.

·         Außerdem könnte der 1. Bürgermeister evtl. in Verbänden Aufgaben übernehmen und damit den Einfluss der eigenen Gemeinde stärken.

 

Kann ein erster Bürgermeister diese Anforderungen in dem heutigen, immer professioneller ausgerichteten Amt nicht erfüllen, ist seine Vertretungsmöglichkeit für die Gemeinde u. U. Beschränkungen unterworfen.
Zu bedenken ist auch, dass ein ehrenamtlicher Bürgermeister nur im Rahmen seiner familiären und beruflichen Freiräume verpflichtet ist, ein solches Amt auszuüben. So kann von ihm grundsätzlich nicht verlangt werden, dass er bei allen Terminen präsent ist oder Amtsstunden hält.

 

Das Hauptamt würde für diese Aufgaben eine höhere zeitliche Flexibilität bereithalten. Ehrenamtlich müssen die Aufgaben des ersten Bürgermeisters im Spannungsfeld zwischen Beruf, Familie und Amt in einem ständigen Ausgleich mit hohem Einsatz bewältigt werden.
Die persönliche Belastbarkeit wird in hohem Maße gefordert. Beachtet werden sollte, dass dabei die Gesundheit des 1. Bürgermeisters nicht über Gebühr beansprucht wird.

 

Unter Berücksichtigung der bereits dargelegten Kriterien und ggf. weiterer Einflüsse ist nun vom Gemeinderat eine Abwägung vorzunehmen und eine Entscheidung zu treffen, ob der erste Bürgermeister in der kommenden Legislaturperiode weiterhin ehrenamtlich bleibt oder künftig hauptamtlich tätig sein soll.

 

Entscheidet sich der Gemeinderat für die Rechtsstellung des hauptamtlichen Bürgermeisters ist diese Grundsatzentscheidung in Form eines Satzungsbeschlusses in dieser Sitzung zu fassen.

 

Der Gemeinderat diskutiert eingehend über den künftigen Status des 1. Bürgermeister.


Beschluss:

 

Der erste Bürgermeister der Gemeinde Schönau a. d. Brend ist ab der Wahlperiode 2020 bis 2026 hauptamtlich tätig.

 

Der Gemeinderat Schönau a. d. Brend erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23 und 34 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende

 

 

 1. Änderungssatzung zur Satzung zur Regelung von Fragen

des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts:

 

 

§ 1

 

§ 4 „Erster Bürgermeister“ wird wie folgt geändert:

 

(Aktuelle Regelung von § 4 „Erster Bürgermeister“:

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist Ehrenbeamter auf Zeit.)

 

Der erste Bürgermeister ist Vorsitzender des Gemeinderates und Leiter der Gemeindeverwaltung (Art. 36, 37 GO). Er ist Beamter auf Zeit und berufsmäßig tätig.

 

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt zum 1.5.2020 in Kraft. Sie tritt am 30.4.2026 außer Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

10

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

3

Anwesend:

13