Über das ISEK hinaus soll im Rahmen einer Gestaltungssatzung oder -fibel die künftige Entwicklung der Bebauung im Sanierungsgebiet positiv beeinflusst werden. Dazu sind in einer Gestaltungssatzung bzw. Gestaltungsfibel verschiedene Festlegungen zu treffen, u. a. zur äußeren Gestaltung und zum Material einer baulichen Anlage (Fassaden, Dächer, Fenster etc.), zu Einfriedungen (Material, Höhe), Garagen und anderen Nebenanlagen etc.

 

Die Gemeinde entscheidet, ob sie eine Gestaltungssatzung (für Gemeinde und Einzelnen bindend) oder eine Gestaltungsfibel (Empfehlungen) erstellen lässt.

Eine Satzung macht vor allem in Ortskernen mit einem sehr hohen Anteil an historischen wertvollen Gebäuden oder bei einem denkmalschutzrechtlichen Ensembleschutz Sinn. Die Satzung bindet die Gemeinde und die privaten Bauherren.

Eine Fibel hat an sich keine Bindungswirkung und ist lediglich eine Empfehlung. Die Empfehlungen haben keinen verbindlichen Charakter im Sinne einer Rechtsnorm.

 

Die Einhaltung der Festsetzungen sowohl der Satzung als auch der Fibel ist Voraussetzung, dass eine Förderung aus einem kommunalen Förderprogramm der Gemeinde bewilligt werden kann.

 

Ob die Gemeinde ein kommunales Förderprogramm ergänzend zur o. g. Satzung oder Leitfaden erlässt, muss sie im Rahmen ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ergänzend entscheiden.

 

Der Tagesordnungspunkt wird verschoben. Der Gemeinderat beauftragt die Verwaltung, Beispiele für Gestaltungssatzung und eine Gestaltungsfibel vorzulegen. Des Weiteren wird gewünscht, dass der Architekt zur Klärung von Fragen in die nächste Gemeinderatssitzung eingeladen wird.


Beschluss: