Über das ISEK hinaus soll im Rahmen einer Gestaltungssatzung oder -fibel die künftige Entwicklung der Bebauung im Sanierungsgebiet positiv beeinflusst werden. Dazu sind in einer Gestaltungssatzung bzw. Gestaltungsfibel verschiedene Festlegungen zu treffen, u. a. zur äußeren Gestaltung und zum Material einer baulichen Anlage (Fassaden, Dächer, Fenster etc.), zu Einfriedungen (Material, Höhe), Garagen und anderen Nebenanlagen etc.

 

Die Gemeinde entscheidet, ob sie eine Gestaltungssatzung (für Gemeinde und Einzelnen bindend) oder eine Gestaltungsfibel (Empfehlungen) erstellen lässt.

Eine Satzung macht vor allem in Ortskernen mit einem sehr hohen Anteil an historischen wertvollen Gebäuden oder bei einem denkmalschutzrechtlichen Ensembleschutz Sinn. Die Satzung bindet die Gemeinde und die privaten Bauherren.

Eine Fibel hat an sich keine Bindungswirkung und ist lediglich eine Empfehlung. Die Empfehlungen haben keinen verbindlichen Charakter im Sinne einer Rechtsnorm.

 

Die Einhaltung der Festsetzungen sowohl der Satzung als auch der Fibel ist Voraussetzung, dass eine Förderung aus einem kommunalen Förderprogramm der Gemeinde bewilligt werden kann.

 

Ob die Gemeinde ein kommunales Förderprogramm ergänzend zur o. g. Satzung oder Leitfaden erlässt, muss sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ergänzend entscheiden.

 

Architekt Franz-Josef Schmitt erläutert dem Gemeinderat verschiedene Möglichkeiten zur Gestaltung einer Satzung mit Elementen einer Fibel. Der Gemeinderat konnte sich anhand der Gestaltungssatzungen der Gemeinden Niederlauer und Salz ein Bild machen und diskutierte das Thema eingehend.


Beschluss:

 

Die Gemeinde Schönau a. d. Brend beabsichtigt für das geplante Sanierungsgebiet eine Satzung mit Gestaltungsempfehlungen erstellen zu lassen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt, Angebote von geeigneten Büros einzuholen.

 


Abstimmungsergebnis:

 

Ja-Stimmen:

9

Mitgliederzahl:

13

Nein-Stimmen:

2

Anwesend:

11