Sitzung: 15.10.2019 GSB/011/2019
Über das ISEK hinaus soll im Rahmen einer Gestaltungssatzung oder -fibel
die künftige Entwicklung der Bebauung im Sanierungsgebiet positiv beeinflusst
werden. Dazu sind in einer Gestaltungssatzung bzw. Gestaltungsfibel
verschiedene Festlegungen zu treffen, u. a. zur äußeren Gestaltung und zum
Material einer baulichen Anlage (Fassaden, Dächer, Fenster etc.), zu
Einfriedungen (Material, Höhe), Garagen und anderen Nebenanlagen etc.
Die Gemeinde entscheidet, ob sie eine Gestaltungssatzung (für Gemeinde
und Einzelnen bindend) oder eine Gestaltungsfibel (Empfehlungen) erstellen
lässt.
Eine Satzung macht vor allem in Ortskernen mit einem sehr hohen Anteil
an historischen wertvollen Gebäuden oder bei einem denkmalschutzrechtlichen Ensembleschutz
Sinn. Die Satzung bindet die Gemeinde und die privaten Bauherren.
Eine Fibel hat an sich keine Bindungswirkung und ist lediglich eine
Empfehlung. Die Empfehlungen haben keinen verbindlichen Charakter im Sinne einer
Rechtsnorm.
Die Einhaltung der Festsetzungen sowohl der Satzung als auch der Fibel
ist Voraussetzung, dass eine Förderung aus einem kommunalen Förderprogramm der
Gemeinde bewilligt werden kann.
Ob die Gemeinde ein kommunales Förderprogramm ergänzend zur o. g.
Satzung oder Leitfaden erlässt, muss sie im Rahmen ihrer finanziellen
Leistungsfähigkeit ergänzend entscheiden.
Der Tagesordnungspunkt wird verschoben. Der Gemeinderat beauftragt die
Verwaltung, Beispiele für Gestaltungssatzung und eine Gestaltungsfibel
vorzulegen. Des Weiteren wird gewünscht, dass der Architekt zur Klärung von
Fragen in die nächste Gemeinderatssitzung eingeladen wird.
Beschluss: